IHK Kassel-Marburg

Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG)

Feststellung der Eigenschaft „Ausbildungs-/Umschulungsbetrieb“ nach BKrFQG  Soweit die Betriebe Schulungen nach BKrFQG durchführen wollen, unterliegen sie der Überwachung durch die zuständige IHK. 

Anerkennung nach § 7 (1) BKrFQG


Die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten ist in § 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) geregelt. Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/-in (BKF) oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes durchführen. Ist eine Ausbildungsstätte nicht bereits nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 BKrFQG anerkannt, benötigt sie eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG. Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen, geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.