EU: CO₂-Grenzausgleichsmechanismus
CBAM: Pflichten für Importe ab 50 Tonnen
Jetzt sicherheitshalber als CBAM-Anmelder registrieren – insbesondere auch für den Grenzbereich um 50 Tonnen.
Beginn der Regelphase
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS). Ziel ist es, sicherzustellen, dass für bestimmte Importe in die EU ein vergleichbarer CO₂-Preis anfällt wie für Waren, die innerhalb der EU hergestellt werden. Dadurch soll sogenanntes „Carbon Leakage“ verhindert werden.
Seit dem 1. Januar 2026 hat die Regelphase des CBAM begonnen (nach der Übergangsphase 2023–2025). Seit diesem Zeitpunkt gelten zusätzliche Pflichten für betroffene Importeure.
Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
Unternehmen, deren Importe die sogenannte Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreiten, müssen sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren lassen.
Nach derzeitiger Regelung gilt:
- Antragstellung erforderlich bei Überschreiten der 50-Tonnen-Schwelle.
- Antragstellung möglichst vor Beginn der Einfuhren oberhalb der Schwelle.
- Die Einfuhrzollanmeldung enthält seit 2026 entsprechende Codierungen:
- Y128: Zulassung als CBAM-Anmelder (mit CBAM-Kontonummer)
- Y238: Zulassung beantragt
- Y137: Einfuhren unterhalb der Bagatellschwelle
(vgl. TARIC-Unterlagencodierung)
Die 50-Tonnen-Schwelle bezieht sich auf das Gesamtgewicht der betroffenen CBAM-Waren pro Importeur und Kalenderjahr. Maßgeblich sind die in der Verordnung genannten Nettomassen. Eine genaue Prüfung anhand der Warennummern ist erforderlich.
Bedeutung der Bagatellgrenze
Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder dürfen pro Kalenderjahr nur bis zu 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren eingeführt werden.
Wird diese Schwelle beispielsweise im Oktober erreicht, dürfen für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren betroffenen Waren aus Drittländern eingeführt werden, wenn keine Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegt. Wenngleich dies nicht explizit erwähnt wird, ist von einem faktischen Importverbot auszugehen, da höhere Einfuhren ohne Anmelder-Status unzulässig sind.
Praxis-Hinweis: Einige Unternehmen haben uns zurückgemeldet, dass sie „sicherheitshalber“ den Status als CBAM-Anmelder beantragen, auch wenn sie unterhalb der 50-Tonnen-Schwelle bleiben dürften. Zu beachten ist, dass selbst ein minimales Überschreiten zur vollen CBAM-Pflicht führt.
Das präventive Beantragen des Status als CBAM-Anmelder führt nicht automatisch zu CBAM-Pflichten (insbesondere Berichterstattung oder Zertifikatskauf) solange die Bagatellgrenze unterschritten bleibt.
Bagatellgrenze ist keine Freimenge
Bei der Bagatellgrenze von 50 Tonnen handelt es sich ausdrückich um eine Bagatellgrenze und keine Freimenge. Dies bedeutet, dass selbst bei knappem Überschreiten eine vollständige CBAM-Pflicht besteht – und somit auch die ersten 50 Tonnen zur CBAM-Veranlagung führen. Sofern Sicherheit besteht, dass die Bagatellgrenze im Jahresverlauf überschritten wird, kann es ratsam sein, das CBAM-Register vom ersten Tag an zu pflegen.
Funktionsweise des CBAM
Für die Einfuhr bestimmter Warengruppen müssen zugelassene CBAM-Anmelder künftig CBAM-Zertifikate erwerben.
Die Anzahl der Zertifikate richtet sich nach den sogenannten eingebetteten Emissionen (embedded emissions) der eingeführten Ware.
Der Preis der Zertifikate orientiert sich am durchschnittlichen Preis der EU-ETS-Zertifikate.
Hat ein Hersteller im Drittland bereits einen CO₂-Preis gezahlt, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden (individuell zu prüfen).
