Sicherheit

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet auch Güterhändler aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Seit dem 26. Juni 2017 sind zahlreiche Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten.
·         Interne Sicherungsmaßnahmen/Risikomanagement
·         Sorgfaltspflichten und Identifizierung des Kunden
·         Meldepflichten
·         Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Güterhändler müssen z.B risikobasiert eine Einschätzung vornehmen, ob eine Verdachtsmeldung an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU beim Hauptzollamt) zu richten ist, wenn ihnen beim Geschäftsabschluss etwas Ungewöhnliches auffällt. Bei Bargeldgeschäften über 10.000 Euro müssen sie ihren Vertragspartner identifizieren und den Personalausweis kopieren. Die Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Beachten Sie bitte auch die neue Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der FIU zum 01.01.2024. Mehr zu diesem speziellen Thema finden Sie hier:
WICHTIG: 
Geldwäschegesetz-
Anwendungshinweise veröffentlicht
Einer Anregung aus Hessen folgend hat eine Arbeitsgruppe, gebildet aus Regierungspräsidien mehrerer Bundesländer, erstmals gemeinsame „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ (AuA) speziell für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen erstellt.
Dieses Dokument soll in erster Linie eine Hilfestellung für verpflichtete Unternehmen bei Fragen zur Geldwäscheprävention sein. Das Dokument wird regelmäßig aktualisiert. Abgebildet wird die Rechtslage seit 1.1.2020.
Die AuA der Länder zum Geldwäschegesetz finden Sie hier
 
Achtung:
Das GwG sieht vor, dass die Regierungspräsidien die Einhaltung der Pflichten kontrollieren, Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden und/oder Maßnahmen anordnen.