CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU
CBAM: Berichtspflichten für Importe aus Drittstaaten
Was ist CBAM?
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik zur Bekämpfung von „Carbon Leakage“, also der Verlagerung CO₂-intensiver Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen. Ziel ist es:
- die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern,
- klimafreundliche Produktionsstandards auch global zu fördern,
- die Wirkung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) zu ergänzen.
Welche Produkte sind betroffen?
CBAM gilt zunächst nur für eine begrenzte Gruppe von CO₂-intensiven Waren (gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956). Betroffen sind:
- Zement (Zolltarifnummern aus Kapitel 25)
- Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73)
- Aluminium (Kapitel 76)
- Wasserstoff (Kapitel 28)
- Strom (Kapitel 27)
- Dünger: z. B. Ammoniak, Stickstoff-, Kalium- und Kombinationsdünger (Kapitel 28 und 31)
- Eisenerz (Kapitel 26)
Wichtig: Entscheidend für die Betroffenheit ist die Zolltarifnummer (KN-Code) – nicht der Verwendungszweck oder die Produktbezeichnung.
Welche Importe sind ausgenommen?
Ausnahmen bestehen für:
- Kleinsendungen unter 150 € Gesamtwert
- Reisegepäck (nicht-gewerbliche Einfuhren)
- Waren aus bestimmten Ländern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen oder gleichwertige Standards anwenden:
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
- Rückwaren mit EU-Ursprung – sofern nachweisbar
Ab 2026 gilt zusätzlich (vorbehaltlich der finalen Zustimmung zum sog. Omnibus-Paket (EU)):
- eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr und Importeur
- Unterschreiten dieser Grenze befreit von der Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten
Wie läuft die Einführung ab?
1. Übergangsphase (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025)
Diese Phase dient dem Aufbau und der Vorbereitung auf das endgültige CBAM-System.
Pflichten in der Übergangsphase:
- Keine CO₂-Kosten, aber:
- Quartalsberichte sind verpflichtend abzugeben
- Meldung der eingebetteten CO₂-Emissionen jeder CBAM-Ware
- Berichte müssen bis zum Ende des Folgemonats eingereicht werden
Angaben im CBAM-Bericht:
- Menge und Art der eingeführten Ware
- Ursprungsland und Produktionsstätte
- CO₂-Emissionen je Tonne Produkt (direkt + indirekt)
- Informationen zur CO₂-Bepreisung im Herkunftsland
Erleichterungen bis Juni 2024:
- Nutzung von Standardwerten für CO₂-Emissionen möglich
- Danach müssen unternehmensspezifische Daten genutzt werden
Bei Verstößen:
- Es drohen Bußgelder zwischen 10,00 und 50,00 Euro pro Tonne ungemeldeter Emissionen
2. Vollanwendung ab 1. Januar 2026
Ab diesem Zeitpunkt wird CBAM vollständig umgesetzt – mit finanziellen Verpflichtungen:
Was kommt auf Importeure zu?
- Erwerb von CBAM-Zertifikaten für jede eingeführte Tonne CO₂
- Preis der Zertifikate wird an den EU ETS gekoppelt
- Import nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder
- Jährlicher Bericht und Abrechnung (CO₂-Menge × Zertifikatspreis)
Wird CO₂-Bepreisung im Herkunftsland berücksichtigt?
- Ja – sofern dort nachweislich ein vergleichbares CO₂-Preissystem existiert, wird die dort gezahlte Abgabe teilweise angerechnet
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Prüfen Sie:
- ob Ihre Importe unter die betroffenen Warengruppen fallen (anhand der KN-Codes)
- ob Ihre Lieferanten CO₂-Daten bereitstellen können
- ob Sie interne Prozesse und Systeme zur Datenverarbeitung vorbereiten können
Nutzen Sie vorhandene Tools und Hilfestellungen:
- Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
- CBAM Self-Assessment Tool der EU-Kommission - Hilft bei der Identifikation betroffener Warencodes sowie FAQs.
- Vorlagen zur CBAM-Berichterstattung (Excel, XML)
- Webinare und Schulungen