HessSchG § 62 - Betriebliche Ausbildung

Vermittlung von Lehrinhalten der Berufsschule im Falle des Shutdowns

Was ist das Problem?

Die gegenwärtig herrschende Krisensituation durch das Corona-Virus hat auf den unterschiedlichsten Ebenen Auswirkungen auf die Wirtschaft, so auch auf die Ausbildung in den Betrieben. Eine der zentralen Frage ist die nach der Gewährleistung der Ausbildungsverpflichtung der Betriebe gegenüber den Auszubildenden. Wie stellt man sicher, dass der Rechtsanspruch auf Schaffung der beruflichen Handlungsfähigkeit (gem. BBiG) gesichert ist und die Auszubildenden sich angemessen auf die Prüfungen* vorbereiten können? Verschärft wird diese Aufgabe noch durch die eventuelle Schließung der Berufsschulen, deren Aufgabe der Vermittlung theoretischer Inhalte zusätzlich übernommen werden muss.

Wie ist der rechtliche Hintergrund?

Die Betriebe müssen den Azubis die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln (BBiG §1, 2; § 14). Dazu gehören die nach der Ausbildungsordnung für die einzelnen Berufe erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die zu vermittelnden „Kenntnisse“ beziehen sich dabei auf die Theorie. Die Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte wird den Betrieben in der Regel durch die Berufsschule weitestgehend abgenommen. Fällt die Berufsschule aus, müssen die Betriebe den für die Berufsausbildung wesentlichen theoretischen Lehrstoff selbst vermitteln. Sieht der Betrieb sich gezwungen vorübergehend zu schließen, muss er dafür Sorge tragen, dass die Ausbildung weiterhin fortgeführt wird und die Prüfungsvorbereitungen so weit wie irgend möglich nicht beeinträchtigt werden.
Andererseits haben die Auszubildenden die Pflicht „sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.“ (§ 13 BBiG) Daraus ergibt sich auch die Pflicht, die ausgefallenen Berufsschulzeiten, für die sie freigestellt wurden, im Betrieb zu sein. Auch für den Fall, dass Home ‚Office angeordnet werden musste, erlischt der beiderseitige Anspruch auf Ausbildung nicht.

Wie ist die Situation?

Vorgefertigte Konzepte für die entstandene Situation gibt es nicht. Daher gilt es, auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Regelungen die Ausbildung fortzusetzen, solange die Ausbildungseignung des Betriebes nicht betroffen ist. Im Zweifelsfall sollte der Betrieb seinen Fall mit der zuständigen IHK besprechen, die beispielsweise entstandene Fehlzeiten (über 10 %) bewertet und über die Zulassung zur Prüfung neu entscheidet. 

Was ist zu tun?

Ideal ist es, wenn der Betrieb es ermöglichen kann, dass die von den Schulen/Lehrern bereitgestellten Lerninhalte in für das Lernen geeigneten betrieblichen Räumen bearbeitet werden können. Dann kann der betriebliche Ausbilder bei auftretenden Fragen diese beantworten oder dem Azubi Hilfestellungen und Hinweise geben. Ist das im Betrieb nicht möglich, muss der Betrieb dem Azubi die Zeit hierfür im "Home-Office" zur Verfügung stellen.
Bevor weitergehende Maßnahmen (Kündigung) ergriffen werden, kann zuvor der Kontakt zur IHK hergestellt werden.
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* Auch wenn die neuen Termine noch nicht gefunden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Abschlussprüfungen nachgeholt und durchgeführt werden. Eine andere Einschätzung wäre nicht zielführend.