Ausbildung
Ausbildungsende
Abschlussprüfung bestanden
In der Regel bestehen Azubis ihre Abschlussprüfung schon vor dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit.
Konkret endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens der Gesamtprüfung (§21 Abs. 2 BBiG). Die Bekanntgabe erfolgt entweder mit dem Tag der letzten Prüfungsleistung oder am Tag der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsteilnehmer erhalten zur Vorlage beim Ausbildenden am Tag der letzten Prüfungsleistung entweder bereits eine Bescheinigung, ob sie die Prüfung bestanden/nicht bestanden haben oder wann die Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss erfolgt. Am Tag der Beschlussfassung erhalten Prüfungsteilnehmer und Ausbildende das Ergebnis über das Bestehen oder nicht Bestehen per E-Mail.
Auszubildende müssen ihren Ausbildungsbetrieb über die erfolgreiche Abschlussprüfung und damit das Ausbildungsende in Kenntnis setzen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Az. 13 Sa 330/07 vom 20.4.2007).
Abschlussprüfung nicht bestanden
Wenn Auszubildende an der Prüfung teilnehmen, diese aber nicht bestehen oder nicht an der Prüfung teilnehmen (zum Beispiel wegen attestierter Krankheit), können sie vom Ausbildungsbetrieb verlangen, dass die Ausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, weiter verlängert wird (§21 Abs. 3 BBiG).
Während der Verlängerung sind die Ausbildungsnachweise weiterzuführen und die Berufsschule muss weiter besucht werden.
Die Teilnahme an der späteren Wiederholungsprüfung ist rechtlich auch ohne Verlängerung möglich.
Ausbildungsende durch Vertragsablauf
Mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet der Vertrag, wenn Auszubildende nicht an der Prüfung teilnehmen, die Fortsetzung/Verlängerung der Ausbildung nicht von sich aus verlangen/beantragen (§21 Abs. 3 BBiG/§8 Abs. 2) oder wenn der Prüfungstermin erst nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende liegen sollte (§ 21 Abs 1 BBiG).
Weiterbeschäftigung
Eine Vereinbarung zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden kann frühestens 6 und soll spätestens 2 Monate vor Vertragsende erfolgen (§ 7 Ziff. 7 BAV). Bei Tarifgebundenheit gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages. Für Mitglieder des Betriebsrats und der Jugendvertretung gelten Sonderregelungen (§ 78a BetrVG). Wird ein Auszubildender mit einem Bescheid über das Bestehen der Abschlussprüfung tatsächlich weiterbeschäftigt, so wird damit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet (Ausnahme: Es wurde ein befristetes Arbeitsverhältnis schriftlich vereinbart).