CBAM-Waren auch 2026 importieren? Schnellstmöglich Zulassung beantragen
Am 31. Dezember 2025 endet der Übergangszeitraum: Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Regelphase des neuen Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems, kurz CBAM.
Mit diesem Übergang entstehen neue Pflichten für die betroffenen Unternehmen. Allerdings fehlen noch viele Anträge auf Zulassung eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ruft dazu auf, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Die DEHSt empfiehlt ausdrücklich, über das CBAM-Register noch in diesem Jahr so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen, sofern sie als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren wollen.
Bei CBAM-Waren handelt es sich um Güter aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Düngemittel und Strom. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder jene Waren in das Zollgebiet der EU einführen. Mit Inkrafttreten der Omnibus-Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab Januar 2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Unternehmen, die diese Schwelle in 2026 überschreiten, benötigen eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Wie Einfuhren übergangsweise ohne zugelassenen Status möglich sind
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Zu beachten ist laut DEHSt, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Folgende Personen dürfen ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
- Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
- Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Hier sind insbesondere die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung zu beachten.
- Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder.
- Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM Verordnung können aber Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle hat auf ihrer Seite Informationen zu CBAM sowie zur Zulassung veröffentlicht.
(DIHK)
4. Dezember 2025, online
Webinar “CBAM – Grundlagen und der Weg zum CBAM-Anmelder”
Erhalten Sie einen klaren Überblick über den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Was ist CBAM, welche Pflichten gelten in der Übergangsphase und wie funktioniert die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder? Praxisnahe Tipps und aktuelle Informationen helfen Ihnen, sich optimal vorzubereiten. Anmeldung zu der Informationsveranstaltung der hessischen IHKs.
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