Kurzinformation

Import aus Drittländern

Einstieg in die Abwicklung von Importgeschäften aus Drittländern

Grundsätzliches

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen zum Beispiel Einfuhrgenehmigungspflichten. Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (z. B. Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten – auch im Zollrecht – bestehen jedoch für den Importeur weiter.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- oder Personengesellschaften (z. B. GmbH oder OHG) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit erlaubt.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist eine an Wirtschaftsbeteiligte vergebene Nummer, die zur Identifizierung dieser gegenüber den Zollämtern in der Europäischen Union dient. Unternehmen, die Einfuhren oder Ausfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Es besteht die Pflicht zur Angabe dieser Nummer bereits ab dem ersten Im- bzw. Exportvorgang. Die EORI-Nummer wird beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden beantragt.

Wie müssen die Importwaren definiert werden?

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland der Ware bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie „Bekleidung“ oder auch „Damen-Oberbekleidung“ nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer (Warennummer) anhand der Einfuhrliste oder des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden.
Beispiel:
„Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg“ = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig).
Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik wird jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegeben.

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhr-genehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Agrar- und Textilbereich). Anhand der in den Elektronischen Zolltarif (EZT-online) eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Waren und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrarbereich.

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (z. B. in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflich-ten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Was muss besonders beachtet werden?

  • Die Lieferbedingungen sollten unter Verwendung der international bekannten Handelsklauseln INCOTERMS® 2010 definiert werden. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind.
  • Die Zahlungsbedingungen sollten zwischen dem Importeur und dem Exporteur eindeutig ausgehandelt werden. Diese reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Ebenfalls sind Akkreditive und Zahlung gegen Dokumente möglich. Im Vorfeld sollten weitere Möglichkeiten mit der Hausbank besprochen werden.

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden und über die Zolldaten-bank EZT-online zur Einfuhr abgerufen werden.
Erhoben werden:
  • Zölle - Der Regelzollsatz für Waren aus Drittländern kann ermäßigt werden, wenn die Einfuhrware nachweislich in einem Land hergestellt worden ist, mit dem die EU ein Zollpräferenzabkommen geschlossen hat oder wenn eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. für Entwicklungsländer).
  • Antidumpingzölle bzw. Strafzölle - Es handelt sich um Zusatzzölle, die erhoben werden, um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese im Ausfuhrland wettbewerbsverzer-rend subventioniert wurden.
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge - Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse
  • Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) - Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunter-nehmen ist diese Abgabe lediglich ein „durchlaufender Posten“, da die gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend ge-macht werden kann.
  • Verbrauchsteuern für Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl
Bei der Einfuhr werden diese Abgaben vom Zoll erhoben.

Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?

  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Einfuhranmeldung - Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, beim Import zur Abfertigung zum freien Verkehr, muss bei jeder Sendung eine formale Zollanmeldung abgegeben werden. Diese kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen.
  • Zollwertanmeldung D. V. 1 - Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Wenn der Zollwert der Waren 10.000,- € je Sendung nicht übersteigt, ist die Zollwertanmeldung in der Regel nicht erforderlich.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren. Für gewerbliche Produkte erteilt sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen / Wareneingangsbescheinigungen - Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  • Ursprungszeugnis Form A wird im Lieferland ausgestellt und dient zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Importen aus begünstigten Entwicklungsländern.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR), Ursprungserklärung - Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über die Ware verfügen.