Ausbildung
FAQ – Informationen für Auszubildende
- Was muss ich bei meinem Ausbildungsvertrag beachten?
- Erstuntersuchung, was ist das?
- Was verdiene ich als Azubi?
- Wie viel Urlaub steht mir zu?
- Muss ich mir meine Ausbildungsmittel selbst besorgen?
- Wann endet die Ausbildungszeit?
- Ich möchte mein Ausbildungsverhältnis verkürzen. Was muss ich tun?
- Während der Ausbildung ins Ausland? Ist das möglich?
- Ich habe ein Problem in der Ausbildung. An wen kann ich mich wenden?
- Schlichtungsausschuss
- Aufhebungsvertrag
- Wie viele Monate beträgt meine Probezeit bei der Berufsbildung?
- Kann ich während der Probezeit kündigen? Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
- Kündigung/Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit
- Wie erfolgt die Anmeldung in der Berufsschule?
- Muss ich nach der Berufsschule in meinen Ausbildungsbetrieb?
- Ich habe meine Prüfung nicht bestanden. Wie oft kann ich diese wiederholen?
- Kann ich die Abschlussprüfung auch vorzeitig ablegen?
- Ich kann aus Krankheitsgründen an der Prüfung nicht teilnehmen. Was muss ich tun?
- Gibt es besondere Regelungen für die Prüfung von Behinderten?
- Ich benötige eine Zweitschrift meines Ausbildungszeugnisses. Was muss ich tun?
- Wie verhält es sich bei Dienstreisen? Sind Fahrzeiten Arbeitszeiten?
- Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben
Allgemeine Informationen
Was muss ich bei meinem Ausbildungsvertrag beachten?
Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen Ausbildenden und Auszubildenden schriftlich niederzulegen. Umfangreiche Informationen finden Sie unter
Ausbildungsvertrag im Online-Portal erfassen.
Erstuntersuchung, was ist das?
Jugendliche Auszubildende sind verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildenden vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf den Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden haben. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen wird.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung des Jugendlichen vorlegen zu lassen. Diese darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der Beschäftigung auf die Nachuntersuchung hinzuweisen.
Was verdiene ich als Azubi?
Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann ganz unterschiedlich sein und richtet sich nach der Branche des ausbildenden Unternehmens. Für die meisten Branchen gibt es tarifliche Regelungen. Ein Betrieb muss aber nur dann die im Tarifvertrag angegebene Ausbildungsvergütung zahlen, wenn er entweder tariflich gebunden ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, muss er ab Ausbildungsbeginn 2020 mindestens die gesetzliche Mindestvergütung zahlen (§ 17 Abs. 2 BBiG 2020). Die Ausbildungsvergütung darf aber zugleich wie bisher maximal 20 Prozent unter der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (17 Abs. 4 BBiG 2020).
In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass alle Auszubildenden eines Betriebes die gleiche Vergütung erhalten, unabhängig vom Ausbildungsberuf.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss.
Anders verhält es sich, wenn der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule auf die festgelegte Ausbildungszeit angerechnet wird. Dann muss die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr bereits um den Anrechnungszeitraum früher gezahlt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zur
Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.
Wie viel Urlaub steht mir zu?
Im Berufsausbildungsvertrag muss die konkrete Dauer des Urlaubs vereinbart werden.
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist im Grundsatz Sache der Ausbildenden. Dabei haben Sie Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen.
Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BurlG). Der Samstag zählt also als Werktag und damit als Urlaubstag auch dann, wenn er kein Arbeitstag ist. Anders ist es, wenn Urlaub nach Arbeitstagen vereinbart wird.
Bei der Berechnung des Urlaubs ist das Alter zugrunde zu legen, das der Beschäftigte zu Beginn des Kalenderjahres hat. Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Jugendliche ist die Mindestdauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt:
- unter 16jährige erhalten 30 Werktage
- unter 17jährige erhalten 27 Werktage
- unter 18jährige erhalten 25 Werktage.
- Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre alt ist, erhält Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser beträgt mindestens 24 Werktage.
Bei der Berechnung der tatsächlichen Höhe des Urlaubs sind die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu beachten.
Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien genommen werden.
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Jugendliche und Erwachsene erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Bei Berufsausbildungsverhältnissen, die spätestens am 1. Juli beginnen, endet die Wartezeit am 31. Dezember, so dass Auszubildende in diesem Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben (dies gilt auch, wenn die Beschäftigung möglicherweise nach 6 Monaten am 31. Dezember endet)
Muss ich mir meine Ausbildungsmittel selbst besorgen?
Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmittel zählen neben den schriftlichen Ausbildungsnachweisen auch Arbeitskleidung (§14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Im neuen Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG 2020). Fachliteratur gehört damit wie Werkzeuge und Werkstoffe zu den Ausbildungsmitteln, die das Ausbildungsunternehmen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen muss.
Wann endet die Ausbildungszeit?
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Ich möchte mein Ausbildungsverhältnis verkürzen. Was muss ich tun?
Voraussetzung für die Verkürzung des Ausbildungsverhältnisses ist, dass der Auszubildende eine höhere Schulbildung mitbringt. Bei Auszubildenden mit Hochschulreife und Fachhochschulreife kann die Ausbildungszeit um ein Jahr abgekürzt werden. Bei Auszubildenden mit dem Abschluss der Realschule oder einem gleichwertigen Abschluss kann eine Abkürzung der Ausbildungszeit ein halbes Jahr betragen. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgt nur auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden (§ 8 Abs. 1 BBiG).
Die Ausbildungszeit kann auch dann verkürzt werden, sofern eine Berufsausbildung vorangegangen ist sowie der vorherige Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres bzw. einer einjährigen oder zweijährigen Berufsfachschule erfolgte.
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann möglich, wenn die Leistungen der Auszubildenden dies rechtfertigen.
Die Verkürzung kann mit der Registrierung des Berufsausbildungsvertrages beantragt werden. Eine Verkürzung nach Beginn der Ausbildung ist ebenfalls möglich.
Hier finden Sie weitere Informationen zur
Verkürzung der Ausbildungszeit.
Während der Ausbildung ins Ausland? Ist das möglich?
Ja, das neue Berufsbildungsgesetz (§ 2 Abs. 3, § 76 Abs. 3 BBiG) schafft für Auszubildende die Möglichkeit, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen. Der Auslandsaufenthalt gilt hierbei als integraler Bestandteil der Berufsausbildung, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedarf. Das Ausbildungsverhältnis wird in dieser Zeit nicht unterbrochen.
Weitere Informationen hierzu
erhalten Sie von unserer Mobilitätsberatung.
Ich habe ein Problem in der Ausbildung. An wen kann ich mich wenden?
Gerne stehen Ihnen die
Ausbildungsberater/-innen zur Verfügung.
Schlichtungsausschuss
Wenn Streit darüber herrscht, ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, z. B. nach Ausspruch einer Kündigung, sei es durch Auszubildende oder Ausbildende, und wenn der Gekündigte diese Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will, kann der
Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Aufhebungsvertrag
Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/-innen.
- Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden.
- Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vereinbart werden.
- Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen.
- Eine Ausfertigung ist der IHK einzureichen, und die Berufsschule ist zu informieren.
Probezeit
Wie viele Monate beträgt meine Probezeit bei der Berufsbildung?
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien des Ausbildungsverhältnisses für den Fall, dass die Ausbildung für längere Zeit unterbrochen wird, eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren. Im Ausbildungsvertrag kann demgemäß vereinbart werden, dass sich die viermonatige Probezeit bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als einen Monat entsprechend verlängert.
Kann ich während der Probezeit kündigen? Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG – besonderen Kündigungsschutz beachten, z. B. Mutterschutz).
Kündigung/Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der wichtige Grund muss grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsverhältnis stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
- vom Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Eine Ausfertigung der Kündigung ist bei der IHK einzureichen. Ebenso ist die Berufsschule zu informieren.
Laut § 12 Abs. 4 Berufsschulverordnung können Schülerinnen und Schüler, deren Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wurde oder die das Berufsausbildungsverhältnis abgebrochen haben, auf Antrag bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der bisherigen Berufsschule verbleiben; Abgangszeugnisse werden in diesem Fall am Ende des Schuljahres erteilt. Wer ein Berufsausbildungsverhältnis abbricht, um später in ein anderes Berufsausbildungsverhältnis einzutreten, kann nach Maßgabe der schulorganisatorischen Möglichkeiten für die Dauer des laufenden Schuljahres bereits vorab am Berufsschulunterricht der künftig für ihn zuständigen Berufsschule teilnehmen. Über Anträge entscheidet die jeweilige Schule.
Berufsschule
Wie erfolgt die Anmeldung in der Berufsschule?
Jeder Auszubildende ist bis zum Abschluss der Ausbildung verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. Die Anmeldung des schulpflichtigen Auszubildenden erfolgt durch den Ausbildenden oder den Auszubildenden selbst, wenn das der Ausbildende so festlegt. Viele Berufsschulen stellen auf ihrer Internetseite einen Anmeldebogen für die Berufsschule zum Download bereit. Erforderlich für die Anmeldung ist die Vorlage des Ausbildungsvertrages, einer Kopie des letzten Schulzeugnisses und evtl. von Passbildern.
Muss ich nach der Berufsschule in meinen Ausbildungsbetrieb?
Nach § 15 BBiG sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit. Die bisher geltende Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht besteht ab dem 01.01.2020 nicht mehr. Für beide Azubigruppen gilt die gleichlautende Regelung, die sich für Minderjährige aus § 9 JArbSchG, für Erwachsene aus dem neu geschaffenen § 15 BBiG ergibt.
Beschäftigung vor Berufsschulbeginn
(Minderjährige wie volljährige) Auszubildende dürfen weiterhin nicht vor einem um 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Beschäftigung nach Berufsschulende
Künftig dürfen alle Auszubildenden nach der Berufsschule nicht mehr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden,
- An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche. Der Berufsschulbesuch ist dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
- In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen. Der Berufsschulunterricht ist dann mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen. Eine Beschäftigung des Auszubildenden in dieser Woche ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
- An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Prüfung
Ich habe meine Prüfung nicht bestanden. Wie oft kann ich diese wiederholen?
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Bei nicht bestandener Prüfung werden der Prüfungsteilnehmer sowie der ausbildende Betrieb von der zuständigen Stelle informiert. Darin wird angegeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Für die Anerkennung der Prüfungsleistungen gibt es zeitliche Beschränkungen. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen. Die Wiederholung der Prüfung ist kostenpflichtig.
Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, dass das Ausbildungsverhältnis weiterbesteht. Grundsätzlich besteht bei einem verlängerten Ausbildungsverhältnis Schulpflicht.
Kann ich die Abschlussprüfung auch vorzeitig ablegen?
Auszubildende können vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Vor der Entscheidung sind durch die IHK der Ausbildende und die Berufsschule anzuhören (§45 Abs. 1 BBiG).
Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung sind:
- Die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb müssen überdurchschnittlich, mindestens gut sein.
- Die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung müssen im Wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein.
Ich kann aus Krankheitsgründen an der Prüfung nicht teilnehmen. Was muss ich tun?
Wird ein Prüfling vor der Prüfung krank, kann er jederzeit zurücktreten, vorausgesetzt, dass der Rücktritt rechtzeitig vor Beginn der Prüfung und durch schriftliche Erklärung erfolgt. Diese ist bei der IHK einzureichen. Der Nachweis muss in der Regel durch ein ärztliches Attest geführt werden.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Der Prüfungsbewerber hat also noch uneingeschränkt die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen und eine eventuell nicht bestandene Prüfung zweimal zu wiederholen.
Gibt es besondere Regelungen für die Prüfung von Behinderten?
Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, das die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei der Prüfung berücksichtigt werden müssen. (BBiG § 65 Abs. 2) Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Sprechen Sie rechtzeitig vor der Prüfung
mit Ihrem Ausbildungsberater.
Das BiBB Bundesinstitut für Berufsbildung hat unter dem Titel „Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer” ISBN 978-3-7639-1026-7 ein Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis veröffentlicht. Herausgeber ist der W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG.
Sonstiges
Ich benötige eine Zweitschrift meines Ausbildungszeugnisses. Was muss ich tun?
Sofern die Prüfung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf vor der Industrie- und Handelskammer Köln abgelegt wurde,
haben Sie die Möglichkeit, sich eine Ersatzurkunde anfertigen zu lassen. Der Service ist kostenpflichtig.
Wie verhält es sich bei Dienstreisen? Sind Fahrzeiten Arbeitszeiten?
Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben
Worauf müssen Ausbildungsbetrieb und Auszubildende achten, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder Kurzarbeit anordnet.
Noch Fragen? Wende Dich einfach an unsere Bildungshotline (Tel. 0221 1640-6100 / E-Mail
ausbildung@koeln.ihk.de) oder unsere
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