Innovation und Technologie

Forschungszulagengesetz

Aktuelles

Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumschancengesetz Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können damit Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.
Seit dem 20. Februar 2025 können entsprechende Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
  • Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und ist für die Durchführung erforderlich.
Bei bereits eingereichten Anträgen kann ein Ergänzungsantrag gestellt werden, in dem lediglich die Wirtschaftsgüter aufgeführt werden müssen. Die Funktion wird im Antragsportal nach Eingang der Bescheinigung freigeschaltet.
Ab sofort ist es verpflichtend, den Arbeitsplan im Antragsportal einzugeben. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Diese sind jedoch teilweise themenbezogen, wettbewerbsorientiert bzw. können nur von bestimmten Gruppen von Unternehmen (z.B. KMU) in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund kann die steuerliche Forschungsförderung weitere Unternehmen erreichen.

Wer profitiert von der Förderung?

Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen als auch KMU oder Großunternehmen. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt.
  • Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind grundsätzlich förderfähig
  • Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren allerdings besonders
  • Auch Unternehmen in Verlustphasen werden gefördert

Was genau wird gefördert?

Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.
Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes begonnen oder für die der Auftrag nach dem Inkrafttreten erteilt worden ist.

Fünf wesentliche Kriterien sind für eine FuE-Tätigkeit definiert:

  • Neuartigkeit
  • Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
  • Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar (Handelt es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation?)
  • Systematik (geplant und budgetiert)
  • Reproduzierbarkeit

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:

  • von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
  • Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
  • Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
  • Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)

Wie ermittelt sich die Förderung?

Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die in begünstigten FuE-Vorhaben mitwirken, sowie die entsprechenden Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 EStG). Da gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen die Mitarbeiter oft nicht nur in FuE-Vorhaben tätig sind, sondern Mischfunktionen innehaben, kann sich die notwendige Lohn- bzw. Gehaltsabgrenzung für diese Mitarbeiter aufwendig gestalten.
Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen. Hiernach sind Eigenleistungen in pauschaler Höhe von 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig. Damit sollen auch Personenunternehmen die Möglichkeit der Forschungszulage eröffnet werden.
Im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage verdoppelt.
Entsprechend des ursprünglichen Gesetzentwurfs beläuft sich die Förderung im Rahmen der Forschungszulage auf 25 Prozent bezüglich einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro jährlich.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Absatz 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage von 2 auf 4 Millionen Euro erhöht. Dies gilt für förderfähige Aufwendungen, die ab dem 1. Juli 2020 entstanden sind. Damit sind im Jahr 2020 und darüber hinaus bis zum 1. Juli 2026 weitere förderfähige Aufwendungen absetzbar. Die maximale Förderung verdoppelt sich von maximal 0,5 Millionen Euro auf bis zu 1 Millionen Euro pro Jahr.
Die Summe, der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

Wie sieht das Antragsverfahren aus?

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Es unterteilt sich in die Beantragung der FuE-Bescheinigung bei der BSFZ und den sich anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich. Das Ergebnis dieser Prüfung auf Förderfähigkeit des Projektes ist für das Finanzamt bindend.
In dem zweiten Schritt ist die Forschungszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einem gesonderten Vordruck elektronisch beim Finanzamt der Höhe nach zu beantragen. Die Forschungszulage wird dann mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben, z. B. in Verlustjahren, wird dieses ausgezahlt. Das Finanzamt prüft somit lediglich die Höhe der geltend gemachten FuE-Personalkosten bzw. Aufwendungen für die Auftragsforschung.
Nähere Informationen zum Antragsverfahren sowie zu den Prüfkriterien finden Sie unter: Antragsverfahren (BSFZ).
Ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist beziehungsweise Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch Ihre Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln.
Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist vollständig digital und wird über ein eigenes Webportal der BSFZ abgewickelt. Die Anträge können bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eingereicht werden.

Unterstützung & Hilfe

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) als Fach- und Rechtsaufsicht erstmalig den Leitfaden zur Prüfpraxis der Steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht.

Zudem bietet die BSFZ seit Februar eine Reihe von digitalen Informationsveranstaltungen an. Das Webinar dauert 60 Minuten und gibt Ihnen einen Einstieg in die steuerliche Forschungsförderung und stellt Ihnen Schritt für Schritt die Antragstellung bei der BSFZ vor. Die Termine finden Sie auf der Seite des BSFZ.