International

Aktuelles zum Ukraine- und Russlandgeschäft

Deutschlands Wirtschaftsbeziehungen zur Ukraine und Russland

Daten und Fakten zu Deutschlands Handelsbeziehungen in der Russland-Krise (DIHK)

Russland: Transportverbot für EU-Lkw seit 10. Oktober 2022

Der russische Ministerpräsident Michail Mischustin hat mit einer Verordnung vom 30. September 2022 angeordnet, dass Unternehmen aus allen Ländern der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, Norwegen und der Ukraine keine Güter mehr auf der Straße durch Russland transportierten dürfen. Eine Ausnahme bildet das Kaliningrader Gebiet. Das Verbot gilt für den bilateralen Verkehr, den Transitverkehr und den Verkehr in ein oder aus einem Drittland. Das Dekret ist am 10. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt vorerst bis Ende 2022. Das Dokument enthält eine Liste von Waten, deren Beförderung nicht unter das Verbot fällt. Dazu gehören: lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte, Eier, Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Düngemittel, Kosmetik, Verhütungsmittel, Papier und Pappe, Kernreaktoren, Rohrleitungen, elektrische Maschinen und Geräte, Landverkehr, ausgenommen Schienenfahrzeuge. (DIHK)

Belarus: Beantragung von Transportgenehmigungen für EU-Beförderer seit 10. Oktober 2022

Die AHK Belarus meldet, dass seit dem 10. Oktober 2022 in der EU zugelassene Beförderungsunternehmen Genehmigungen für den Güterverkehr durch das Territorium von Belarus beantragen könne. Für den Erhalt einer Genehmigung muss ein Antrag bei der Transportinspektion des Transportministeriums der Republik Belarus gestellt werden. Weitere Informationen (AHK/DIHK)

EU: Abschaffung von Zöllen auf Ukraine-Importe

Seit dem 4. Juni 2022 sind für ein Jahr viele Zölle auf europäische Importe aus der Ukraine außer Kraft gesetzt. Die entsprechende Verordnung, die der Europäische Rat am 24. Mai angenommen hatte, trat nun nach der Verkündung im  Amtsblatt der EU in Kraft. Sie ermöglicht eine vorübergehende Liberalisierung des Handels und andere Handelszugeständnisse in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren. Der Vorschlag betrifft hauptsächlich Agrar- und Antidumpingzölle. Laut EU-Kommission hatten sich die europäischen Zolleinahmen aus den betroffenen Produkten aus der Ukraine im vergangenen Jahr auf 65,6 Millionen Euro summiert. (DIHK)

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld. Einzelheiten sind dem nachstehenden Link zu entnehmen: EUR-Lex - 52022XC0223(04) - DE - EUR-Lex (europa.eu)

Neue ATLAS-Codierungen für Russland, Belarus, Luhansk und Donezk

Aufgrund der restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus gibt es neue Codierungen für die Anmeldung von Exporten nach Russland und Belarus in ATLAS. Die deutsche Zollverwaltung hat für die jüngsten EU-Sanktionen jeweils separate ATLAS-Teilnehmerinformationen veröffentlicht:
  • Russland: ATLAS-Info 0279/22, 0289/22, 0296/22, 0298/22
  • Belarus: ATLAS-Info 0285/22, 0287/22, 0294/22
  • Ukraine / Donezk und Luhansk: ATLAS-Info 0277/22, 0281/22, 0283/22
Die konsolidierten Meldungen aus den ATLAS-Infos finden Sie im Anhang, sortiert nach Region/Land (Stand 23.03.2022). (Zoll/DIHK)

Erfassung von Ersatzteilen und Zubehör für Luxusgüter

Die Generalzolldirektion hat folgenden Hinweis bzgl. der Erfassung bzw. Nichterfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Zusammenhang mit dem Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht:
Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Das Ersatzteil
  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.
Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.
Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind. Den Artikel können Sie ebenfalls auf der Webseite des Deutschen Zolls lesen. (DIHK)

Belarus erlässt Beförderungsverbot für EU-Fahrzeuge 

Die Republik Belarus hat zum 16. April 2022 für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (inkl. LKWs) ein Beförderungsverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt. EU-Fahrzeuge dürfen die belarussische Grenze über bestimmte Kontrollpunkte passieren, um zu 14 speziell ausgewiesenen Orten zu gelangen, an denen die Ware auf belarussische und russische Fahrzeuge umgeladen werden können. Eine Liste der Zollstellen finden Sie auf der Webseite der AHK Belarus. 

Keine Export- und Investitionsgarantien für Russland

Die Bundesregierung hat die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland bis auf Weiteres ausgesetzt. Es werden fortan keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet. Außerdem ist ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten. Bereits bestehende Exportkredit- und Investitionsgarantien sichern Exporteure, finanzierende Banken und Investoren jedoch weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Ware, die noch auf dem Transportweg ist sowie Dienstleistungen, die noch nicht erbracht wurden, sind nicht abgesichert. 

