Rückmeldeverfahren des Landes Hessen

Das Regierungspräsidium Kassel führt für das Land Hessen aktuell ein standardisiertes Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durch. Dazu werden alle hessischen Betriebe, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, angeschrieben.
Die betroffenen Betriebe werden aufgefordert, entsprechende Angaben für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln. Diese Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe.
Dadurch soll festgestellt werden, ob es bei den Soforthilfen eventuell zu einer Überkompensation gekommen ist, die dann von den Betrieben zurückzuerstatten ist. Eine solche liegt vor, wenn der tatsächliche Liquiditätsengpass der Betriebe geringer war als ursprünglich von diesen prognostiziert und sie somit mehr Corona-Soforthilfe erhalten haben, als tatsächlich benötigt wurde.

FAQ
Das Regierungspräsidium hat zum Rückmeldeverfahren FAQ veröffentlicht:
Unter Punkt vier finden sich weitere Informationen zu den relevanten Werten und deren Berechnung.
Für weitere Fragen stehen den Betrieben auch eine Hotline (0561 106-4750) und ein Kontaktformular zur Verfügung.

Hinweis: Fristverlängerungen
Die Betriebe können über die Hotline (0561 106-4750) oder das Kontaktformular auch Anträge auf Fristverlängerung der Frist stellen.
Im Falle von Rückforderungen haben Betriebe folgende Möglichkeiten:
  • Ratenzahlung: Unverzinsliche Ratenzahlungen sind möglich, damit Belastungen auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.
  • Stundung: die betroffenen Unternehmen können eine Stundung beantragen, wenn die Rückzahlung für sie aktuell eine erhebliche finanzielle Härte bedeutet. Das bedeutet, sie bekommen mehr Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Dafür reicht in der Regel ein formloser Antrag mit einer kurzen Begründung und Nachweisen zur aktuellen Situation.
  • Erlass: In besonderen Ausnahmefällen kann die Rückzahlung dauerhaft erlassen werden. Dafür müssen sehr triftige, außergewöhnliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Unternehmen in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und die Rückzahlung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Auch hier reicht ein formloser Antrag mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Nachweisen.
  • Niederschlagung: Für den Fall, dass die anderen Instrumente nicht unterstützen können, steht uns das Instrument der Niederschlagung zur Verfügung. Dabei wird die offene Forderung nicht erlassen, sondern vorübergehend zurückgestellt.
    Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen die IHK gerne zur Verfügung.

Der Hessische Industrie- und Handelskammertag und die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern konnten in einem direkten Austausch mit dem Regierungspräsidium Kassel wichtige Verbesserungen erreichen:

- Ein erneutes Schreiben wird an alle bereits kontaktierten Unternehmen versandt

- Darin wird auf die Möglichkeit individueller und unkomplizierter Fristverlängerungsanträge hingewiesen und auf Rückzahlungsmöglichkeiten bspw. in Raten hingewiesen

- Zudem wird derzeit eine Erhöhung der Bagatellgrenze von derzeit 500 Euro geprüft, bis zu der Rückforderungen grundsätzlich nicht erhoben werden.

Hier finden Sie die Pressemitteilung