Was kommt auf Lieferanten zu?

CS3D - Die EU-Lieferkettenrichtlinie

Im Dezember 2023 einigten sich EU-Rat und -Parlament auf Kernelemente der europäischen Lieferkettenrichtlinie. Mit der sogenannten Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“ bzw. „CS3D“) verschärfen die europäischen Institutionen die im deutschen Äquivalent, dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), genannten Rahmenbedingungen um einige essentielle Punkte.

Ab wann sind welche Unternehmen betroffen?

Die CS3D soll schrittweise in nationales Recht umgesetzt werden. Generell wird die Umsetzung frühestens ab 2026 in Deutschland erwartet. Die Planungen sehen wie folgt aus:
Anzahl FTE
Nettoumsatz
Sitz des Unternehmens
Betroffen nach Verkündigung
Voraussichtlich betroffene Unternehmen
500+
150 Mio. EUR+ (weltweit)
EU
2 Jahre
9.400
250+
40 Mio. EUR+ (davon min. 50 % in Risikosektor, weltweit)
EU
4 Jahre
3.400
/
150 Mio. EUR+ (in EU)
Drittland
2 Jahre
2.600
/
40 Mio. EUR+ (davon min. 50 % in Risikosektor, in EU)
Drittland
4 Jahre
1.400
Als Risikosektoren werden insbesondere genannt – in Bezug auf vorherige Tabelle:
  • Bauwesen
  • Bodenschätze (Gewinnung und Großhandel incl. Herstellung damit verbundener Erzeugnisse)
  • Textilgroßhandel
  • Landwirtschaft (mit Fischerei und Forstwirtschaft)

Welche Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu?

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) regelt, dass Unternehmen sowohl auf Umwelt als auch auf Menschenrechte bezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten haben. Dies wird seitens des EU-Äquivalents, des CS3D, ausgeweitet, sodass Unternehmen die Sorgfaltspflichten nicht nur in ihrem Geschäftsbereich und dem des vorgelagerten Geschäftspartners, sondern auch in Punkten wie Entsorgung, Lagerung oder anderen nachgelagerten Prozessen umsetzen müssen.

Welche Strafen können (theoretisch) bei Nichtbeachtung auf Unternehmen zukommen?

  • Geldbußen mit bis zu 5 % des globalen Umsatzes
  • Öffentliche Bekanntmachung des Verstoßes
  • Zivilrechtliche Haftung
  • Entzug der Vergabe bei öffentlichen Aufträgen

Wie können Unternehmen Risiken minimieren?

  • Beispielsweise können Unternehmen Risiken über folgende Ansätze minimieren (nicht abschließend):
  • Einhaltung der geforderten Berichtspflichten
  • Implementierung eines Risikomanagements, u. a. mit: Dokumentation und Monitoring des Risikomanagements, Regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit des Risikomanagements, (Prozess-)Analyse und Überprüfung des Organisationsaufbaus, Einführung von Vertragsklauseln, Ausbau der Tiefe der Prüfung von Geschäftspartnern, regelmäßige Schulung der Lieferanten und Mitarbeiter
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren bei (möglicher) Verletzung des CS3D
  • Einbindung eines Verhaltenskodex („Code of Conduct“) für das eigene Unternehmen und auch für Geschäftspartner
Generell ist die Einhaltung des CS3D als permanente Kontroll- bzw. Überwachungsaufgabe anzusehen. Da einige Überschneidungen zwischen LkSG und CS3D bestehen, kann die gesetzeskonforme und nahtlose Umsetzung des LkSG als geeignete Vorbereitung für das CS3D angesehen werden.

Welchen Rechtspositionen unterliegt das CS3D?

Das CS3D unterliegt voraussichtlich folgenden, geschützten Rechtspositionen:
Menschenrechte
  • Recht auf Sicherheit und Leben
  • Folter-Verbot
  • Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • Recht über das Verfügen über die natürlichen Ressourcen des jeweiligen, eigenen Landes
  • Verbot des Eingriffes in die Privatsphäre (willkürlich oder unrechtmäßig)
  • Verbot unangemessener Unterbringung
  • Verbot der Beeinträchtigung von Religions- bzw. Gedankenfreiheit
  • Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen
  • Verbot von Kinderbeschäftigung und Gewährleistung der Vorrangigkeit des Kindeswohls
  • Verbot von Arbeit unter Zwang bzw. von Sklaverei
  • Verbot des Menschenhandels
  • Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Tarifverhandlungen
  • Verbot von Ungleichbehandlung bei Beschäftigung
  • Verbot des Vorenthaltens angemessener Entlohnung
  • Verbot von Gesundheitsschädigung durch messbare Umwelteinflüsse
  • Verbot rechtswidriger Vertreibung
  • Recht indigener Völker auf Land, Gebiete und Ressourcen
​​​Umwelt
  • Verbot von Handel mit gefährdeten Tier- bzw. Pflanzenarten
  • Verbot der Verwendung, Herstellung und Behandlung von Quecksilber
  • Verpflichtung zur Biodiversität
  • Verbot der Aus- und Einfuhr gefährlicher Abfälle
  • Verbot von Ozonschicht-gefährdenden Stoffen