IHK Kassel-Marburg

Berufsausbildungsvertrag (allgemein)

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden und dem Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch minderjährig, so unterschreiben auch alle gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund).
Nachdem der Vertrag bei der IHK in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner eine Nachricht per Mail oder Post. Die Vertragspartner haben so die Möglichkeit, die Eintragung in unserem Bildungsportal einzusehen und eine Eintragungsbestätigung auszudrucken.
Änderungen sind der IHK unverzüglich mitzuteilen.

Der Vertrag muss mindestens enthalten (§ 11 Abs. 1 und § 34 BBiG ab 01.01.2021):
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Kündigungsvoraussetzungen,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  • die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Abs. 2 Nummer 7,
  • nach § 18i Abs. 1 oder 18k Abs. 1 SGB IV die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte der Agenturen für Arbeit.

Wahlqualifikation
Bitte beachten Sie, dass für einige Berufe bei der Vertragseintragung Wahlqualifikationseinheiten festgelegt werden müssen. Welche dies sind finden Sie unter (Berufe mit Wahlqualifikationseinheiten)