Prüfungen

Zwischenprüfung

Hinweise für die Bearbeitung der Aufgabensätze sowie weitere wichtige organisatorische Hinweise zur Prüfung finden Sie auf unserer Internetseite Hinweise für die Teilnehmenden an der kaufmännischen Zwischenprüfung.
Die jeweiligen Prüfungsanforderungen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Berufsausbildung in Ihrem jeweiligen Ausbildungsberuf.

Prüfungstermin und Ort

Den Termin und den Ort der Prüfung entnehmen Sie bitte Ihrem Einladungsschreiben.
Wir bitten Sie, jeweils 15 Minuten vor den angegebenen Terminen am Prüfungsort zu sein, damit die Prüfungen pünktlich beginnen können; außerdem sind Sie verpflichtet, Ihren Ausbildungsbetrieb über die Prüfungstermine zu informieren.
Zur Prüfung bringen Sie bitte Ihre Einladung und Ihren Personalausweis/Lichtbildausweis mit. Auf Verlangen der Prüfungsaufsicht sind diese Unterlagen vorzulegen.
Auszubildende, die am Prüfungstag noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen außerdem eine Kopie der ärztlichen Nachuntersuchungsbescheinigung (gemäß § 35 BBiG + § 33.1 JArbSchG) vorlegen.

Hilfsmittel

Zu den Prüfungen sind von jedem Prüfungsteilnehmer entsprechendes Schreibmaterial und ggf. weitere Unterlagen mitzubringen.
Als Hilfsmittel kann ein nicht programmierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten (batteriebetrieben und geräuscharm) zugelassen sein. Je nach Ausbildungsberuf können auch weitere Hilfsmittel zugelassen sein. Genaue Hinweise hierzu finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben.
Das mit der Benutzung der Hilfsmittel verbundene Risiko (zum Beispiel Ausfall eines Gerätes, fehlerhaftes Funktionieren, falsche Handhabung) muss der Prüfungsteilnehmer selbst tragen. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Widerspruch gegen das Ergebnis der Prüfung aus diesem Grunde nicht erhoben werden kann. 

Elektronische Kommunikationsgeräte

Die Nutzung von elektronischen Kommunikationsgeräten (Mobiltelefon, Tablet, internetfähige Uhren usw.) ist während der gesamten Dauer der Prüfung (inkl. der Pausen) nicht gestattet.  Entsprechende Geräte sind vor Prüfungsbeginn auszuschalten und dürfen nicht unmittelbar am Körper getragen oder auf dem Tisch des Prüfungsteilnehmers abgelegt werden. Führt ein Prüfungsteilnehmer ein Gerät bei sich oder legt es in Griffnähe ab, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. 
Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gerät eingeschaltet ist oder nicht. Dies gilt auch für Toilettengänge.  Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der gesamten Prüfung führen. Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe der Geräte zur Aufbewahrung bei der Prüfungsaufsicht nicht möglich ist.

Verspätungen

Bei Verspätungen ist grundsätzlich keine Zeitverlängerung möglich. Bei Zwischenprüfungen ist eine Prüfungsteilnahme trotz Verspätung ggf. noch möglich. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Ort an die Prüfungsaufsicht.

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die Prüfungsaufsicht von der Prüfung vorläufig ausschließen. 
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers, In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der jeweilige Prüfungsbereich/die gesamte Prüfung mit 0 Punkten bewertet werden. Das gleiche gilt bei nachträglich festgestellten Täuschungen.

Rücktritt und Nichtteilnahme 

Sollten Sie aus einem wichtigen Grund, z. B. Krankheit, nicht an der Prüfung teilnehmen können, teilen Sie uns dies spätestens am Prüfungstag schriftlich/per Mail mit. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von drei Tagen erforderlich.
Bei Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises, werden die versäumten Prüfungsbereiche gemäß § 23 Absatz 2 der Prüfungsordnung mit 0 Punkten bewertet.

Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse der Zwischenprüfung werden Ihnen ca. sechs Wochen nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Bitte haben Sie Verständnis, dass vorab keine Auskünfte hierzu erteilt werden können. Wir bitten Sie daher, von Rückfragen abzusehen.
Ein Abruf der Ergebnisse der Zwischenprüfung über das Online-Portal ist nicht möglich!

Was muss das Ausbildungsunternehmen beachten?

Anmeldung zur Zwischenprüfung

Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden nicht zur Zwischenprüfung anmelden.

Prüfungsgebühr und Materialkosten

Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Der Ausbildungsbetrieb zahlt die Gebühr, die sich danach richtet, wie aufwändig die Prüfung ist. Die Höhe ist im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) der IHK Köln festgelegt.
Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb aber nicht zahlen (Bundesarbeitsgericht, 14.12.1983, ErB BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3).
Bei den meisten Prüfungen kann die IHK an den Prüforten die notwendigen Computer, Maschinen und Werkzeuge zur Verfügung stellen. Wo dies nicht möglich ist, muss der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen

Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Das gilt auch für die Wegezeiten und Pausen.
Für die Zeit der Freistellung wird die Vergütung weiterhin gezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Auszubildende müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Abschlussprüfung (bezieht sich bei gestreckten Prüfungen auf Teil 1- und Teil 2-Prüfung) unmittelbar vorausgeht (§ 15 BBiG). Wenn die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen stattfindet, nur am Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin.