Ausbildung

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation für Auszubildende „Barmixer/-in"

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Juni 2005 als zuständige Stelle nach § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen der IHK Köln in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Besonderen Rechtsvorschriften für die Zusatzqualifikation „Barmixer/-in“:

§ 1 Ziel der Prüfung

Die Prüfung dient dem Nachweis von zusätzlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die Auszubildende in einem anerkannten dreijährigen gastgewerblichen Ausbildungsberuf über die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Inhalte hinaus erworben haben. Die Teilnehmer sollen nachweisen, dass sie besondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Einrichtung und Vorbereitung einer Bar für den Einsatz, das Herstellen von Mixgetränken, Rezepturen für Standarddrinks einschließlich Warenanforderung und Pflege der Arbeitsgeräte haben.

§ 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Prüfung wird mündlich/praktisch durchgeführt und dauert pro Teilnehmer i. d. R. 90 Minuten. Während dieser Zeit sind Arbeitsproben herzustellen und in einem mündlichen Fachgespräch zu erläutern. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
  • Das Herstellen von Standard-Drinks
  • Das Herstellen von Before-Dinner und After-Dinner-Cocktails
  • Das Herstellen von Cobblers und Collins
  • Das Einrichten einer Cocktailbar und die Pflege der Arbeitsgeräte

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

  1. Zu dieser Prüfung werden Auszubildende zugelassen, die
    - ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis in einem gastgewerblichen Ausbildungsberuf sowie
    - eine gesonderte Vorbereitung auf diese Prüfung nachweisen.
  2. Es können auch Personen bis zu einem halben Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses gemäß Abs. 1 zugelassen werden, die
    - die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während des Ausbildungsverhältnisses begonnen und nicht später als ein halbes Jahr nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beendet und
    - sich während der Ausbildungszeit bereits zu dieser Prüfung angemeldet haben.

§ 4 Bestehen der Prüfung und Prüfungszeugnis

  1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Teilnehmer/-in mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
  2. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Punkte und die Noten hervorgehen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Rechtsvorschriften treten am ersten Tag des auf die Verkündung im Mitteilungsblatt der IHK
"markt+wirtschaft" folgenden Monats in Kraft.
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Paul Bauwens-Adenauer                       Dr. Herbert Ferger
Präsident                                                  Hauptgeschäftsführer
Köln, 15. Juni 2005