Außenwirtschaftsrecht
Das Exportkontrollrecht wird als Teil des Außenwirtschaftsrechts (AWR) verstanden. Es ist normiert im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Zielsetzung
Kontrolliert wird der Außenwirtschaftsverkehr mit strategisch wichtigen Gütern, vor allem Waffen, Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-use-Güter). Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. So können beispielsweise mit einer Fräsmaschine Bauteile für zivile, aber auch für militärische Produkte bearbeitet werden.
Kontrolliert wird der Außenwirtschaftsverkehr mit strategisch wichtigen Gütern, vor allem Waffen, Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-use-Güter). Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Waren, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. So können beispielsweise mit einer Fräsmaschine Bauteile für zivile, aber auch für militärische Produkte bearbeitet werden.
Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere soll ihre Sicherheit nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland zudem, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten.
Die zunehmende Globalisierung lässt effiziente Exportkontrolle nur bei verstärkter internationaler und europäischer Zusammenarbeit zu. Die Bundesrepublik ist zahlreichen internationalen Verträgen und Exportkontrollgremien beigetreten, die der Harmonisierung der Exportkontrollvorschriften und der Genehmigungspolitiken dienen. Von besonderer Bedeutung sind die in den Exportkontrollgremien aufgestellten Güterlisten, die regelmäßig auf den neuesten technischen Stand gebracht werden. Die Ausfuhr von Dual-use-Gütern aus der Europäischen Union wurde weitestgehend harmonisiert (EG-Dual-use-Verordnung). Es gilt europäisches Recht.
Einzuhalten sind auch die Embargobeschlüsse internationaler Gremien, wie z. B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union.
Einzuhalten sind auch die Embargobeschlüsse internationaler Gremien, wie z. B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union.
Die Prüfung, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist, obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in einer europäischen oder nationalen Güterliste genannt ("gelistet") ist. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie. Die Spannweite der von den Listen erfassten Güter reicht von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffen, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.
Ausfuhrliste: In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen zwölf Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.
Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung: Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die so genannte Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten.
Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter, die am Verwendungszweck der Güter anknüpfen. Diese sogenannten „catch-all“-Regelungen betreffen in der Regel nur sog. kritische Länder.
Unter bestimmten Umständen sind auch technische Unterstützungsleistungen sowie Handels- und Vermittlungstätigkeiten („Brokering“) einer Kontrolle unterworfen.
Genehmigungsfähig ist eine Ausfuhr, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden.