Rentenversicherung für Gründende
Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Altersvorsorge und Rentenversicherung. Sie zeigen auf, wann Versicherungspflicht besteht, welche Ausnahmen gelten und welche Gestaltungsoptionen Selbstständigen offenstehen. Ziel ist es, eine erste Orientierung zu bieten – die individuelle Prüfung der persönlichen Altersabsicherung bleibt jedoch unerlässlich.
Grundsatz: (Derzeit) Keine Rentenversicherungspflicht
Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden unterliegen Selbstständige nicht automatisch der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie besteht keine Rentenversicherungspflicht – das bedeutet, sie müssen eigenverantwortlich für das Alter vorsorgen.
Achtung - Das könnte sich künftig ändern. Der Koalitionsvertrag beinhaltet die folgende Aussage: „Wir wollen Selbstständige besser fürs Alter absichern. Wir werden alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.“
Derartige Vorhaben waren auch in der Vergangenheit schon Gegenstand von Koalitionsverträgen und sind nicht zur Umsetzung gekommen – es lohnt sich aber dennoch, die Entwicklung im Auge zu behalten. Sollte der Gesetzgeber hier aktiv werden, wird die IHK Köln hierüber informieren.
Derartige Vorhaben waren auch in der Vergangenheit schon Gegenstand von Koalitionsverträgen und sind nicht zur Umsetzung gekommen – es lohnt sich aber dennoch, die Entwicklung im Auge zu behalten. Sollte der Gesetzgeber hier aktiv werden, wird die IHK Köln hierüber informieren.
Optionen und Gestaltungsspielräume
Pflichtversicherung auf Antrag
Wer nicht pflichtversichert ist, kann sich innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf Antrag pflichtversichern (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Wird der Antrag bewilligt, erlangt man den vollen Schutz eines Pflichtversicherten (inkl. Erwerbsminderungsrente). 
Achtung: Eine einmal gewählte Versicherungspflicht auf Antrag kann nicht wieder rückgängig gemacht werden, solange die selbstständige Tätigkeit andauert. Man bindet sich also für die gesamte Dauer der Selbstständigkeit an die Beitragszahlung. 
Höhe der Beiträge (Pflichtbeitrag)
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen Beitragssatz von 18,6 Prozent und dem jeweiligen Einkommen. Dieses wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dieses liegt im Jahr 2025 bei 8.050 EUR monatlich in den alten Bundesländern. Es kann auch der sog. „Regelbeitrag" in Höhe von 696,57 EUR (in den alten Bundesländern) monatlich gezahlt werden. 
Wichtig: Für junge Selbstständige gilt: Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens der halbe Regelbeitrag (monatlich 328,76 EUR in den alten Bundesländern) gezahlt werden.
Freiwillige Beiträge
Alternativ besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in flexibler Höhe in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen (ohne Antragspflichtversicherung). Hier können Selbstständige einen beliebigen Betrag zwischen Mindest- und Höchstbeitrag jährlich festlegen. Freiwillige Beiträge sichern allerdings nicht alle Ansprüche (z.B. keinen Erwerbsminderungsschutz, sofern nicht fünf Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden). Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Außerdem kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. 
Künstler und Künstlerinnen
Künstler und Publizisten (s.o.) müssen sich über die Künstlersozialkasse (KSK) melden; dadurch sind sie gesetzlich renten- und kranken-/pflegeversichert und zahlen – wie Angestellte – nur etwa die Hälfte der Beiträge, während die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss und die KSK-Abgabe der Verwertenden finanziert wird.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger seine Tätigkeit neu aufnimmt, kann gemäß § 6 Abs. 1a SGB VI in den folgenden Fällen auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten:
- Für die ersten drei Jahre der Tätigkeit. Diese Regel für Existenzgründer soll die finanzielle Startphase erleichtern. Danach jedoch greift die Pflichtbeitragspflicht wieder.
- Eine erstmalige arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres.
- Die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist.
