Sach- und Fachkunde

Güterkraftverkehr

Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerblichen und genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr nach § 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben möchte, muss die zur Führung der verkehrsrechtlichen Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Im Folgenden finden Sie alle Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Güterkraftverkehrsunternehmens.

Genehmigungspflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbes. Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis/ Lizenz der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, Großbritannien, Schweiz wird eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch „EG-Lizenz“ genannt) benötigt. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können u.a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit sog. bilateralen Genehmigungen (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchgeführt werden. Eine Übersicht für welche Beförderungen das Güterkraftverkehrsgesetz nicht gilt finden Sie hier.
Ansprechpartner für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer Gemeinschaftslizenz ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, Tel.: 0561/ 106-0.

Versicherungspflicht nach GüKG

Der Unternehmer hat sich nach § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Form einer Haftpflichtversicherung für den Güterkraftverkehr gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

Neben der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person nachzuweisen.
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmen
Unternehmen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über  3,5 Tonnen (einschl. Anhänger):
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass das Eigenkapital des Unternehmens (Kapitalgesellschaften) bzw. der Gesellschafter (Personengesellschaften) nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Kraftfahrzeug und nicht weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Kraftfahrzeug beträgt. 
Besitzt der Unternehmer bereits eine Genehmigung, die zum Einsatz von Fahrzeugen > 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht berechtigt und beantragt zusätzliche Genehmigungen für den Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, so ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nur in Höhe von 900 Euro je Fahrzeug nachzuweisen.
2. Persönliche Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) sind der Erlaubnis-/ Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
3. Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss bei der Genehmigungsbehörde ein von der IHK ausgestellter Fachkundenachweis vorgelegt werden.
Die fachliche Eignung ist generell durch eine Prüfung bei der für Ihren Erstwohnsitz zuständigen IHK abzulegen.
a) Nachweis der fachlichen Eignung
     Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:
  •      Fachkundeprüfung
Den Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung legen Sie vor der örtlich zuständigen IHK ab. Örtlich zuständig ist die die IHK, in deren Gebiet der zu Prüfende seinen ersten Wohnsitz hat. Die IHK Kassel-Marburg ist zuständig für Stadt und Landkreis Kassel, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Altkreis Marburg, den Schwalm-Eder-Kreis, den Werra-Meißner-Kreis sowie den Landkreis Waldeck-Frankenberg.
Nach bestandener Prüfung stellt die IHK eine Fachkundebescheinigung nach Muster der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus.
Die Anmeldemöglichkeit finden Sie ganz unten auf dieser Seite
  • Anerkennung leitender Tätigkeit    
Die leitende Tätigkeit muss für den Zeitraum von zehn Jahren, vom 4. Dezember 1999 bis 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung und in Unternehmen, die genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betrieben haben, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben.
Der IHK müssen hierzu aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden.
Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist  gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg.
  • Gleichwertige Abschlussprüfungen
- Abschlussprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr 
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/ Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/ Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn 
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/ Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
- Bachelors of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn 
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildung oder das Studium vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurde. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg.

Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.
Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Single-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort;
  • schriftlichen Übungen / Fallstudien.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden je Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
2. Bewertungen der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil wie oben beschrieben in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
    schriftliche Fragen 40 %
    schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
    mündliche Prüfung 25 %.
3. Vorbereitung auf die Prüfung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt, es empfiehlt sich jedoch eine umfassende Vorbereitung durch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs.
Nach unserer Kenntnis werden u.a. von folgenden Schulungsveranstaltern entsprechende Vorbereitungskurse angeboten.
Neben dem Besuch eines Vorbereitungskurses haben Sie auch die Möglichkeit, sich selbst anhand von Literatur vorzubereiten. Eine Literaturliste sowie Anschriften von Verkehrsverlagen finden Sie hier.
Eine Übersicht der Prüfungssachgebiete finden Sie hier.

Online-Anmeldung zur Prüfung

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Anmeldung zu allen Prüfungsterminen im Bereich Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr ausschließlich online möglich. Örtlich zuständig für die Abnahme der Fachkundeprüfung ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen ersten Wohnsitz hat. Anmeldungen von Interessenten aus anderen IHK-Kammerbezirken können wir nicht berücksichtigen. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK.  hier können Sie sich anzeigen lassen, welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist.