IHK-Reisepass für Ihre Waren

Carnet A.T.A.

Das Carnet A.T.A.-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsstücken, Warenmustern oder Messeausrüstung aus der EU in ein anderes Land und bei der Wiedereinfuhr in die EU. Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt, zeigt Ihnen dieser Kurzfilm.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Was bedeutet Carnet A.T.A.?

„Carnet“ stammt aus dem Französischen und bedeutet Heft. Die Abkürzung A. T. A. (admission temporaire (Französisch) bzw. temporary admission (Englisch)) steht für vorübergehende Einfuhr. Frei übersetzt heißt Carnet A.T.A. Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr.
Es dient als Zollanmeldung und als Bürgschein.

Die Industrie- und Handelskammern bzw. der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sind selbstschuldnerische Bürgen des Carnet A.T.A. Zur Abdeckung des damit verbundenen Risikos wurde mit der Euler-Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA eine Versicherung abgeschlossen. Für die Carnet-Ausgabe zahlt der Antragsteller ein von der IHK an die Euler-Hermes abzuführendes Versicherungsentgelt. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland ab.

Carnet CPD

Um Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen, wird das Carnet CPD benötigt. Dieses Zollverfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann nur zwischen diesen beiden Parteien angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden sollen, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.

Vorteile des Carnet A.T.A.-Verfahrens

  • keine weiteren Ausfuhr- / Einfuhrdokumente erforderlich
    (ACHTUNG: ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, muss trotz Carnet A.T.A. eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden)
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Nutzung/Reisen während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland.
Das Carnet wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgegeben. Gegenwärtig können Carnets im Warenverkehr mit 71 Staaten angewendet werden, über die die IHK auf Anfrage informiert.

Für welche Waren kann ein Carnet benutzt werden?

Messe- und Ausstellungsgut
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Ebenfalls hierzu gehören Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw.

Warenmuster
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung
Ausrüstung für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk und Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Einige Vertragsstaaten gestatten zusätzlich eine autonome Verwendung eines Carnet zu anderen als den vorgenannten Zwecken. Auskunft hierüber erteilt Ihre zuständige IHK.

Wann kann kein Carnet ausgestellt werden?

Ein Carnet kann nicht ausgestellt werden für
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
  • Waren, die im Ausland verändert werden (Veredelung, Reparatur usw.)

Voraussetzungen

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das bedeutet, dass die Waren vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen worden sind (verzollt und versteuert).

Warenwert

Im Carnet wird stets der aktuelle Wert der Ware angegeben.
Da Wertgrenzen bestehen, ist der im Carnet anzugebende Warenwert vorab mit Ihrer IHK abzustimmen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer IHK in Verbindung.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer für das Carnet beträgt grundsätzlich ein Jahr. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet aufgeführten Waren möglich. Bitte beachten Sie dazu, dass das Carnet genügend Einlegeblätter enthält. Die Anzahl ist abhängig von den geplanten Reisen. Das „Standard-Carnet“ ist für eine Reise ohne Transit ausgestattet.

ACHTUNG: Die ausländischen Einfuhrzollstellen können im Einfuhrblatt eine verkürzte Wiederausfuhrfrist setzen (Stammabschnitt; Punkt 2). Prüfen Sie daher gleich bei der Einfuhr, ob Ihnen eine Frist gesetzt wurde und ob diese ausreicht. Solche Fristen werden auf Antrag (mündlich oder schriftlich) gleich an der Grenze oder nachträglich vom Binnenzollamt des Einfuhrlandes verlängert.

Erstberatung

Finden Sie in weniger als einer Minute heraus, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt. Machen Sie den Online-Check.
 

Bearbeitungsweg

  1. Registrieren Sie sich unter https://www.e-ata.de
  2. Nennen Sie uns Ihren eCarnet-Administrator. Der Administrator agiert als erste Ansprechperson gegenüber der IHK und legt weitere Mitarbeiter in der Anwendung an und verwaltet diese. 
  3. Freischaltung durch Ihre IHK
  4. Beantragen Sie ein Carnet
  5. Prüfung des Carnets durch die IHK
  6. Unklarheiten können direkt über die Anwendung kommuniziert und gelöst werden
  7. Bewilligung und Druck des Carnets durch die IHK
  8. Holen Sie Ihr fertiges Carnet bei uns ab oder lassen Sie es sich zuschicken
  9. Unterschreiben Sie das Carnet wie gewohnt auf dem grünen Deckblatt (Feld J)
  10. Nämlichkeitssicherung durch das zuständige Binnenzollamt. Diese ist zwingend vorgeschrieben und dürfte auch im Interesse des Antragstellers liegen. Denn er muss jederzeit den Nachweis erbringen können, dass die mitgeführten Waren mit den im Carnet verzeichneten identisch sind. Dem Binnenzollamt sind daher grundsätzlich die im Carnet aufgeführten Waren sowie der Vordruck vorzuzeigen.
Sobald Ihr Benutzerkonto durch die IHK Kassel-Marburg aktiviert wurde, können Sie Carnets elektronisch beantragen. Dafür loggen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort unter https://www.e-ata.de ein und wählen „Neues ATA Carnet“ aus.

