Formen der Betriebsübergabe

Sie planen eine Unternehmensnachfolge und wollen sich über die Möglichkeiten informieren? Unser Überblick hilft Ihnen bei der Orientierung.

1. Familieninterne Nachfolge oder externe Nachfolgeregelung

Es ist naheliegend, bei der Übergabe des Unternehmens an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist hierzu eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig. Die folgenden Formen für eine Nachfolgeregelung können sowohl bei familieninternen als auch bei externen Lösungen angewendet werden.
  • Verkauf gegen Einmalzahlung
  • Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rente, Raten oder dauernde Lasten
  • Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
  • Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Tipp: Sie sollten Ihrer Nachfolgerin oder Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern! Schenken Sie Ihrer Nachfolgerin oder Nachfolgerin Vertrauen! Nur dann werden die Nachfolgenden auch das Vertrauen der Mitarbeitenden sowie der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewinnen!

2. Verkauf

Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine umfangreiche Aufgabe. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis.
Im folgenden werden einige Formen des Verkaufs dargestellt.

Verkauf gegen Einmalzahlung

Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante ist die Verkäuferin oder der Verkäufer nicht vom unternehmerischen Geschick des Nachfolgenden abhängig, die Käuferin oder der Käufer hat ab sofort freie Verfügungsgewalt.

Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen

Die Nachfolgenden zahlen den vereinbarten Kaufpreis nicht in einem Betrag. Vielmehr wird der Kaufpreis auf Basis von Rente, Raten oder einer dauernden Last über einen längeren Zeitraum entrichtet. Der Vorteil für die Käuferin oder den Käufer besteht darin, dass er gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen ist. Nachteilig dabei ist, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer vom Erfolg des Nachfolgenden abhängig ist. Wiederkehrende Leistungen lassen sich aber zum Beispiel auch mit einer Hypothek absichern.
Beim Verkauf eines Betriebes gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Veräußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt der ausscheidenden Unternehmenden zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente (Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehrerer Personen ab) oder Zeitrente (feste Laufzeit) gestaltet werden.
Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die den Nachfolgenden die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im voraus eindeutig festgelegten Zeitraum.
Eine dauernde Last besteht aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Dauernde Lasten unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleichbleibenden Leistungen voraussetzen. Sie können sich z. B. an der Umsatzhöhe der Unternehmenden oder an den Lebenshaltungskosten der Verkäuferin oder des Verkäufers orientieren.

Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen erfolgen kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter.

3. Verpachtung

In allen Fällen der Veräußerung der Unternehmeden und auch im Fall der Schenkung geht das Eigentum an die Nachfolgenden über. Sind die Unternehmenden nicht oder noch nicht bereit, diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu verpachten. Den Unternehmenden können somit laufende Einnahmen gesichert werden.

4. Vermietung

Bei einer Vermietung werden den Nachfolgenden in der Regel lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kaufen die Nachfolgenden in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dies bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen.

5. Management-Buy-Out (MBO)

Wenn keine Nachfolgenden innerhalb der Familie gefunden werden besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Vorteil: Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer kennt sich bestens im Unternehmen aus. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme (z. B. wegen Mängelgewährleistung oder Täuschung) deutlich reduzieren. Nachteil: Durch Betriebsblindheit sind weniger Innovationen im Unternehmen zu erwarten.

6. Management-Buy-In (MBI)

Wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer von externen Managerinnen oder Managern übernommen wird, spricht man von einem Management-Buy-In. Vorteil: Mit der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer kommen neue Impulse in das Unternehmen. Nachteil: Die Einarbeitungszeit ist länger.
Möglich ist auch eine Mischform aus Management-Buy-Out und -Buy-In. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können.

7. Stiftung

Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen zu erhalten, eignet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keine Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Gesellschafterin bzw. Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Ihre rechtliche Selbständigkeit ist in den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert.
Charakteristisch dabei ist die juristische Trennung des Stiftungsvermögens von der Stifterin bzw. dem Stifter und dessen Nachkommen. Die Erbinnen und Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also praktisch enterbt. Das Unternehmen zerfällt nicht in einzelne Erbteile, sondern bleibt durch die Stiftung erhalten. Die Stiftung ist eine vielfältig ausgestaltbare Rechtsform. Das Gesetz schreibt nur sehr wenig zwingend vor.
Eine Form der Stiftung ist die sogenannte Doppelstiftung, eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Bei der Doppelstiftung behalten Sie das Sagen, können aber Ihre Erbschaft- und Vermögensteuer minimieren.

8. Beratungstermin vereinbaren

Gerne beraten wir Sie in persönlichen Gesprächen oder Videokonferenzen zum Thema Nachfolge. Rufen Sie uns einfach an, wir vereinbaren gerne einen persönlichen Termin mit Ihnen und unterstützen Sie bei diesem komplexen Vorhaben. Alternativ können Sie auch Termine für (kürzere) Erstberatungen digital über Bookings buchen – einfach und schnell.