Coronavirus: Auswirkungen auf die Ausbildung

Corona-FAQ zur Ausbildung

Aufgrund der aktuellen Situation treten nun viele Fragen auf. Hier finden Sie Antworten und wichtige Informationen zum weiteren Verlauf.

Homeoffice für Auszubildende

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Diese Person muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet.

Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen,  wenn Sie dies betrieblich ermöglichen können. Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist aber grundsätzlich keine Dauerlösung. Das mobile Arbeiten sollte auch nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbildende oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Allerdings darf dies keine ausbildungsfremde Tätigkeit sein. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen. Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt werden.

Was passiert, wenn eine Berufsschule geschlossen wird oder Schüler am Distanzunterricht teilnehmen müssen?

Sofern eine Berufsschule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wird, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach §62 Abs. 1 HSchG.
Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit. Ausbildende und Auszubildende sollten die Entscheidung über die Nichtteilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt treffen.
Wird die Berufsschule geschlossen, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.
Müssen Auszubildende von zu Hause am Unterricht teilnehmen (Distanz- oder Hybridunterricht), gilt diese Zeit als "Besuch der Berufsschule" und es erfolgt eine Freistellung für diese Zeiten, als würden die Auszubildenden den normalen Unterricht in der Berufsschule besuchen.
Soweit die Anordnungen des Gesundheitsamtes dem nicht entgegenstehen, darf den Auszubildenden auch ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, an dem die Teilnahme am Unterricht erfolgt.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.
Beispiel:
Findet die mündliche Prüfung nach dem Ausbildungsende am 15.08.2020 statt, endet die Ausbildung mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer am 31.07.2020.
Eine Verlängerung der Ausbildung über die nach dem Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus durch vertragliche Vereinbarung sieht das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Die IHK kann nach § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein.
Der Auszubildende kann bei der IHK eine Verlängerung beantragen, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Erforderlich ist dies, wenn der Auszubildende für die Prüfung ...
  • eine betriebliche Projektarbeit durchführen muss, die aufgrund der aktuellen Situation noch nicht durchgeführt werden konnte
  • der Betrieb im erheblichen Maß Materialien (zum Beispiel Schaltschrank) für die praktische Prüfung zur Verfügung stellen muss
  • die praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden muss.
In diesen Fällen wird die IHK in der Regel dem Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stattgeben.
Wurde die Ausbildungszeit weitestgehend durchlaufen, liegen also trotz der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen keine größeren Fehlzeiten vor, kommt eine Verlängerung der Ausbildung darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 3 BBiG in Frage. Diese Regelung sieht vor, dass Auszubildende nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung die Verlängerung bis zum nächsten Prüfungstermin verlangen können. Die Gerichte haben mittlerweile festgelegt, dass eine solche Verlängerungsoption auch dann bestehen kann, wenn nur die Prüfung krankheitsbedingt versäumt wurde. Aus diesem Grund kann wohl auch bei abgesagten Prüfungsterminen während der aktuellen Situation eine Verlängerung bis zum neu festgelegten Prüfungstermin in Frage kommen.

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Kann für Ausbilder/-innen Kurzarbeit angeordnet werden?

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Verlängert sich die Ausbildung, wenn die Abschlussprüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungsdauer verlängert sich nicht.
Die Ausbildung endet laut Gesetz mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (in der Regel zwei oder drei Jahre), also mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages. In der Regel bestehen Auszubildende aber vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung.
Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des im Ausbildungsvertrag vereinbarten letzten Ausbildungstages.
Die Verschiebung der schriftlichen Prüfungen von April auf Juni bewirkt, dass in vielen Fällen auch die mündlichen und praktischen Prüfungen, welche in der Regel als letzte Prüfungsleistung abgenommen werden, später durchgeführt werden. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird deshalb voraussichtlich auch erst etwas später als in den Vorjahren erfolgen können. Bis dahin läuft das bestehende Ausbildungsverhältnis weiter, längstens bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum.

Was passiert, wenn die Abschlussprüfung erst nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende stattfindet? Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis?

Allein durch die Verschiebung der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht.
Grundsätzlich kann die Abschlussprüfung auch nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende stattfinden.
Sollte der Prüfling bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der ihn zur Arbeit während der noch abzulegenden Prüfung verpflichtet, so wird empfohlen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden, die ihm die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht.
Der Prüfling kann auch vom Ausbildungsbetrieb verlangen, dass sein Ausbildungsverhältnis um die Zeitdauer verlängert wird, die zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich ist, § 21 Abs. 3 BBiG analog. Zwar liegt kein Fall des Nichtbestehens vor, aber die unverschuldete Prüfungsverschiebung kann entsprechend berücksichtigt werden. Hier bedarf es in jedem Fall eines engen Austausches mit dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb.

Kostenloses Angebot: Digitales Lernen lernen

In der momentan schwierigen Zeit muss alles getan werden, die betriebliche duale Ausbildung sowie die Weiterbildung zu stabilisieren und dabei die Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Ausbildungsbetriebe suchen gerade auch für ihre Auszubildenden und Ausbilder im Home-Office nach diesen Möglichkeiten und bitten ihre IHK um Unterstützung. Die IHK-Organisation stellt dazu eine qualitativ hochwertige und kostenfreie Möglichkeit bereit, mit dem die IHK den Auszubildenden und Ausbildern die Tür zum digitalen Lernen eröffnet. Auch Teilnehmer an Fortbildungslehrgängen können mit diesem Angebot ihr Wissen sinnvoll ergänzen und ausbauen.
Der Online-Kurs: “The Elements of AI” umfasst, je nach Lernfortschritt, 50-60 Stunden und wurde weltweit bereits 370.000 mal absolviert.