Exportkontrolle

Embargos

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.
Oft werden diese Embargos durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung dieser UN-Resolutionen erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Im Rahmen der GASP kann der Rat der Europäischen Union jedoch auch eigene Embargomaßnahmen verhängen, die nicht auf eine UN-Resolution zurückgehen. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargo, Teilembargo (nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche) und einem Waffenembargo (nur für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial).
In Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel sind Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen unterschiedlich ausgestaltet. Sie enthalten vielfältige Beschränkungen und Verbote. Im Einzelfall ist immer genau zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen sind. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr von Waren, sondern auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.
Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen bzw. Güterbeschreibungen in den entsprechenden Anhängen gehen den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor. Allerdings bleiben die allgemeinen Regelungen daneben weiterhin anwendbar. Sollten also die Voraussetzungen der Embargovorschriften nicht gegeben sein, sind anschließend stets die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen, d. h. insbesondere die EG-Dual-use-Verordnung, zu prüfen.
Personenbezogene Embargos/Terrorismus
Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, das heißt personenbezogene, länderunabhängige Embargos. Diese Maßnahmen, insbesondere Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen.
Eine kompakte Einführung und einen aktuellen Überblick vermitteln Merkblätter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).