Ausbildung
Ausbildereignung
Sie möchten Ausbilder oder Ausbilderin werden? Die IHK Köln sagt Ihnen, wie es geht!
Persönliche und fachliche Eignung
Ausbilder/Ausbilderinnen müssen für ihre verantwortungsvollen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz [BBiG])
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung fehlt Personen, denen die Beschäftigung Jugendlicher verboten oder die Ausbildungsberechtigung entzogen wurde, beispielsweise wegen Verstößen gegen das Berufsbildungs- oder Jugendarbeitsschutzgesetz.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung liegt vor, wenn Ausbilder/-innen
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat
oder
- die Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat
oder
- mindestens die anderthalbfache Ausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes an einschlägiger Berufserfahrung gesammelt hat
und
- die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, auch Ausbilderschein genannt, durch eine Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen hat.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn nicht alle Voraussetzungen eindeutig vorliegen?
Die Ausbildungsberatung der IHK Köln unterstützt Personen, die Ausbilder/Ausbilderin werden möchten, individuell.
Wer etwa in einem Beruf ausbilden möchte, den er/sie nicht selbst gelernt oder studiert hat, kann die fachliche Eignung im Ausnahmewege zuerkannt bekommen, wenn er/sie die beruflichen Kompetenzen nachweisen kann.
Ausbilder/Ausbilderin im Unternehmen
Wenn der Betriebsinhaber, oder die Betriebsinhaberin nicht selbst ausbildet, kann er/sie die Pflichten einem Ausbilder / einer Ausbilderin übertragen (§ 14 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und Abs. 2 BBiG). Diese/r muss dann unter anderem dafür sorgen, dass die Auszubildenden lernen, dass notwendige Werkzeuge zur Verfügung stehen und, dass der Ausbildungsnachweis geführt wird.
Die Eignung eines Ausbilders / einer Ausbilderin muss mit der Ausbildungsberatung der IHK geklärt werden.
Der / Die Ausbildende bleibt aber als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung letztverantwortlich. Wenn der Ausbilder / die Ausbilderin persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der/die Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Aus. 1 Nr. 4 BBiG).
Der Ausbilder / die Ausbilderin muss Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin im Betrieb sein, betriebsfremde Dritter dürfen nicht zum Ausbilder / zur Ausbilderin bestimmt werden, denn diese würde nicht seinem Weisungsrecht unterliegen.
Was kann ich tun, um als Ausbilder / Ausbilderin bei der IHK registriert zu werden?
Sie füllen das Onlineformular „Benennung eines Ausbilders / einer Ausbilderin" aus und laden dort folgende Unterlagen hoch:
- Lebenslauf,
- Ausbildungs- bzw. Studienzeugnis,
- Arbeitsnachweise, z. B. Arbeitszeugnisse oder Gewerbeanmeldung,
- Zeugnis nach AEVO (kann nachgereicht werden).
Anwesenheit des Ausbilders / der Ausbilderin
Der Ausbilder / die Ausbilderin muss die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG). Das bedeutet, dass er/sie sich überwiegend der Ausbildung auch tatsächlich widmet, die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn/sie nicht nur nebenbei, nicht mit nennenswerter zeitlicher Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf.
Ein gelegentliches „nach dem Rechten sehen" reicht nicht aus.
Muss der Ausbilder / die Ausbilderin im Ausbildungsvertrag angegeben werden?
Der Ausbilder / die Ausbilderin wird als wesentlicher Vertragsbestandteil im Ausbildungsvertrag aufgeführt (§ 34 Abs. 2 Nr. 11 BBiG).
Was muss bei einem Wechsel des Ausbilders / der Ausbilderin beachtet werden?
Ein Wechsel des Ausbilders / der Ausbilderin muss dem / den Auszubildenden und der IHK schriftlich mitgeteilt werden (§ 36 BBiG).
Was passiert, wenn der Ausbilder/ die Ausbilderin aus dem Unternehmen ausscheidet?
Scheidet der/die einzige persönlich und fachlich geeignete Ausbilder / Ausbilderin aus dem Betrieb aus, ist eine weitere Ausbildung der vorhandenen Auszubildenden grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Der / die Ausbildende sollte in diesem Fall unbedingt auch mit der Ausbildungsberatung der IHK Köln gemeinsam nach einer Lösung suchen.
Eine Fortsetzung der Ausbildung ist allenfalls für einen kurzen Zeitraum (2-3 Monate) möglich, wenn die Anstellung einer neuen persönlich und fachlich geeigneten Person absehbar ist.
Der / Die Ausbildende ist dann verpflichtet, alles daran zu setzen, dem/der Auszubildenden die Fortführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb zu vermitteln.