Übernahme nach der Ausbildung

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung haben Azubis und Arbeitgeber das Ziel der Ausbildung erreicht. Weitere Verpflichtungen haben Sie als Arbeitgeber nicht, denn es gibt keine gesetzliche Verpflichtung Azubis nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zu übernehmen (Ausnahme: Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung).
In der Regel sollte eine Übernahme als Fachkraft jedoch das Ziel einer Ausbildung sein, um den Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern selbst zu decken.
Kommunizieren Sie daher Ihre Übernahmepläne offen Ihren Auszubildenden (Empfehlung: zwei bis drei Monate vor Ausbildungsende) und geben Sie Ihren Auszubildenden individuell Bescheid, sobald feststeht, dass Sie planen, sie zu übernehmen. Geben Sie denjenigen, denen Sie keinen Arbeitsplatz anbieten können, die Möglichkeit, sich frühzeitig bei anderen Unternehmen zu bewerben.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist möglich

Nach § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag immer dann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Wenn Sie einen befristeten Vertrag im Anschluss an eine Ausbildung anbieten, liegt ein solcher Grund ausdrücklich vor, da der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert wird.

Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten

Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nehmen die „Ex-Azubis“ demnach mit ins neue Arbeitsverhältnis. Eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs (entstanden während der Ausbildungszeit) ist laut §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich.

Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz

Ein Kündigungsschutz begründet sich nicht nur aus der Betriebsgröße (i. d. R. mindestens 10 Beschäftigte), sondern ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 6 Monate lang im (Ausbildungs-)Betrieb beschäftigt gewesen ist. Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des „neuen“ Beschäftigten setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger nicht unterbrochener Beschäftigung. Auch hier sind beide Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten und Ihre Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bleibt ohne Unterbrechung bestehen.

Automatische Übernahme von Auszubildenden

Nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz müssen Sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung übernehmen, wenn Ihnen das zugemutet werden kann.

Sie übernehmen Ihren Auszubildenden versehentlich

Beschäftigen Sie Ihren Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter – und sei es auch nur für eine Stunde –, dann begründen Sie damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie haben durch Ihr Handeln gezeigt – indem Sie nicht verhindert haben, dass der ehemalige Azubi auch nach der Prüfung noch arbeitet –, dass Sie ihn weiterbeschäftigen wollen (auch wenn das eigentlich nicht stimmt). Daher müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihr Azubi nach bestandener Prüfung auf keinen Fall noch bei Ihnen arbeitet.