Zum Verfahren
Es besteht eine Meldepflicht: Selbstständige, die zu einer versicherungspflichtigen Gruppe gehören (z.B. Handwerksbetriebe oder Solo-Selbstständige mit einem Auftraggeber), müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden (§ 190a SGB VI). Versäumt man dies, drohen Nachzahlungen und ggf. Säumniszuschläge. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 SGB VI).
Ausnahmen: Versicherungspflichtige Personengruppen
Für bestimmte Berufsgruppen von Selbstständigen besteht allerdings gemäß § 2 SGB VI eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Unterfällt Ihre Tätigkeit einer dieser Gruppen, müssen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen. Anders als Arbeitnehmende zahlen Selbstständige ihren Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich in voller Höhe selbst, da es keinen Arbeitgeberanteil gibt.
Hinweis: Eine ausführliche Darstellung jeder Fallkonstellation würde den Rahmen dieser Übersicht sprengen. Wenn Sie unter versicherungspflichtige Personengruppe fallen, wenden Sie sich bitte für eine eingehende Beratung an die jeweiligen speziellen Anlaufstellen: 
Deutschen Rentenversicherung
Künstlersozialkasse
Handwerkskammer zu Köln
Deutschen Rentenversicherung
Künstlersozialkasse
Handwerkskammer zu Köln
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Kreative: Selbstständige aus den Bereichen Musik, bildende Kunst, Schauspiel, Journalismus usw., die nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (Versicherung über die Künstlersozialkasse (KSK)) versichert werden. Beiträge werden hier zur Hälfte vom Versicherten und zur anderen Hälfte durch einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe der Verwertenden getragen.Wer unter die Definition des Künstlersozialversicherungsgesetzes fällt, muss sich bei der Künstlersozialkasse melden, damit die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht umgesetzt wird. Andernfalls drohen auch hier Nachforderungen (siehe Meldepflicht unten).
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„Arbeitnehmerähnliche“ Selbstständige: Das sind Personen, die auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden beschäftigen. Geringfügig Beschäftigte (Mini-Job) werden dabei NICHT eingerechnet, Auszubildende dagegen grundsätzlich schon. Klassisches Beispiel: Eine Solo-IT-Beraterin, die faktisch nur einen Großkunden hat, fällt unter diese Rentenversicherungspflicht.Hinweis: Für solche Fälle gibt es teils Befreiungsmöglichkeiten, etwa wenn man bereits anderweitig vorsorgt oder ein bestimmtes Alter überschritten hat.
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Personen, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen (Hinweis: Nur innerhalb der Bezugszeit).
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Lehrkräfte und Erziehende, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen. Die Deutsche Rentenversicherung fasst den Begriff sehr weit, z.B. zählen auch Tätigkeiten in den Bereichen Nachhilfe, Coaching, Training, Sport etc. dazu. Versicherungspflichtige Arbeitnehmende sind solche, deren Einkommen über der Grenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Mini-Job") liegen.
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Handwerker und Handwerkerinnen in zulassungspflichtigen Handwerksberufen, deren Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist, und die persönlich die Voraussetzungen der Eintragung erfüllen (in der Regel also einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen).
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Hausgewerbetreibende: Das sind Personen, die in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag von Unternehmen arbeiten und dabei überwiegend Material oder Warenteile der Auftraggebenden verarbeiten oder eigene Waren/Dienstleistungen für einen festen Abnehmer herstellen. Historisch sind dies z.B. Heimarbeitende in der Textil- oder Montageindustrie.
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Pflegepersonen (z.B. selbstständige Tagesmütter/-väter, häusliche Pflegekräfte), die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmende beschäftigen.
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Hebammen und Entbindungspflegende
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Seelotsen und Seelotsinnen
Weitere Sonderfälle
Versorgungswerke
Neben den oben genannten Gruppen gibt es weitere Sonderfälle: Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z.B. Ärzte/Ärztinnen, Rechtsanwälte/-anwältinnen) sind in ihrer Haupttätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern über ihr Versorgungswerk abgesichert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Wenn Sie zu diesen Berufsgruppen zählen, wenden Sie sich bitte an Ihr jeweils zuständiges Versorgungswerk, um weitere Informationen zu erhalten.
