Rund um den Berufsausbildungsvertrag

Teilzeitausbildung

Worum geht es und für wen ist die Teilzeitausbildung bestimmt?

Die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung ist bereits seit 2005 im Berufsbildungsgesetz (BBIG) verankert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsbildungsmodernisierungsgesetz) wurden die Möglichkeiten für Teilzeitberufsausbildung ab dem 1. Januar 2020 erweitert. Die Teilzeitberufsausbildung soll damit „für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden (§ 7a BBiG).
Richtete sich die Teilzeitausbildung früher fast ausschließlich an Personen mit Familienverantwortung, entwickelt sich das Modell von einer „Ausnahmelösung“ für einen kleinen Adressatenkreis zu einer Gestaltungsoption für alle Auszubildenden. Neben Alleinerziehenden oder Personen, die Familienangehörige pflegen, können nun auch beispielsweise Menschen mit Beeinträchtigungen oder Geflüchtete, die neben der Ausbildung noch einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollen oder müssen, von der Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

Wie kann eine Teilzeitausbildung vereinbart werden?

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  • Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung.
  • Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten. 
  • Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.
  • Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich, auch mehrfach.

Wie lange dauert eine Teilzeitausbildung und wie ist ihr Ablauf?

Eine inhaltliche mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung des Ausbildungsdauer gewährleistet.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
  • Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.
  • Die Teilzeitausbildung sollte bezüglich des betrieblichen und des schulischen Teils koordiniert ablaufen. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
  • Die tägliche Unterrichtszeit in der Berufsschule kann nicht verkürzt werden. Sie muss im normalen Umfang besucht werden.

Teilzeitrechner


IHK Teilzeitrechner
Die angestrebte Wochenarbeitszeit darf nie weniger als 50 % der regulären wöchtlichen Arbeitszeit betragen.
Die Gesamtdauer in Monaten verlängert sich um max. 50% der regulären Ausbildungsdauer

Eingabe

Ausbildungsdauer

Teilzeitmodelle


Grafik - Teilzeitmodelle_

Wie gestaltet sich die Ausbildungsvergütung?

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.
Dauert das Ausbildungsverhältnis bei Teilzeitberufsausbildung aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§7a Abs.2 S.1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus, so muss die Ausbildungsvergütung in dem Zeitraum, der die Regelausbildungsdauer überschreitet, nicht weiter ansteigen (§17 Abs.5 S.3 BBiG).
Sollte dies nicht ausreichen, können z.B. bei der Agentur für Arbeit weitere notwendige Mittel (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe) beantragt werden.

§ 7a BBiG, Änderungen mit der BBiG-Novellierung 2020

Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals geschaffene Möglichkeit der Teilzeitausbildung wird mit der BBiG-Novelle 2020 durch erleichterte Voraussetzungen gestärkt. Sie soll für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Insbesondere entfällt die Vorrausetzung eines “berechtigten Interesses” für eine Teilzeitausbildung. Die Neuregelung öffnet die Teilzeitausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können.
Eine inhaltliche mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung der Ausbildungsdauer gewährleistet.

Welche Vorteile ergeben sich für die ausbildenden Unternehmen?

  • Besonders hohe Motivation der Auszubildenden
  • Organisationserfahrung durch das Familienmanagement bei den Auszubildenden
  • Stärkere Betriebsbindung
  • Fachkräfte werden für den eigenen Bedarf ausgebildet
  • Positive Außenwirkung durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung (familienfreundlicher Betrieb)
  • Mögliche Bezuschussung der Ausbildung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter