Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes

Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 treten Beschränkungen gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse zum 30. September 2023 in Kraft, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Seit dem 30. September 2023 gilt somit das Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1. Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.
Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht:

" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt."
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
(DIHK/Zoll)