CBAM erfasst aktuell grundsätzlich direkte Emissionen. Für einzelne Sektoren (z. B. Strom, Wasserstoff) gelten besondere Berechnungsvorgaben. Die Methodik ist technisch komplex und sektorspezifisch geregelt.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
1. Betroffenheit prüfen und Monitoring einrichten
Unternehmen sollten prüfen:
- Sind die eingeführten Waren CBAM-pflichtig?
- Wird die 50-Tonnen-Schwelle überschritten?
- Sind Lieferanten in der Lage, Emissionsdaten bereitzustellen?
- Muss eine fortwährende Überwachung eingerichtet werden (falls das Risiko besteht, dass die 50 Tonnen überschritten werden)?
Importeure unterhalb von 50 Tonnen pro Jahr sind von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Befreiung gilt nur, solange die Schwelle nicht überschritten wird. Eine laufende Überwachung ist daher erforderlich.
2. Antrag auf Zulassung stellen
Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen pro Jahr importieren, sollten unverzüglich einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen. Anträge können bereits seit Ende März 2025 gestellt werden.
Dem Antrag sind unter anderem beizufügen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)
- Schätzung von Wert und Volumen der Einfuhren im laufenden und folgenden Jahr
Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen.
Achtung: Das CBAM-Register ist nicht identisch mit dem Übergangsregister (für die Quartalsberichte 2023–2025).
Zuständigkeiten
Zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die Anträge auf Zulassung werden administrativ durch KPMG bearbeitet.
Die Bearbeitungsdauer beträgt:
- bis zu 120 Tage,
- bei Nachforderungen bis zu 180 Tage.
Nach Zulassung erhält der Anmelder eine CBAM-Kontonummer, die in der Zollanmeldung anzugeben ist.
Berichtspflichten und Zertifikate
Unternehmen mit mehr als 50 Tonnen Importmenge müssen:
- bis spätestens September des jeweiligen Jahres die erste CBAM-Erklärung einreichen (die Frist wurde Anfang 2026 von ursprünglich Mai auf September erweitert)
- auf dieser Grundlage CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben
Unternehmen unterhalb von 50 Tonnen sind von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit – auch wenn sie zugelassene CBAM-Anmelder sind.
Fallbeispiele
Fall 1: 48 Tonnen Import (unterhalb der Bagatellgrenze)
Es erfolgt lediglich die Angabe, dass die Bagatellschwelle nicht überschritten wird.
Keine Zertifikats- und Berichtspflicht.
Es erfolgt lediglich die Angabe, dass die Bagatellschwelle nicht überschritten wird.
Keine Zertifikats- und Berichtspflicht.
Fall 2: 51 Tonnen Import (oberhalb der Bagatellgrenze)
Es besteht die volle Berichtspflicht.
Zertifikate sind für die gesamten 51 Tonnen zu erwerben.
Es besteht die volle Berichtspflicht.
Zertifikate sind für die gesamten 51 Tonnen zu erwerben.
Wichtig: Die Verpflichtung betrifft die gesamte importierte Menge des Jahres, nicht nur die Tonnagen oberhalb der Schwelle. Damit kann auch für die ersten 50 Tonnen eine CBAM-Pflicht bestehen.
Betroffene Warengruppen (derzeit)
CBAM gilt aktuell für folgende Produktgruppen:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
- bestimmte Vorprodukte (z. B. Eisenerz)
Die aufgeführten Zolltarifnummern sind bspw. im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit einem CBAM-Hinweis versehen.
Eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen ist politisch vorgesehen, aber noch nicht final beschlossen (Stand März 2026).
Geografischer Anwendungsbereich
CBAM-pflichtig sind Importe aus Drittstaaten. Die konkrete Regelung pro Land sollte sicherheitshalber stets überprüft werden.
Nutzen Sie vorhandene Tools und Hilfestellungen:
- Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
- CBAM Self-Assessment Tool der EU-Kommission - Hilft bei der Identifikation betroffener Warencodes sowie FAQs.
- Vorlagen zur CBAM-Berichterstattung (Excel, XML)
- Webinare und Schulungen
