Stahl, Aluminium und bestimmte Derivate betroffen
Im Vergleich zu Annex I-A handelt es sich hier häufig um weiterverarbeitete Produkte. Dennoch bleibt der Mechanismus gleich: Produkte mit US-Ursprung werden deutlich bevorzugt.
USA: Stahl- und Aluminiumzölle
Mit einer neuen US-Verordnung vom 2. April 2026 sind zum 6. April umfassende Änderungen bei den Zöllen auf Stahl-, Aluminium- und teilweise Kupferprodukte in Kraft getreten. Die Regelungen betreffen sowohl Grundmaterialien als auch eine Vielzahl von Derivaten und führen eine differenzierte Zollstruktur mit alternativen Sätzen ein.
- 1. Hintergrund und Ziel der neuen US-Zölle
- 2. Zölle auf Stahl, Aluminium und bestimmte Derivate (Annex I-A)
- 3. Zölle auf weitere Stahl- und Aluminiumderivate (Annex I-B)
- 4. Sonderregelungen für Aluminiumderivate (Annex III)
- 5. Sonderregel für Produkte mit hohem US-Anteil (95 %-Regel)
- 6. Zollbefreiungen (Annex II)
- 7. Bemessungsgrundlage der Zölle
- 8. Verweis auf die vollständigen Anhänge
1. Hintergrund und Ziel der neuen US-Zölle
Die Maßnahme ist Teil einer industriepolitischen Strategie der USA. Beabsichtigte Zielsetzung ist, die inländische Metallproduktion zu schützen und auszubauen sowie Lieferketten stärker in die USA zu verlagern. Durch differenzierte Zollsätze werden insbesondere Produkte begünstigt, deren Vorprodukte (z.B. geschmolzener Stahl oder Aluminium) aus den USA stammen.
2. Zölle auf Stahl, Aluminium und bestimmte Derivate (Annex I-A)
Für eine erste Gruppe von Waren (Annex I-A) gelten besonders hohe Zölle:
- 50% Zoll auf:
- Stahl
- Aluminium
- zahlreiche Kupferprodukte
- ausgewählte Derivate aus diesen Metallen
- Alternativer Zollsatz von 10%, wenn:
- der verwendete Stahl, das Aluminium oder Kupfer vollständig in den USA geschmolzen wurde
3. Zölle auf weitere Stahl- und Aluminiumderivate (Annex I-B)
Für eine zweite Produktgruppe (Annex I-B) gelten:
- 25% Zoll auf Stahl- und Aluminiumderivate
- Alternativer Zollsatz von 10%, wenn:
- der verwendete Stahl bzw. das Aluminium vollständig in den USA geschmolzen wurde
Im Vergleich zu Annex I-A handelt es sich hier häufig um weiterverarbeitete Produkte. Dennoch bleibt der Mechanismus gleich: Produkte mit US-Ursprung werden deutlich bevorzugt.
4. Sonderregelungen für Aluminiumderivate (Annex III)
Für bestimmte Aluminiumderivate gelten besondere Vorschriften:
- Mindestzollsatz von 15% bis zum 31. Dezember 2027
- Falls der bestehende MFN-Zoll (Meistbegünstigungszollsatz) höher ist, gilt dieser statt des Mindestzolls
5. Sonderregel für Produkte mit hohem US-Anteil (95 %-Regel)
Für Produkte, die zu mindestens 95% aus US-Aluminium bestehen, gilt:
- Ein Basiszollsatz von 10%
- Falls der MFN-Zoll höher ist als 10%, gilt der höhere Satz
Diese Regel geht über die reine Schmelzregel hinaus und berücksichtigt den gesamten Materialanteil. Dadurch werden nahezu vollständig in den USA produzierte Waren besonders begünstigt.
6. Zollbefreiungen (Annex II)
Für bestimmte Waren, die in Annex II aufgeführt sind, gilt:
- Vollständige Befreiung von Stahl- und Aluminiumzöllen
Anzumerken ist, dass es sich hierbei typischerweise um Produkte handelt, die für die US-Wirtschaft als besonders wichtig gelten oder für die keine ausreichende inländische Produktion vorhanden ist.
7. Bemessungsgrundlage der Zölle
Die neuen Zölle werden auf den gesamten Produktwert angewendet.
Das bedeutet, dass nicht nur der Wert des enthaltenen Metalls, sondern der komplette Warenwert (inklusive Verarbeitung, Komponenten und Marge) als Grundlage dient. Dadurch kann die effektive Zollbelastung erheblich steigen, insbesondere bei komplexen Industriegütern.
8. Verweis auf die vollständigen Anhänge
Die detaillierten Listen der betroffenen Produkte sind in den Anhängen Annex I-A, I-B, II, III und IV enthalten und im Dokument „Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV.pdf“ zusammengefasst.
Für eine genaue Einordnung einzelner Produkte ist die Prüfung dieser Anhänge zwingend erforderlich, da die Zollpflicht maßgeblich von der konkreten Warennummer bzw. Produktdefinition abhängt.
Stand: 15.04.2026 (Quelle: DIHK)