Keine Carnets ATA für Russland und Belarus

Auf Grund der EU-Finanzsanktionen können bei Carnet-Ausfällen keine Bürgschaftszahlungen nach Russland und Belarus erfolgen. Daher können bis auf Wiederruf keine Carnets für Russland und Belarus ausgestellt werden.
Der DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Euler Hermes rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u. a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Euler Hermes im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein. Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Euler Hermes für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt. Hinweise:
  • Das Verbot gilt auch für die Ausstellung von Anschluss-Carnets, da eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ebenfalls nicht möglich ist.
  • Ersatz-Carnets für verlorengegangene Carnets, die vor In-Kraft-Treten der jüngsten EU-Sanktionen ausgestellt wurden, können dagegen weiterhin ausgegeben werden.
Für die Ukraine sind Carnets zwar grundsätzlich weiter möglich. Allerdings besteht aktuell ein sehr hohes Risiko, dass Carnet-Waren in der Ukraine teilweise oder ganz zerstört werden bzw. dass die Waren nicht mehr zurück transportiert werden können. Daher raten wir vorerst davon ab, Carnets für die Ukraine zu beantragen. (DIHK)

EU und Partner beenden Meistbegünstigungsstatus Russlands

Die Europäische Union behandelt in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern (EU, USA, Japan, Kanada, UK, Frankreich, Italien, Deutschland) und anderen Partnern (Albanien, Australien, Island, Republik Korea, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen) Russland seit dem 15. März 2022 nicht mehr als Meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO.
Dies hat zur Folge, dass Russland von diesen Staaten im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr nunmehr systematisch ungleich behandelt werden kann. In bestimmten Ländern werden russische Importe nun mit erhöhten Zöllen belegt – etwa in Kanada mit 35 %. Diese Maßnahmen sind laut EU-Kommission durch die Sicherheitsausnahmen des WTO-Übereinkommens gerechtfertigt. Damit beruft sich die EU erstmals auf den GATT-Artikel XXI zur nationalen Sicherheit. Die EU setzt sich zudem dafür ein, den WTO-Beitritt von Belarus auszusetzen. Weitere Informationen (DIHK)

Zahlungsverkehr Russland

Durch die EU-Finanzsanktionen ist der Zahlungsverkehr mit Russland eingeschränkt. Mit dem Ausschluss russischer Banken vom Zahlungssystem SWIFT bestehen Beschränkungen bei Überweisungen. Auch ist die Ausfuhr von Euro-Banknoten nach Russland betroffen. Weitere Informationen

Deutsch-Russisches Investitionsschutzabkommen gegen Enteignung nutzbar

Die geplanten russischen Maßnahmen zu Zwangsverwaltung und anschließender Zwangsverwertung der Assets ausländischer Unternehmen aus „feindlichen Staaten“, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, und die bereits eingeführten Devisentransferbeschränkungen verstoßen in ihrer gegenwärtig bekannten Ausgestaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die völkerrechtlich russischen Verpflichtungen aus dem IFV, nämlich Art. 4 (Zwangsverwaltung mit anschließender Zwangsversteigerung als indirekte Enteignung) und Art. 5 (Devisentransferbeschränkungen). Nach dem IFV haben deutsche Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit gegen die Verletzung dieser Schutzstandards (nicht aber gegen die anderen in dem IFV genannten Schutzstandards wie billige und gerechte Behandlung, MFN, Inländerbehandlung) vor einem internationalen Schiedsgericht zu klagen (Art. 10 IFV).
Im Einzelnen:
  • Eingeschränkte Klagemöglichkeit für deutsche Investoren bei Enteignungen (nach Art. 4): Sie können ein Schiedsverfahren nur über „Umfang und Verfahren der Entschädigung“ gegen Russland einleiten, d. h. nicht gegen eine Enteignung als solche,
  • Umfassende Klagemöglichkeit deutscher Investoren bei Kapitaltransferbeschränkungen (Art. 5).
Wird ein deutsches Unternehmen unter Verletzung des IFV geschädigt, besteht neben der Möglichkeit diplomatischen Schutzes durch die Bundesrepublik grundsätzlich die Möglichkeit zur Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den betroffenen Staat durch das Unternehmen. Im Falle des Obsiegens des Investors kann der Schiedsspruch auch außerhalb Russlands gegen russisches Vermögen, das nicht-hoheitlichen Zwecken gewidmet ist, vollstreckt werden.
Dieselben Punkte sind auch übertragbar auf den IFV mit Belarus (mit dem Unterschied, dass bei diesem IFV die Klagemöglichkeiten nicht eingeschränkt sind). (DIHK)

EU passt Stahlschutzquoten nach Einfuhrverboten gegenüber Russland und Belarus an

Nach Einführung von Einfuhrverboten für Stahl aus Weißrussland und Russland werden die Quoten, die diesen beiden Ländern zuvor zugeteilt waren, anteilig auf andere Ausfuhrländer umverteilt. Die Umverteilung der Quoten erfolgt nach Produktkategorien. Sie werden den anderen Ausfuhrländern anteilig auf Grundlage ihres Anteils an den Einfuhren im Jahr 2021. Die geänderten Kontingente gelten ab dem 1. April 2022.
Die Einfuhrverbote für Stahl aus den beiden Ländern sehen eine dreimonatige Übergangsfrist vor, um bestehende Verträge abzuwickeln. Während dieses Zeitraums dürfen alle Waren, die in diesen Ländern im Rahmen von Verträgen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, gekauft wurden – einschließlich Nebenverträgen, die für die Ausführung bestehender Verträge erforderlich sind – weiterhin in die EU eingeführt werden. Weitere Informationen (DIHK)

Luftraumsperrung für russische Fluggesellschaften

Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt im Hoheitsgebiet der EU zu landen, vom Hoheitsgebiet der EU zu starten oder das Hoheitsgebiet der EU zu überfliegen. Das gilt auch für in Russland registrierten Luftfahrzeuge sowie nicht in Russland registrierte Luftfahrzeuge, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge.
Flugverbindungen nach Russland
Reisen von Deutschland nach Russland sind per Flugzeug beispielsweise via Istanbul, Dubai, Belgrad oder Taschkent möglich. 
Teilreisewarnung des Auswärtigen Amts
Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Russische Föderation ab.
Vor Reisen nach Südrussland in die Grenzregionen zur Ukraine wird gewarnt. (IHK Düsseldorf)
FAQ zu Ein- und Ausreise nach/aus Russland
Zu den wichtigsten Fragen hat die AHK Russland tagesaktuelle Informationen zusammen gestellt.