IHK24

Richtlinie für vollzeitschulische Prüfungsbewerber/-innen

Der Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 die folgende Richtlinie für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung durch Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge nach § 43 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 2 BKAZVO beschlossen:
Diese Richtlinie soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsgangs unterstützen und die einzureichenden Unterlagen konkretisieren.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung von Absolventen berufsbildender Schulen sowie sonstiger Berufsbildungseinrichtungen, die einen Bildungsgang besucht haben, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 2 BBiG erfüllt, erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie-und Handelskammer zu Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für die Beantragung der Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang vorzulegen und nachzuweisen, dass der Bildungsgang der Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und zulassungsverordnung - BKAZVO) des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht.
Hierzu ist es ausreichend, wenn im Rahmen der Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung eine Kopie der Genehmigung des Bildungsgangs der Bezirksregierung Köln als Oberer Schulaufsicht nach § 2 Abs. 5 BKAZVO vorgelegt wird.
Sofern eine Zulassung beantragt wird, ohne dass die Teilnahme an einem genehmigten vollzeitschulischen Bildungsgang nachgewiesen werden kann, erfolgt die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 BBiG.