Handelsrechnungen

VAE – Einführung einer verpflichtenden eDAS-Beglaubigung verschoben

Ab dem 1. März 2023 (ursprünglich ab 1. Februar 2023) müssen alle Handelsrechnungen über Importe in die Vereinigten Arabischen Emirate in einem elektronischen Portal des Außenministeriums der VAE beglaubigt werden.
Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig Kammerbescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften / Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Dies erfolgte in der Regel optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls.
 
Mit Wirkung vom 1. Februar 2023 sind nun Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. 
Die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) konnten folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären: 
  • Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE ab 1. März 2023 verpflichtend.
  • Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
  • Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
  • Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
  • Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
  • Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
  • Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittels des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
  • Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais.
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC. Bei Fragen können sich Unternehmen auch an die Auskunft des MOFAIC, Tel.: +97180044444 oder an die emiratische Botschaft in Berlin, Tel.: 030 51651-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae wenden. 
 (DIHK)