Coronavirus: Auswirkungen auf Ausbildungsprüfungen

Corona-FAQ zu Ausbildungsprüfungen

Aufgrund der aktuellen Situation treten nun viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten und wichtige Informationen zum weiteren Verlauf.

Prüfungen finden statt

Die IHK-Organisation setzt alles daran, alle anstehenden Prüfungen in der Ausbildung wie geplant zum regulären Zeitpunkt durchzuführen.
Sollten Prüfungstermine verschoben werden, werden die Prüfungsteilnehmer*innen auf dieser Seite und per E-Mail über das Online-Bildungsportal informiert.
Personen, die unter Isolation/Quarantäne stehen oder die auf ein Abstrichergebnis warten, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen. 

Welche Vorsichts- und Hygienemaßnahmen trifft die IHK?

Für die Prüfungen werden besondere Vorkehrungen getroffen, um die Gesundheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, der Aufsichten sowie der Prüferinnen und Prüfer zu schützen.

Muss ich einen negativen Schnelltest vorlegen?

Um die Sicherheit aller Teilnehmer*innen zu wahren, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an jedem Prüfungstag zu testen bzw. innerhalb eines Zeitraums von 24-Stunden vor der Prüfung testen zu lassen (Bürgertest oder Selbsttest).
Verlangt der Hausrechtsinhaber der Prüforte im Ausnahmefall die Einhaltung einer anderweitigen Hygiene- und Schutzmaßnahme von den Teilnehmer*innen, informieren wir Sie gesondert und unmittelbar.

Was kann ich als Prüfungsteilnehmer tun?

Halten Sie sich vor den anstehenden Prüfungen an alle behördlichen Vorgaben und beschränken Sie mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin Ihre Kontakte eigenverantwortlich so, dass ein Infektions- und Quarantäne-Risiko minimiert und eine Teilnahme an der Prüfung nicht in Frage gestellt wird.

Besteht Maskenpflicht auch während der Prüfung?

Es besteht aktuell keine Maskenpflicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, während der gesamten Dauer der Prüfung mindestens einer medizinischen Maske (besser: FFP2-Maske) zu tragen.
Es ist nicht auszuschließen, dass an einzelnen Prüfungsorten eine vom Betreiber vorgegebene Maskenpflicht besteht (Hausrecht). Deshalb bitten wir Sie rein vorsorglich, eine (FFP2-) Maske mitzuführen und diese zu tragen, sofern Sie am Prüfungsort hierzu aufgefordert werden. Grundsätzlich gilt, den örtlichen Vorgaben zur Hygiene Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die örtlichen Vorgaben zur Hygiene können zum Ausschluss von der Prüfung führen.

Ändern sich die Prüfungsinhalte?

Die Inhalte der Abschlussprüfungen ergeben sich aus den Ausbildungsordnungen. Versäumte Inhalte müssen - wie bei normalem krankheitsbedingten Fehlen - selbstständig nachgeholt werden. Hierzu haben die meisten Berufsschulen ihren Schülerinnen und Schülern Lerninhalte online zur Verfügung gestellt.
Sofern die Berufsschule die fehlenden Lerninhalte nicht zur Verfügung stellt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die fehlenden theoretischen Lerninhalte selbst zu vermitteln oder mit Hilfe von Dritten vermitteln zu lassen.
Kaufmännische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller kaufmännischen und IT-Berufe können über den U-Form Verlag bezogen werden.
Industriell-technische Ausbildungsberufe
Die Aufgabensätze der schriftlichen Zwischen- und Abschlussprüfungen aller industriell-technischen Berufe können über die Christiani GmbH & Co. KG bezogen werden.

Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. der Verdacht einer Erkrankung besteht?

Wenn Sie zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt sind, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich der IHK die Nichtteilnahme mitteilen müssen (per E-Mail) und den wichtigen Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. In diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK Kassel-Marburg mitteilen (per E-Mail). In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Prüfer/-innen: Bei praktischen / mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer/-innen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Welche Folgen hat es, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin an der Prüfung teilnehmen.
Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Muss ich meinen geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Prüfungstermin mit meinem Urlaub kollidiert? Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?

Es können aus organisatorischen Gründen nur die bundeseinheitlichen Prüfungstermine angeboten werden. Verweigert der Betrieb aus dringenden betrieblichen Gründen die Verschiebung des Urlaubs oder lässt sich eine vor längerer Zeit gebuchte Reise nicht mehr stornieren, muss die Prüfung im nächsten angebotenen Prüfungszeitraum abgelegt werden. Die vertraglichen Auswirkungen der späteren Prüfung sind mit dem Betrieb zu klären.