Was kommt auf die Unternehmen zu?

CBAM: Berichtspflichten für Importe aus Drittstaaten

Seit Oktober 2023 bestehen für die Importe bestimmter Waren aus Drittstaaten Berichtspflichten. Diese werden ab Januar 2026 durch die Notwendigkeit der Zulassung als CBAM-Anmelder bzw. den Erwerb von CBAM-Zertifikaten ausgeweitet.
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Wie wird berichtet?

Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf der CBAM-Berichterstattung hat der Zoll auf der seiner Internetseite veröffentlicht. Bitte beachten Sie insbesondere den unter „Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer" befindlichen Hinweis.
Für CBAM-bezogene Anliegen stehen Ihnen unter anderem die folgenden Ansprechpartner zur Verfügung: 

Warum CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM) wurde seitens zur Reduzierung der CO2-Emissionen bei Importen aus Drittstaaten auferlegt. Die Einführung von CBAM soll der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen dienen und wird zugleich als Anreizsystem zur Senkung der emittierten Treibhausgase für Unternehmen aus Drittstaaten verstanden.

Wen betrifft CBAM?

CBAM betrifft aktuell sämtliche Importeure, die unter folgenden Gruppen befindliche Waren aus Drittstaaten beziehen:
  • Zement,
  • Düngemittel,
  • Eisen und Stahl,
  • Aluminium,
  • Chemikalien (vornehmlich Wasserstoff).
Darüber hinaus fällt auch elektrischer Strom unter die CBAM-Regelung. Maßgebend bei der Anwendung von CBAM ist die verwendete Warennummer (HS- bzw. KN-Code – erste vier bis acht Ziffern) sowie der nicht-präferenzielle Ursprung.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen gelten für folgende Länder (neben wenigen Gebieten): Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Weiterhin besteht keine Berichtspflicht für Rückwaren oder veredelte Erzeugnisse, sofern diese mit einem passiven Veredelungsverfahren hergestellt wurden. Bei Einfuhr aktiv veredelter Erzeugnisse besteht eine Berichtspflicht. Dies umfasst auch im Veredelungserzeugnis enthaltene Vorprodukte.
Neben zuvor genannten Punkten gilt eine Ausnahme für Kleinsendungen bis 150 Euro.

Was tritt ab wann ein?

Für CBAM gilt aus zeitlicher Sicht folgender Rahmen (zunächst mit einer Übergangsfrist):
  • Ab Oktober 2023: Berichtspflicht (quartalsweise abzugeben), erstmalig ab Januar 2024.
  • Ab Januar 2024: Quartalsbericht spätestens bis Ende des jeweiligen Monats (sprich erstmalig bis spätestens zum 31. Januar 2024).
  • Korrekturen können nach aktuellem Stand im Nachgang erfolgen (i. d. R. zwei Monate) – die Abgabe zu Ende der jeweiligen Monate ist fix (wie oberhalb).
  • Zu Januar 2026 endet die seit Oktober 2023 bestehende Übergangsfrist – danach ist eine Zulassung als CBAM-Importeur bzw. der Erwerb von CBAM-Zertifikaten verpflichtend.
Weiterhin:
  • Bis Ende Juni 2024: Abgabe von Standardwerten (Referenzwerten) erlaubt, wenn keine akkurate Datenbasis verfügbar ist.
  • Bis Ende Dezember 2024: Übergangsfrist mit verschiedenen, anwendbaren Berechnungsmethoden.

Übersicht zu Zeitpunkten:

CBAM-Zeiträume_Zeitpunkte

Was muss berichtet werden?

Laut Artikel 35 der Verordnung 2023/956 (EU):
  • Gesamtmenge indirekter Emissionen,
  • Gesamtmenge der jeweiligen Warenart (in Tonnen oder Megawattstunden) mit Bezug zu den Herstellungsanlagen,
  • pro Warenart: Gesamtmenge der grauen Emissionen,
  • ggf. zuvor im Ursprungsland gezahlter CO2-Preis etc. (Vermeidung von Doppelbelastung).

Wie müssen Unternehmen berichten?

Die Berichtspflichten umfassen laut Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 folgende Daten – je nach Warenart unterschiedlich:
  • Ursprungsland,
  • Details zu Produktionsanlage (Location Code UN, Adressangabe und Firmenname mit geografischen Koordinaten),
  • bei Stahl: Identifikationsnummer des Stahlwerks,
  • das jeweilige Herstellungsverfahren entsprechend Anhang II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung,
  • entsprechend Anhang III der Durchführungsverordnung berechnete graue Emissionen (Tonnen CO2-Emissionen je Warenart,
  • entsprechend Anhang III der Durchführungsverordnung berechnete indirekte Emissionen.
Hinsichtlich der Emissionen differenziert die Verordnung generell zwischen
  • direkten Emissionen (Freisetzung während der Produktion),
  • indirekten Emissionen (Freisetzung durch Nutzung von Energie),
  • Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten (eingeflossen in das finale Produkt),
  • graue Emissionen (direkte und indirekte Emissionen gemeinsam).

Wie können die Daten berechnet werden?

Die Daten können ohne Zuarbeit der jeweiligen Warenquelle/des Herstellers voraussichtlich nicht akkurat berechnet werden. Bis Juni bzw. Dezember 2024 wird laut Durchführungsverordnung eine gewisse Flexibilität eingeräumt (siehe oben).
Die EU-Kommission bietet aktuell eine Excel-Vorlage an, die als Grundlage für die Berechnungen bzw. für den Austausch zwischen Hersteller und Unternehmen exemplarisch genutzt werden kann.

Was muss ich tun, um Strafen zu vermeiden?

Bezüglich möglicher Konsequenzen bzw. Strafen während der Übergangsphase werden unterschiedliche Aussagen getätigt. Ungeachtet dessen besteht die Berichtspflicht seit Oktober 2023 (wie oben beschrieben). Es ist anzuraten, dass Unternehmen das Berichtswesen bereits ab Beginn gewissenhaft durchführen – insbesondere um für den Zeitraum nach der Übergangsphase gewappnet zu sein. In jedem Fall ist mit Strafzahlungen oder anderen Konsequenzen zu rechnen – teils in hohem Ausmaß.
 
Weiterführende Links: