IHK Kassel-Marburg

Wiederholungsprüfung

Bitte beachten Sie, dass nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir können Ihnen versichern, dass alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Prüfungsservice an einer zügigen Abwicklung arbeiten, damit Sie mit allen relevanten Unterlagen versorgt werden.

Wir danken Ihnen, wenn Sie daher von telefonischen Anfragen zum Bearbeitungsstand absehen.

Hinweise für das Ausbildungsunternehmen

1. Verlängerung

Die Prüfung wurde nicht bestanden. Endet damit auch das Ausbildungsverhältnis?
Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrages, es sei denn, der Auszubildende verlangt vom Ausbildenden eine Verlängerung der Ausbildung. Diese Verlängerung erstreckt sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal um ein Jahr. Die gesetzliche Grundlage zur Vertragsverlängerung finden Sie unter § 21, Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Was müssen wir tun, wenn der Auszubildende die Ausbildung verlängern möchte?
Damit Sie dem Antrag auf Vertragsverlängerung entsprechen, verwenden Sie bitte das Formular Antrag auf Änderung (Änderungsvereinbarung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1259 KB)). Die ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulare sind umgehend nach Abschluss zur Eintragung bei der IHK Kassel-Marburg einzureichen.

Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) wiederholt werden. 

Auch die Wiederholungsprüfung wurde nicht bestanden. Muss hier nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden?
Die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung beträgt höchstens ein Jahr. Dieser Jahreszeitraum kann auch zur Vorbereitung auf eine zweite Wiederholungsprüfung ausgeschöpft werden, wenn der Auszubildende das wünscht. Dieses Jahr wird ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrags berechnet. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist nur einvernehmlich zwischen Auszubildenden und Ausbildenden (Betrieb) bis zur nächsten Prüfung möglich.

Muss der Auszubildende weiterhin zur Berufsschule gehen?
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Sie müssen den Auszubildenden bei der Berufsschule neu anmelden, wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird.

Wie lange muss das Berichtsheft geführt werden?
Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung.

Wie melden wir unseren Auszubildenden zur Wiederholungsprüfung an?
Wenn Sie den Ausbildungsvertrag verlängert haben, verwenden Sie bitte das Formular „Anmeldung zur Wiederholung einer Abschlussprüfung“, damit wir Ihren Auszubildenden für den nächstmöglichen Prüfungstermin zur Prüfungsabnahme vorsehen können.

Anmeldetermine zur Wiederholungsprüfung:
Wiederholungsprüfung - Sommer
15. Februar
Wiederholungsprüfung - Winter
15. August
Bitte beachten Sie unbedingt die o. g. Anmeldetermine, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.

Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).

Welche Vergütung erhält der Auszubildende, wenn das Ausbildungsverhältnis nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung verlängert wurde?
Der Auszubildende ist mit der gleichen Vergütung zu entschädigen, die seinem letzten regulären Ausbildungsjahr entsprach.

Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Es müssen alle Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende weniger als 50 Punkte erreicht hat, wiederholt werden. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Prüfungsteile von Teil 1, sofern der Auszubildende dort weniger als 50 Punkte erreicht hat (Ausnahme: siehe unten Punkt a - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Prüfungsteile, bei denen der Auszubildende 50 Punkte oder mehr erreicht hat, dürfen durch den Auszubildenden, wenn er es möchte, noch einmal ablegt werden. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Die Prüfungsteile, die in der Wiederholungsprüfung dem Auszubildenden angerechnet werden können, finden Sie auf dem Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung mit einem X gekennzeichnet. 

Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:

a) In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1 - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Sollte der Auszubildende im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt (also sowohl der praktische als auch schriftliche Teil) werden..

b) Der Auszubildende muss sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.


2. Der Auszubildende verlangt keine Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird keine Verlängerung verlangt, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Enddatum des Ausbildungsvertrags. Falls der ehemalige Auszubildende dennoch an der Wiederholungsprüfung teilnehmen will, muss er sich selber anmelden. In diesem Fall trägt der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühr sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.). 


3. Umschüler oder Rehabilitand

Prüfungsteilnehmer, die sich in einer Umschulung oder einer Rehabilitation befinden, müssen mit ihrem Maßnahmeträger Kontakt aufnehmen, inwieweit eine Verlängerung der Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.

Hinweise für den Prüfungsteilnehmer

1. Sie verlängern die Ausbildung

Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr.

Was muss ich tun, wenn ich die Ausbildung verlängern möchte?
Sprechen Sie mit Ihrem Ausbildungsbetrieb. Weitere Informationen zur Vertragsverlängerung finden Sie unter § 21, Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, auch Auszubildende, die sich auf die Wiederholungsprüfung vorbereiten. Der Ausbildungsbetrieb meldet Sie bei der Berufsschule neu an, wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird.

Wie lange muss ich mein Berichtsheft führen?
Berichtshefte müssen bis zum Ende der Berufsausbildung weitergeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Ausbildung im Falle einer nicht bestandenen Abschlussprüfung.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung an?
Wenn Sie den Ausbildungsvertrag verlängert haben, verwenden Sie bitte die Anmeldeunterlagen, die Ihr Ausbildungsbetrieb von uns erhalten hat, damit wir Sie für den nächstmöglichen Prüfungstermin zur Prüfungsabnahme vorsehen können.

Anmeldetermine zur Wiederholungsprüfung:
Wiederholungsprüfung - Sommer
15. Februar
Wiederholungsprüfung - Winter
15. August
Bitte beachten Sie unbedingt die o. g. Anmeldetermine, damit es für Sie nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt und Sie für die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorgesehen werden.

Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Bei einer Vertragsverlängerung zahlt der Ausbildungsbetrieb die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.).

2. Sie verlängern die Ausbildung nicht

Damit endet Ihre Ausbildung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Sie können sich trotzdem zu einer sogenannten externen Wiederholungsprüfung anmelden, um die Prüfung zu wiederholen.

Wie melde ich mich zur Wiederholungsprüfung als externer Teilnehmer an?
Bitte verwenden Sie hierzu die Anmeldung zur Wiederholung einer Abschlussprüfung für Teilnehmer ohne Ausbildungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 217 KB) sowie die prüfungsspezifischen Unterlagen. Erst wenn uns die kompletten Anmeldeunterlagen vorliegen, werden Sie für den nächstmöglichen Prüfungstermin eingeplant. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die o. g. Anmeldetermine unbedingt einhalten und sich rechtzeitig anmelden.

Gehe ich weiterhin zur Berufsschule?
Nein. Wenn Sie den Ausbildungsvertrag nicht verlängern, dürfen Sie in der Regel die Berufsschule nicht mehr besuchen. Genaueres besprechen Sie bei Interesse mit Ihrer Berufsschule direkt.

Wer bezahlt die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsprüfung?
Als externer Teilnehmer müssen Sie die Prüfungsgebühren sowie besondere durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen, Geräte und Maschinennutzung usw.) selbst tragen.

3. Die möglichen Wiederholungsprüfungen

Wie oft kann ich die Abschlussprüfung wiederholen?
Sie können die Prüfung zweimal wiederholen. Wenn Sie insgesamt dreimal erfolglos an der Prüfung teilgenommen haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf abzulegen.

Welche Prüfungsteile werden wiederholt?
Sie müssen alle Prüfungsteile, bei denen Sie weniger als 50 Punkte erreicht haben, wiederholen. Dies gilt bei gestreckten Abschlussprüfungen auch für Prüfungsteile von Teil 1, sofern Sie dort weniger als 50 Punkte erreicht haben (Ausnahme: siehe unten Punkt a - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Prüfungsteile, bei denen Sie 50 Punkte oder mehr erreicht haben, dürfen Sie, wenn Sie möchten, noch einmal ablegen. In diesem Fall zählt immer das Ergebnis des zuletzt abgelegten Prüfungsteiles. Die Prüfungsteile, die Ihnen in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden können, finden Sie auf dem Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung mit einem X gekennzeichnet.

Für die Anerkennung der bestandenen Prüfungsleistungen gibt es zwei Beschränkungen:

a) In vielen Berufen gibt es Prüfungsbereiche, die aufeinander aufbauen (z.B. die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 1 - „Komplexe Arbeitsaufgabe“). Sollten Sie im (Gesamt-) Ergebnis dieser Prüfungsbereiche weniger als 50 Punkte erreicht haben, müssen alle aufeinander aufbauenden Prüfungsbereiche wiederholt (also sowohl der praktische als auch schriftliche Teil) werden.

b) Sie müssen sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelden, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an. Andernfalls verfallen die Prüfungsleistungen.


4. Wann kann eine Prüfung wiederholt werden?

Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) wiederholt werden.


5. Sie haben die Prüfung bereits zum dritten Mal erfolglos abgelegt

In diesem Fall haben Sie endgültig nicht bestanden und können die Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf nicht mehr wiederholen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu den Bildungsberatern der IHK Kassel-Marburg auf, um mögliche Alternativen zu besprechen.


6. Sie sind Umschüler oder Rehabilitand

Sprechen Sie bitte mit Ihrem Bildungsträger, inwieweit eine Verlängerung Ihrer Bildungsmaßnahme bis zur Wiederholungsprüfung möglich ist.