Lieferantenerklärung und Warenursprung

Grundsätzliches

Die Europäische Union hat mit vielen Staaten bilaterale Präferenzabkommen geschlossen, in denen gegenseitige Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Die Vergünstigungen werden aber nur für Ursprungsware aus dem jeweiligen Land gewährt. Dazu muss der Warenursprung nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Bei einem Warenwert unter 6.000 Euro reicht folgende Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus:

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...-Ursprungswaren sind“.
Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift.

Für Lieferungen in ein Land der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone kann optional die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden bzw. für Sendungen unter 6.000 Euro die folgende Erklärung in die Rechnung oder einem anderen Handelsdokument aufgenommen werden:

„The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.
- cumulation applied with (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied.“

(Der Text ist immer anzugeben und Nichtzutreffendes ist zu streichen).
Ort und Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift.

Darüber hinaus erhalten Entwicklungsländer für ihre Ursprungswaren einseitige Zollpräferenzen zugebilligt. In diesem Fall wird der Warenursprung mittels eines Ursprungszeugnis Form A und seit dem 1. Januar 2017 durch das System des Registrierten Ausführers (REX) nachgewiesen.


Lieferantenerklärungen - Häufig gestellte Fragen


Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Ländern (z.B. Schweiz, Norwegen, einige Mittelmeerländer, Mexiko, Südafrika, u.a.) sogenannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind.

Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihm gelieferten Waren. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (→ Fragen 1 und 3). Sie kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (→ Frage 18).

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der Europäischen Union vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (→ Frage 13).

Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt (→ Frage 13). Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Merkblatt auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) (→ Frage 1).

Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren (→ Frage 11).

Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d. h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der Europäischen Union be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren. Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zum Unionszollkodex/Anhang 22-16 als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie von dem Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten (→ Frage 16).
Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden.

Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzab-kommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Eine Lieferantenerklärung wird immer dann benötigt, wenn nur mit ihrer Hilfe nachgewiesen werden kann, dass die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllt werden.

Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn der Exporteur die Waren selbst nicht be- oder verarbeitet hat, sondern es sich um reine Handelswaren handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Lieferantenerklärungen, die z.B. in der Schweiz ausgestellt werden, sind ungültig. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung bescheinigt werden?

Grundsätzlich darf in Lieferantenerklärungen nur Ursprung „Europäische Union“ bzw. EU bescheinigt werden. Diese Bezeichnungen sind völlig gleichwertig. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaates ist ebenfalls möglich. In der Regel erfolgt die Angabe als Zusatz zu „Europäische Union“. Beispiel: Europäische Union (Deutschland)

Ausnahmen gelten für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die Europäische Union ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.

Allerdings macht die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als EU-Ursprung nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Kumulationszone (EU, EFTA, Türkei) Sinn, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Gleiches gilt für die Länder der Pan-Euro-Med-Kumulationszone (EU, EFTA, Türkei sowie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marok-ko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und der Gazastreifen) sofern sie die entsprechenden Abkommen bereits abgeschlossen haben und anwenden.

Im Handel mit anderen Ländern macht eine solche Bescheinigung keinen Sinn, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, und dem Einfuhrland kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Länder kann ich auf der Lieferantenerklärung als präferenzberechtigte Empfangsländer aufführen?

Grundsätzlich können alle Länder aufgeführt werden, mit denen die Europäische Union gegenseitige Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Nur diese Länder gewähren für Waren mit EU-Ursprung bei Vorlage eines Präferenznachweises Zollvergünstigungen. Daher sind auch nur im Handel mit diesen Ländern Lieferantenerklärungen notwendig.

Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Für jedes Land, das in der Lieferantenerklärung aufgeführt wird, muss allerdings geprüft werden, ob die Waren die in dem jeweiligen Präferenzabkommen mit der Europäischen Union festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesem Land entsprechen.

Da die Präferenzabkommen, die die Europäische Union abgeschlossen hat, nicht in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen (→ Frage 12).
Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex/Anhang 22-16. Diese legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abweichungen kann es dazu kommen, dass die Lieferantenerklärung nicht anerkannt wird. Es ist daher empfehlenswert, sich wörtlich und nicht nur sinngemäß an den Wortlaut zu halten.

Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Papier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist hierzu nicht unbedingt erforderlich.

Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, d.h. der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger klar identifizierbar sein.

Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.

Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z.B. „EFTA“ oder „MOEL“ sind dagegen unzulässig.

Da es keinen ISO-Ländercode für die Europäische Gemeinschaft gibt und die Abkürzung „EG“ dem ISO-Ländercode für Ägypten entspricht, kann es hier – insbesondere mit Blick auf die Pan-Euro-Med-Kumulationszone – zu Verwechslungen kommen. Deshalb sollte die EG entweder als „Europäische Gemeinschaft“ ausgeschrieben oder die Abkürzungen „EEC“ (European Economic Community) /CEE oder CE oder auch EU (European Union) benutzt werden. Die Abkürzung „EC“ entspricht dem ISO-Ländercode für Ecuador und sollte ebenfalls nicht verwendet werden.

Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d.h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden (→ Frage 15).

Ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr anerkannt werden sogenannte „Ausschluss-Klauseln“ in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) unmittelbar entnommen werden können.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie z.B. „Ersatzteile für Pumpen“ oder „alle von uns gelieferten Waren“ reichen nicht aus.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union?

Die genauen Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der Europäischen Union festgelegt.