Füllen Sie nun alle vorgegeben Felder aus. Sollten Ihnen noch nicht alle Informationen für die Beantragung des Carnets vorliegen, können Sie den Antrag speichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten oder löschen. 

Sobald alle Felder ausgefüllt sind reichen Sie das Carnet elektronisch mit „Carnet senden“ bei Ihrer IHK ein.

Die IHK bewilligt und druckt Ihr Carnet dann aus. Das gedruckte Carnet können Sie sich nun bei Ihrer IHK abholen oder es sich zuschicken lassen. 

WICHTIG: Es ist zwingend erforderlich, dass der Carnet-Inhaber das ausgestellte Carnet vor der Nämlichkeitssicherung unterschreibt!

ACHTUNG: Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen ohne Mitwirkung der IHK Kassel-Marburg nicht vorgenommen werden. 

Technische Voraussetzungen

  • Internetanschluss
  • PC oder Laptop mit einem aktuellen Internet-Browser (z. B. Microsoft Edge, Google, Chrome, Mozilla Firefox oder Safari)
  • Registrierung in der e-ata-Anwendung

Ausfüllhinweise

Feld “Anzahl Carnetblätter”:
Richtet sich nach der Anzahl der Reisen, die mit dem Carnet gemacht werden sollen. Ein „Standard-Carnet“ besteht aus einer Reise mit jeweils einem Ausfuhr-, Einfuhr, Wiederausfuhr- und Wiedereinfuhrblatt. Transitblätter sind nur in besonderen Fällen notwendig (Beispiel: Messe in der Schweiz mit Messezollamt). 
 
Feld “Vertreter oder Vollmacht”:
Anzugeben ist der Name (evtl. Anschrift) desjenigen, der das Carnet und die Waren dem Zoll vorführt. Wird die Ware per Spedition verbracht, wird der Name der Spedition vermerkt.

Sollten nicht im Vorhinein feststehende Personen in Frage kommen, wird der Hinweis „gemäß Vollmacht“ eingetragen und dem Beauftragten eine entsprechende Vollmacht ausgehändigt. Bitte verwenden Sie hierfür die bereits hinterlegte Mustervollmacht aus der e-ata-Anwendung. Diese ist unter “Vollmacht hinzufügen” hinterlegt.

Feld “Verwendungszweck”:
Es ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben (Messegut oder Berufsausrüstung oder Warenmuster)

Feld “Waren”:
Hier sind alle Waren möglichst genau zu beschreiben. Gehäuse-/Seriennummern oder andere Angaben zur genauen Unterscheidung der Waren sind einzutragen; dies vereinfacht die Nämlichkeitssicherung. Der Warenursprung und die einzelnen Warenwerte, nach Möglichkeit auch Gewicht, sind anzugeben. Die Gesamtsummen werden automatisch errechnet und ausgegeben. Der Wert jeder Ware wird in Euro angegeben. 
Die Waren können entweder einzeln erfasst oder als CSV-Datei mit einer Warenliste importiert werden. 
Weitere Informationen und Ausfüllhinweise finden Sie im Benutzerhandbuch

Wichtige Hinweise


WICHTIG ist in jedem Fall die Abfertigung an jeder Grenzzollstelle. Dort werden die entsprechenden Stammabschnitte zu den Einlegeblättern abgestempelt und die Trennabschnitte heraus genommen. Lassen Sie sich also nicht einfach durchwinken, auch wenn es bequem erscheint. So vermeiden Sie spätere Reklamationen und eventuelle unnötige Zollforderungen.
Achten Sie weiterhin bitte auch auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen.

Die gelben Einlegeblätter (Ausfuhr bzw. Wiedereinfuhr) sind für die Abfertigungen durch Ihr deutsches Binnenzollamt bzw. das EU-Grenzzollamt bestimmt.

Die weißen Einlegeblätter (Einfuhr bzw. Wiederausfuhr) sind bestimmt für die Zollabfertigungen zur vorübergehenden Einfuhr und anschließender Wiederausfuhr im Verwendungsland.

Die blauen Einlegeblätter (Transitblätter) sind bestimmt für die Durchfuhr eines Landes bzw. für die Anweisung eines Grenzzollamtes zu Messe- oder Binnenzollämtern. Für jede Transitabfertigung werden 2 Blätter benötigt; deshalb werden diese paarweise ausgestellt.

Die numerische Kennzeichnung aller Einlegeblätter erfolgt durch die IHK.
Soll ein noch gültiges Carnet nochmal verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, können zusätzliche Einlegeblätter für weitere Reisen bei der IHK beantragt werden.
Falls ein Carnet verloren geht und die Ware sich noch im Ausland befinden sollte, ist ein Ersatz-Carnet bei der IHK zu beantragen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre IHK. 
Geht ein Carnet verloren, wenn sich die Ware bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem deutschen Zollamt vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf einer Bereinigungsbescheinigung, dass die Waren wieder in Deutschland angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung belegen zu können, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.

Rückgabe des Carnet ATA

Nach der letzten Reise – spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer - ist das Carnet an die IHK zurück zu geben.

Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigtem Carnet oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rücksprache mit Ihrer IHK halten. Die IHKs überwachen nicht nur die Carnets, sie prüfen auch die ordnungsgemäße Erledigung und helfen bei ggf. erforderlichen Bereinigungen.

Darf die Ware im Ausland verkauft werden?

Grundsätzlich müssen die mit Carnet ins Ausland eingeführten Waren wieder ausgeführt werden. Ein Carnet A.T.A. berechtigt nur zur vorübergehenden Einfuhr. Trotzdem gestatten einige ausländische Zollverwaltungen, dass die Ware verkauft wird. Sie benötigen also deren Zustimmung. Die Waren müssen dann ordnungsgemäß verzollt werden. Gegenüber der Zollverwaltung ist immer der Carnetinhaber für die Verzollung verantwortlich. Das gilt auch, wenn Sie mit dem Käufer vereinbart haben, dass er die Verzollung übernimmt. Es ist daher empfehlenswert, zusammen mit dem ausländischen Käufer die örtliche Zollstelle aufzusuchen. Im Rahmen der Einfuhrabfertigung werden das Carnet sowie die weiteren erforderlichen Einfuhrpapiere (Rechnung, evtl. Präferenznachweis, etc.) vorgelegt. Das ausländische Zollamt bestätigt auf dem Wiederausfuhrblatt die Einfuhr/Verzollung. Da es sich nun um eine endgültige Ausfuhr handelt, ist dem deutschen Binnenzollamt nachträglich eine Ausfuhranmeldung vorzulegen.

TIPP: Leiten Sie die Verzollung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Carnet bzw. der von der ausländischen Zollverwaltung gesetzten Wiederausfuhrfrist ein.

Bearbeitungszeiten

Ausstellung von Carnet ATA in der Hauptgeschäftsstelle in Kassel:
  • Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 15.00 Uhr
  • Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Ausstellung von Carnet ATA in der Geschäftsstelle Marburg:
  • Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr

Welche Kosten entstehen?

Formulare:
  • Vordruck Carnet ATA (1 Satz für eine Reise ohne Transitblätter): 3,00 Euro
  • Transitblätter: 0,40 Euro pro Stück
  • Einlegeblätter für zusätzliche Reisen: 0,40 Euro (pro Stück)
  • Vordruck Carnet CPD (1 Satz für eine Reise): 17,00 Euro
Ausstellungsgebühr:
  • Für Mitglieder der IHK Kassel-Marburg: 79,00 Euro (je Satz)
  • Für Nichtmitglieder: 137,00 Euro (je Satz)
  • ICC-Entgelt: 12 Euro zzgl. Ust. 
  • zuzüglich des Versicherungsentgeltes, dass sich nach dem Warenwert berechnet
Nachträgliche Änderungen:
  • Für Mitglieder der IHK Kassel-Marburg: 5,00 Euro (je Änderung)
  • Für Nichtmitglieder: 8,00 Euro (je Änderung)
Bereinigungsgebühr (bei nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets):
  • Für Mitglieder der IHK Kassel-Marburg: 13,00 Euro (je Satz)
  • Für Nichtmitglieder: 20,00 Euro (je Satz)

Aktuelle Informationen zum Carnet A.T.A.-Verfahren


Ausstellung von Carnet ATA für die Philippinen ab dem 15. Juli 2024
Folgende Verwendungszwecke sind erlaubt:
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstung 
  • Warenmuster 
  • Waren für ein Herstellungsverfahren
  • Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren
  • Waren für humanitäre Zwecke 
  • Lebende Tiere 

Ausstellung von Carnet ATA für Saudi Arabien ab dem 1. Juni 2024
Saudi Arabien akzeptiert Carnets für Messe- und Ausstellungsgüter.

Ausstellung von Carnet ATA für Peru ab dem 30. April 2024:
Der peruanische Zoll akzeptiert Carnets für Messe- und Ausstellungsgüter und Berufsausrüstung. 

Russland und Belarus:
Es können bis auf Weiteres keine Carnets mehr für Russland und Belarus ausgestellt werden. Aufgrund der EU-Finanzsanktionen können bei Carnet-Ausfällen keine Bürgschaftszahlungen mehr erfolgen. 

Vereinigtes Königreich: Neue Anforderungen an Transportunternehmen (Spediteure) ab dem 1. Januar 2022 
Jeder Frachtführer (Transporteur, Spediteur usw.), der über einen Hafen einreist oder über einen Hafen Exportwaren transportiert, muss sich im Goods Vehicle Movement Service (GVMS) der britischen Regierung anmelden, um die Zollanmeldung und das Zollverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Dies gilt auch für die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren mit dem Carnet ATA. Die Nummer des Carnet ATA muss dabei in der GVMS-Meldung eingetragen werden. Die Meldung ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die die Frachtroute benutzen (d. h. Lkw über 7,5 t).

Es ist empfehlenswert, dass Fahrzeuge, die die Frachtroute nicht benutzen (Lkw unter 7,5 t) vorab eine GVMS-Registrierung vornehmen oder sich vorab mit dem Zoll in UK in Verbindung setzen.