Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt
Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Der Regelsteuersatz beträgt mindestens 15 %, eine Obergrenze für die Steuersätze ist nicht vorgegeben. Auch dürfen die Mitgliedsstaaten für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorsehen, von der Mehrwertsteuer befreien oder einen Nullsatz einführen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von 2011 an innerhalb der EU nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig.
Neben den Grundregeln gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, wie z. B. beim Erwerb neuer Fahrzeuge, bei Reihengeschäften usw.
Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Benötigt werden hierfür die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat. Der Lieferant sollte sich die Gültigkeit der USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Kunden, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen). Das Bestätigungsverfahren ist beim Bundeszentralamt für Steuern online möglich.
Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind dagegen umsatzsteuerlich nach dem Ursprungslandprinzip zu behandeln, da sie von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind, d.h. Warenlieferungen an diesen Personenkreis werden in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet. Ausnahmen gibt es für den Versandhandel: Unternehmer müssen sich beim Überschreiten der länderweise unterschiedlich hohen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Die gesetzliche Grundlage für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind insbesondere die §§ 4 Nr. 1 Buchstabe b und 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die §§ 17a bis 17 c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Dazu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausführlich Stellung genommen. Insbesondere werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die beleg- und buchmäßigen Pflichten zum Nachweis dieser Voraussetzungen sowie die Gewährung von Vertrauensschutz erläutert. Diese Erläuterungen sollten unbedingt beachtet werden. Mögliche Fehler können noch Jahre später zu Umsatzsteuernachzahlungen führen.
Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
- Prüfen, ob die Lieferung in Deutschland steuerbar ist
- Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen
- Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
- Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
- Ausländische Währung umrechnen
- Erklärungs- und Meldepflichten beachten
- Vorsteuerabzug geltend machen