Wenn Sie zu diesen Berufsgruppen zählen, wenden Sie sich bitte an Ihr jeweils zuständiges Versorgungswerk, um weitere Informationen zu erhalten.
Geringfügige selbstständige Tätigkeit (Nebentätigkeiten/Studierende), § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
Auch für nur geringfügige selbstständig Tätige besteht keine Rentenversicherungspflicht. Bleibt der Gewinn dauerhaft unter der Minijob-Grenze (2025: 556 EUR monatlich), greift die Versicherungspflicht nicht (§ 8, 8a SGB IV).
Selbstständige Nebentätigkeiten sind bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) rentenversicherungsfrei soweit es sich um eine geringfügig entlohnte eigenständige Tätigkeit handelt. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich entweder 556 EUR (Wert für 2025) oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Wenn Studierende während des Studiums eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind sie bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) versicherungsfrei, sofern die Tätigkeit während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Handwerksbetriebe
Für Handwerksbetriebe gibt es eine Befreiung, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Tipps zum Vorgehen
Pflichtversicherung?
Prüfen Sie, ob Sie zu einer der rentenversicherungspflichtigen Gruppen gehören. Sollte das nicht der Fall sein, überlegen Sie gut, ob Sie sich freiwillig gesetzlich versichern wollen oder ob Sie privat für Ihr Alter vorsorgen möchten. So biete zum Beispiel die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung planbare Leistungen, bindet aber Liquidität. 
Gerade für junge Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht könnte eine Basis-Rentenversicherung ("Rürup-Rente") attraktiv sein, da sie insolvenz- und pfändungssicher ist und später eine lebenslange Rente garantiert. Darüber hinaus kann man Rürup-Beiträge steuerlich absetzen (Sonderausgabenabzug), was die Vorsorge attraktiver macht. 
Finanzielle Planung
Zusätzliche Vorsorgebeiträge bedeuten zusätzliche laufende Kosten. In einem Businessplan sollten deshalb von Anfang an Ausgaben für die Altersvorsorge einkalkuliert werden.
Berufsunfähigkeit mitdenken
Gründende sollten auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) in Betracht ziehen. Warum dieses Thema unter Altersvorsorge? Weil Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Eine private BU sichert das Einkommen ab, falls man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Es ist sinnvoll, eine BU frühzeitig abzuschließen, um die Gesundheitsprüfung zu bestehen und günstigere Beiträge zu erhalten, wenn man noch jünger ist. Falls eine BU aus Gesundheits- oder Kostengründen nicht möglich ist, gibt es als Alternative eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die zumindest den Totalverlust der Arbeitsfähigkeit absichert. 
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen richten sich an Gründende eines Gewerbebetriebes im Bezirk der IHK Köln. Sie hat den Anspruch, die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Altersvorsorge und Rentenversicherung (Versicherungspflicht, Befreiungen, Sonderkonstellationen) im Grundsätzlichen abzubilden und Sie als Gründerin oder Gründer zu informieren. 
Die Informationen stellen allerdings keine umfassende Darstellung aller Altersvorsorgemöglichkeiten dar, sie ersetzen auch nicht die Prüfung der persönlichen Altersabsicherung von Gründenden, da diese in aller Regel sehr individuell ist.
Wichtig ist in jedem Fall, diese Entscheidung sorgfältig zu planen und sich frühzeitig zu informieren. Auch wenn keine Pflichtversicherungspflicht besteht, sollte die Absicherung für das Alter nicht vernachlässigt werden.
Die Informationen stellen allerdings keine umfassende Darstellung aller Altersvorsorgemöglichkeiten dar, sie ersetzen auch nicht die Prüfung der persönlichen Altersabsicherung von Gründenden, da diese in aller Regel sehr individuell ist.
Wichtig ist in jedem Fall, diese Entscheidung sorgfältig zu planen und sich frühzeitig zu informieren. Auch wenn keine Pflichtversicherungspflicht besteht, sollte die Absicherung für das Alter nicht vernachlässigt werden.