Ausbildung
Arbeitszeit von Auszubildenden
Wo ist die Arbeitszeit von Azubis geregelt?
Die Arbeitszeit für Auszubildende wird durch den Ausbildungsvertrag, das Arbeitszeitgesetz, durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt.
Für die meisten Auszubildenden gelten wöchentliche Regelarbeitszeiten zwischen 35 und 40 Stunden, die sich normalerweise auf fünf Tage in der Woche verteilen.
Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist mindestens eine 30-minütige und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine 45-minütige Pause vorgeschrieben.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Daraus ergibt sich für Volljährige eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden an sechs Tagen.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
Dann muss aber beachtet werden, dass der Auszubildende über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten darf.
Dann muss aber beachtet werden, dass der Auszubildende über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten darf.
Spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten außerdem das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Minderjährige Azubis
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer festgeschriebenen Stundenzahl von höchstens 40 Stunden wöchentlich. Jugendlichen ist bei einer Beschäftigungszeit von
- mehr als viereinhalb bis sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten,
- mehr als sechs Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren.
Die Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen und im Voraus festgelegt werden. Ruhepausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden
Der Weg von zu Hause zur Ausbildung oder zum Berufskolleg gehört nicht zur Arbeitszeit.
Zwischen Ende und Beginn der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen.
Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist geschützt. Es gibt aber auch wirtschaftszweigbezogene oder technisch begründete Ausnahmen (zum Beispiel Gastronomie oder Einzelhandel), die im Jugendarbeitsschutzgesetz nachgelesen werden können.
Überstunden
Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen.
Muss ein Azubi Überstunden machen?
Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?
Auch wenn Überstunden wegen tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung geleistet werden müssen, darf die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden in keinem Fall überschritten werden.
Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?
Auszubildende dürfen unberechtigte Überstundenforderungen zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb wäre unwirksam.
Bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).
Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?
Überstunden müssen besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG).
Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist so zu verstehen, dass die Überstunden zusätzlich vergütet werden müssen. Wenn im jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag keine Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, muss für Überstunden also mindestens der normale Stundensatz gezahlt werden.
Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.
Der Ausbildungsbetrieb kann wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will (§ 262 BGB).
Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?
Der Ausbildungsbetrieb muss die über die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit protokollieren und die Aufzeichnungen zwei Jahre lang verwahren (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG). Verstöße dagegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
Minusstunden
Auszubildende haben den vertraglichen Anspruch, in der täglichen Ausbildungszeit vom Betrieb ausgebildet zu werden. Entfällt die Ausbildung ohne Verschulden des Auszubildenden (Beispiel: Weil im Betrieb wegen Absatzschwierigkeiten, Maschinenschäden oder Krankheit des Ausbilders wenig zu tun ist), darf der Betrieb den Auszubildenden nicht unter Anrechnung von Minusstunden vorzeitig nach Hause schicken.
Wird der Auszubildende vorzeitig nach Hause geschickt, ist er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG unter Anrechnung der täglich durchschnittlichen vereinbarten Ausbildungszeit weiter zu vergüten (bezahlte Freistellung).
Besonderheiten bei 5 bzw. 6 Tage Woche
Korrekte Angabe bei einer 5-Tage Woche, d.h. der Betrieb hat zwar 6 Tage in der Woche geöffnet jedoch werden die Auszubildenden nur an fünf Tagen beschäftigt (inklusive Berufsschultage) und bekommen zusätzlich zum Sonntag einen Tag frei.
| ✅ Korrekte Angabe (5 Tage/Woche) | ❌ Falsche Angabe (auf 6 Tage verteilt) | |
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Wöchentliche Ausbildungszeit
(laut Ausbildungsvertrag)
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37,5 Stunden | 37,5 Stunden |
|
Tägliche Ausbildungszeit
(laut Ausbildungsvertrag)
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7,5 Std (37,5 ÷ 5) | 6,25 Std (37,5 ÷ 6) |
| Tatsächlich eingesetzte Tage | 5 Tage (inkl. Berufsschule) | 5 Tage (aber gerechnet wie 6 Tage) |
| Folge an z.B Feiertagen/Krankheit/Urlaub | Keine Minusstunden (bezahlte Freistellung) | Minusstunden entstehen fälschlich, wenn Auszubildene einzelne Tage der Woche abwesend sind (z.B. krank, Urlaub, etc.) |
Die rechte Spalte ist nur dann korrekt, wenn die Auszubildenden tatsächlich an allen sechs Werktagen einer Woche beschäftigt werden.
Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG
„Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer Weise durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.“
Daraus folgt:
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Auszubildenden so einzuplanen, dass die vereinbarte Ausbildungszeit regelmäßig erfüllt werden kann. Wenn dies nicht geschieht, liegt die Verantwortung nicht beim Azubi.→ Es dürfen keine Minusstunden entstehen.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Auszubildenden so einzuplanen, dass die vereinbarte Ausbildungszeit regelmäßig erfüllt werden kann. Wenn dies nicht geschieht, liegt die Verantwortung nicht beim Azubi.→ Es dürfen keine Minusstunden entstehen.
Ebenso unzulässig ist es, Auszubildende planmäßig über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus einzusetzen, um Überstunden anzusammeln und diese später beispielsweise durch einen zusätzlichen freien Tag auszugleichen. Überstunden dürfen bei Auszubildenden nur ausnahmsweise anfallen und können nicht als dauerhaftes Arbeitszeitmodell oder zum Aufbau eines „Stundenkontos“ genutzt werden. Die Ausbildungszeit ist grundsätzlich so zu gestalten, dass die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit eingehalten wird.
Benachteiligungsverbot bei der Ausbildungszeit
Gemäß § 78 BBiG dürfen Auszubildende nicht benachteiligt werden, weder durch Vertragsbedingungen noch durch betriebliche Umsetzung (z. B. Zeiterfassung).
Gesetzliche Grundlage: § 78 BBiG
„Auszubildende dürfen wegen der Berufsausbildung insbesondere nicht benachteiligt werden [...].”
Eine zu geringe tägliche Einplanung (z. B. 6,25 statt 7,5 Std/Tag) führt dazu, dass die vereinbarte Wochenzeit rechnerisch nicht erreicht wird. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung dar.
Gesetzliche Grundlage: § 78 BBiG
„Auszubildende dürfen wegen der Berufsausbildung insbesondere nicht benachteiligt werden [...].”
Eine zu geringe tägliche Einplanung (z. B. 6,25 statt 7,5 Std/Tag) führt dazu, dass die vereinbarte Wochenzeit rechnerisch nicht erreicht wird. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung dar.