Kunststoff und Kautschuktechnologe/-technologin Fachrichtung Compound- und Masterbatcherstellung
Abschlussprüfung Teil 1
- Teil 1 der Abschlussprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
- Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
- Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.
- Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- Werkstoffe, insbesondere Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffen unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck und nach den Anforderungen einer nachhalten Kreislaufwirtschaft auswählen und einsetzen,
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
- Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
- Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie
- Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, erstellen kann;
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Abschlussprüfung Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in dem Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- Herstellen von Compounds und Masterbatches
- Verfahrenstechnische Systeme (150 Minuten)
- Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement (90 Minuten)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)
Herstellen von Compounds und Masterbatches
Für den Prüfungsbereich Herstellen von Compounds und Masterbatches bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
- Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen,
- Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen,
- Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, kundenorientiert durchführen,
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Compounds und Masterbatches einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, bei Abweichung der Produkteigenschaften Korrekturmaßnahmen ergreifen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- Herstellen von Compounds oder
- Herstellen von Masterbatches; andere Gebiete als die genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich | Gewichtung |
---|---|
1. Herstellen einer mechanischen Baugruppe | 25 Prozent |
2. Herstellen von Compounds und Masterbatches | 30 Prozent |
3. Verfahrenstechnische Systeme | 20 Prozent |
4. Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement | 15 Prozent |
5. Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Weitere Details
Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Die weiteren Unterlagen (Zeugnis, Ergebnismitteilung usw.) werden von der IHK zugesandt.
Diese Erläuterungen fassen die Prüfungsregelungen aus der zurzeit gültigen Ausbildungsordnung zusammen. Sie ersetzen die Ausbildungsordnung nicht.
- Änderungen vorbehalten -
Notenspiegel:
Punkte | Note |
---|---|
100 – 92 Punkte | Note 1 = sehr gut |
unter 92 – 81 Punkte | Note 2 = gut |
unter 81 – 67 Punkte | Note 3 = befriedigend |
unter 67 – 50 Punkte | Note 4 = ausreichend |
unter 50 – 30 Punkte | Note 5 = mangelhaft |
unter 30 – 0 Punkte | Note 6 = ungenügend |