CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU

CBAM: Berichtspflichten für Importe aus Drittstaaten

Was ist CBAM?

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik zur Bekämpfung von „Carbon Leakage“, also der Verlagerung CO₂-intensiver Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen. Ziel ist es:
  • die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern,
  • klimafreundliche Produktionsstandards auch global zu fördern,
  • die Wirkung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) zu ergänzen.

Welche Produkte sind betroffen?

CBAM gilt zunächst nur für eine begrenzte Gruppe von CO₂-intensiven Waren (gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956). Betroffen sind:
  • Zement (Zolltarifnummern aus Kapitel 25)
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72 und 73)
  • Aluminium (Kapitel 76)
  • Wasserstoff (Kapitel 28)
  • Strom (Kapitel 27)
  • Dünger: z. B. Ammoniak, Stickstoff-, Kalium- und Kombinationsdünger (Kapitel 28 und 31)
  • Eisenerz (Kapitel 26)
Wichtig: Entscheidend für die Betroffenheit ist die Zolltarifnummer (KN-Code) – nicht der Verwendungszweck oder die Produktbezeichnung.

Welche Importe sind ausgenommen?

Ausnahmen bestehen für:
  • Kleinsendungen unter 150 € Gesamtwert
  • Reisegepäck (nicht-gewerbliche Einfuhren)
  • Waren aus bestimmten Ländern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen oder gleichwertige Standards anwenden:
    • Schweiz
    • Norwegen
    • Island
    • Liechtenstein
  • Rückwaren mit EU-Ursprung – sofern nachweisbar
Ab 2026 gilt zusätzlich (vorbehaltlich der finalen Zustimmung zum sog. Omnibus-Paket (EU)):
  • eine Bagatellgrenze von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren pro Jahr und Importeur
  • Unterschreiten dieser Grenze befreit von der Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

Wie läuft die Einführung ab?

1. Übergangsphase (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025)

Diese Phase dient dem Aufbau und der Vorbereitung auf das endgültige CBAM-System.
Pflichten in der Übergangsphase:
  • Keine CO₂-Kosten, aber:
    • Quartalsberichte sind verpflichtend abzugeben
    • Meldung der eingebetteten CO₂-Emissionen jeder CBAM-Ware
    • Berichte müssen bis zum Ende des Folgemonats eingereicht werden
Angaben im CBAM-Bericht:
  • Menge und Art der eingeführten Ware
  • Ursprungsland und Produktionsstätte
  • CO₂-Emissionen je Tonne Produkt (direkt + indirekt)
  • Informationen zur CO₂-Bepreisung im Herkunftsland
Erleichterungen bis Juni 2024:
  • Nutzung von Standardwerten für CO₂-Emissionen möglich
  • Danach müssen unternehmensspezifische Daten genutzt werden
Bei Verstößen:
  • Es drohen Bußgelder zwischen 10,00 und 50,00 Euro pro Tonne ungemeldeter Emissionen

2. Vollanwendung ab 1. Januar 2026

Ab diesem Zeitpunkt wird CBAM vollständig umgesetzt – mit finanziellen Verpflichtungen:
Was kommt auf Importeure zu?
  • Erwerb von CBAM-Zertifikaten für jede eingeführte Tonne CO₂
  • Preis der Zertifikate wird an den EU ETS gekoppelt
  • Import nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder
  • Jährlicher Bericht und Abrechnung (CO₂-Menge × Zertifikatspreis)
Wird CO₂-Bepreisung im Herkunftsland berücksichtigt?
  • Ja – sofern dort nachweislich ein vergleichbares CO₂-Preissystem existiert, wird die dort gezahlte Abgabe teilweise angerechnet

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Prüfen Sie:
  • ob Ihre Importe unter die betroffenen Warengruppen fallen (anhand der KN-Codes)
  • ob Ihre Lieferanten CO₂-Daten bereitstellen können
  • ob Sie interne Prozesse und Systeme zur Datenverarbeitung vorbereiten können
Nutzen Sie vorhandene Tools und Hilfestellungen: