EU-Verordnung zu "Konfliktmineralien"
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 19. Mai 2017 die Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten von EU-Importeuren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von bestimmten Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten veröffentlicht. Laut Artikel 20 Abs. 2 der EU-Verordnung gilt der Hauptteil der Bestimmungen seit dem 9. Juli 2017.
Erst ab dem 1. Januar 2021 gelten dagegen die Pflichten für die EU-Importeure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, festgelegt in den Artikeln 3 Abs. 1 und 2, 4 bis 7 der Verordnung (Pflichten in Bezug auf das Managementsystem, Risikomanagementpflichten, Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte, Offenlegungspflichten).
Hintergrund:
Die Europäische Kommission hatte 2014 einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung eines Systems für die Selbstzertifizierung von verantwortungsvollen Importeuren von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Krisenregionen veröffentlicht. Die EU will mit dieser Verordnung zur verantwortungsvollen Handelsstrategie für Mineralien aus Konfliktgebieten dazu beitragen, dass die Finanzierung bewaffneter Konflikte durch Erträge aus dem Mineraliengeschäft in Konfliktregionen eingedämmt wird, indem eine verantwortungsvolle Beschaffungspraxis von EU-Unternehmen in Bezug auf Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus solchen Gebieten etabliert wird.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erfasst alle Konflikt- und Hochrisikoregionen weltweit und versteht darunter Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden. In der Verordnung werden auch solche Gebiete als Konflikt- und Hochrisikogebiete bezeichnet, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind und in denen weit verbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Die Europäische Kommission will den EU-Einführern/Wirtschaftsbeteiligten ein Handbuch zur Unterstützung der Identifizierung von Konflikt- und Hochrisikogebieten zur Verfügung stellen.
Aufgrund der bereits zahlreichen auf freiwilliger Basis bestehenden Zertifizierungssysteme sieht die Verordnung die Anerkennung dieser Systeme unter bestimmten Voraussetzungen vor (regelmäßige Überprüfung, „Due Diligence“). Damit sollen Doppelbelastungen und daraus resultierende Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Unternehmen verhindert werden.
Größere Hersteller müssen zudem darüber informieren, wie sie dafür Sorge tragen, dass sie die Vorgaben der neuen Verordnung bereits ab der Rohstoffquelle einhalten. Besondere Verwendung finden die betroffenen Mineralien in der Herstellung von High-Tech-Geräten wie beispielsweise in der Elektronik-, Auto- oder Bauindustrie. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht soll durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten kontrolliert werden, wobei recycelte Mineralien und sehr geringe Importmengen - wie beispielsweise für Zahnersatz oder Schmuck - ausgenommen sind (5 % aller Importe).
Die Pflichten für EU-Importeure gelten ab dem 1. Januar 2021. Bis dahin haben die Mitgliedstaaten und Importeure Zeit, Möglichkeiten zur Umsetzung der neuen Verpflichtungen auszuarbeiten. Die Wirksamkeit der Verordnung wird bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre überprüft werden.
Größere Hersteller müssen zudem darüber informieren, wie sie dafür Sorge tragen, dass sie die Vorgaben der neuen Verordnung bereits ab der Rohstoffquelle einhalten. Besondere Verwendung finden die betroffenen Mineralien in der Herstellung von High-Tech-Geräten wie beispielsweise in der Elektronik-, Auto- oder Bauindustrie. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht soll durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten kontrolliert werden, wobei recycelte Mineralien und sehr geringe Importmengen - wie beispielsweise für Zahnersatz oder Schmuck - ausgenommen sind (5 % aller Importe).
Die Pflichten für EU-Importeure gelten ab dem 1. Januar 2021. Bis dahin haben die Mitgliedstaaten und Importeure Zeit, Möglichkeiten zur Umsetzung der neuen Verpflichtungen auszuarbeiten. Die Wirksamkeit der Verordnung wird bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre überprüft werden.
In den USA wurde im Jahr 2010 mit dem Dodd-Frank Act, Section 1502 ein ähnliches Regelwerk geschaffen. Danach sind Unternehmen, die an der U.S.-Börse notiert sind, verpflichtet, die Verwendung von „Konfliktmineralien“ (Zinn, Tantal, Wolfram und Gold) offenzulegen. Sobald ein Unternehmen zur Offenlegung in der Produktions- oder Lieferkette verpflichtet ist, werden die Pflichten an die anderen Unternehmen in der Lieferkette weitergereicht. Dadurch können auch EU-Unternehmen betroffen sein. Im Gegensatz zur EU-Verordnung grenzt der US-Dodd-Frank Act die Konfliktregion allerdings auf die Demokratische Republik Kongo und ihre Nachbarländer ein. Der DIHK hat gemeinsam mit BDI, BGA, SPECTARIS, VDM, WVM und ZVEI ein Merkblatt zum Umgang mit der Offenlegungspflicht aus der „Conflict Minerals Rule“ des Dodd-Frank Act verfasst.
(DIHK)
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