Grundsätzlich gilt:

a) Ursprungserzeugnisse Europäischen Union sind Erzeugnisse, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten verwendet wurden.

b) Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Er- zeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, d. h. die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzur-sprungseigenschaft ausgestellt werden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz be-stimmten Fällen ausgestellt werden (→ Frage 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind diese hinterlegt?

Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine einzige Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln für jedes Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings dürfen auf der Lieferantenerklärung nur die Länder aufgeführt werden, die überprüft wurden.

Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen online“ der Zollverwaltung geprüft werden. In diesem Portal können die Ursprungsregeln für einzelne Länder eingesehen oder für mehrere Länder gegenübergestellt werden.

13. Wozu dienen "Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft"?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z.B. im Textilbereich), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt (→ Frage 11).

Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Umfang der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“- Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die Europäische Union kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder – außer in den oben aufgeführten Fällen – für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die Europäische Union kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Was sind Langzeit-Lieferantenerklärungen?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen.

Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig ist. Der Zeitraum ist an den Ausstellungstag gebunden. Der Beginn des Gültigkeitszeitraums hängt vom Ausstellungsdatum der LLE ab.

Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

15. Was ist bei der Geltungsdauer von Langzeit-Lieferantenerklärungen zu beachten?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 v. 8. Juni 2017, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 13. Juni 2017 (Abl. Nr. L 149/19), hat die EU-Kommission u. a. den Artikel 62 der Durch-führungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex geändert. Die Änderungen treten nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Ausstellung nach den neuen Regelungen ist ab dem 14. Juni 2017 möglich.

Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor der Änderung ausgestellt worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Durch die Änderung wird es wieder möglich, eine LLE unterjährig für das laufende Kalenderjahr und sowohl für vergangene als auch für zukünftige Lieferungen auszustellen.

Die LLE muss folgende Daten enthalten (Artikel 62. Abs. 2 Durchführungsverordnung UZK):
  • Ausfertigungsdatum: Das Datum, an dem die LLE ausgefertigt wird.
  • Anfangsdatum: Das Datum, ab dem die Erklärung gelten soll. Dieses darf nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen
  • Ablaufdatum: Das Datum, an dem die Geltungsdauer der Erklärung endet. Dieses darf nicht länger als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen.

Beispiele:
Beispiel 1:
Es soll am 1. August 2017 (Ausfertigungsdatum) eine LLE für das laufende Kalenderjahr ausgestellt werden.
Geltungsdauer: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
Beispiel 2:
Es soll am 1. August 2017 (Ausfertigungsdatum) eine LLE mit maximaler Geltungsdauer ausgestellt werden.
Geltungsdauer: 2. August 2016 bis 1. August 2018
Beispiel 3:
Es soll am 1. August 2017 (Ausfertigungsdatum) eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden.
Geltungsdauer: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Beispiel 4:
Es soll am 1. August 2017 (Ausfertigungsdatum) eine LLE für das vorherige Kalenderjahr ausgestellt werden.
Geltungsdauer: 2. August 2016 bis 31. Dezember 2016

16. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Steuerrechtlich kann eine nicht zutreffende Ursprungsangabe in einer Lieferantenerklärung dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis zurückgenommen wird und die Waren im Einfuhrland nachträglich verzollt werden müssen (→ Frage 1).

Strafrechtlich kann sich – je nachdem – eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d.h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.

Die deutsche „Abgabenordnung“ sieht deshalb vor, dass Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Präferenznachweisen als „Ordnungswidrigkeit“ oder als „Straftat“ geahndet werden können. Eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuergefährdung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet, die sowohl gegen den festgesetzt werden kann, der den Präferenznachweis unterschrieben hat, als auch gegen den Vorgesetzten oder die „Firma“ als juristische Person.

Schwere Fälle, die als kriminelles Unrecht angesehen werden müssen, werden als Straftat durch Gerichtsurteil mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet.

Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft“ gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur hierfür in Regress nehmen. Darüber hinaus wird der Käufer möglicherweise als Kunde verloren gehen.

17. Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Es gilt eine Mindestfrist von drei Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf sechs Jahre. Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre.

18. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 innerhalb von vier Monaten verlangen. Dieses dient zur Bestätigung der angezweifelten Lieferantenerklärung und wird von der zuständigen Zollstelle auf Antrag des Lieferanten innerhalb von drei Monaten ausgestellt. Der Ausführer muss sich an seinen Lieferanten wenden, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Wird die Frist von vier Monaten nicht eingehalten, wird die Ausstellung des Präferenznachweises von der Zollbehörde abgelehnt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

19. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja, aber nur, wenn keine Kumulierung angewendet wurde. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß.

Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die Europäische Union als Ursprungsland bescheinigt werden (→ Frage 8). Umgekehrt sind Ursprungzeugnisse allerdings keine zulässigen Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen, da die präferenzrechtlichen Ursprungsregeln im Allgemeinen strenger sind als die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

20. Was ändert sich durch die Pan-Euro-Med-Kumulierungszone?

Für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. einer entsprechenden Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED sind die Angaben auf der Lieferantenerklärung in ihrer bisherigen Form nicht ausreichend. Aus der Erklärung muss zusätzlich hervorgehen, ob eine Kumulierung erfolgte und wenn ja mit welchen Ländern. Deshalb muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden die folgende Erklärung abgeben:

„Er erklärt Folgendes:
O Kumulierung angewendet mit……………(Name des Landes/der Länder)
Cumulation applied with………………… (name of the country/countries)
O Keine Kumulierung angewendet
No cumulation applied“
(Zutreffendes ist anzukreuzen)

Fehlt eine derartige Erklärung, kann kein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden. Soll wie bisher eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden, muss dieser Vermerk nicht ausgefüllt werden.