Gebührenordnung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hat am 6. Dezember 2007 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
- Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
- Die IHK kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
- Die IHK kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Bemessung der Gebühren
- Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
- Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
- Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 4 Entstehung des Anspruchs
- Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang bei der IHK, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.
- Wird eine Gesamtgebühr für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses.
- Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 5 Fälligkeit
- Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens jedoch mit der Zustellung eines Gebührenbescheides.
- Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse (Betreuungsgebühr) wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig. Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig; bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit der Anmeldung zu der ersten Stufen-Abschlussprüfung fällig.
- Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, andernfalls 14 Tage nach Erteilung des Gebührenbescheides bzw. nach Rechnungserteilung zu entrichten.
§ 6 Mahnung und Beitreibung
- Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
- Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung
- Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
- Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
- Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
§ 8 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 9 Rechtsmittel
- Rechtsmittel gegen Gebühren- und Auslagenbescheide richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NW).
- Rechtsmittel gegen Gebühren- und Auslagenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO).
§ 10 Inkrafttreten
- Diese Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung in der Fassung vom 22. April 1993 außer Kraft.
Köln, den 6. Dezember 2007
Paul Bauwens-Adenauer, Präsident
Dr. Herbert Ferger, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 - Aktenzeichen 122-21-22/12.