Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet auch Güterhändler aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Seit dem 26. Juni 2017 sind zahlreiche Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten.
Zu den wesentlichen Pflichten nach dem GwG gehören:
· Interne Sicherungsmaßnahmen/Risikomanagement einrichten
· Sorgfaltspflichten und Identifizierung des Kunden
· Meldepflichten
· Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Güterhändler müssen z.B. risikobasiert eine Einschätzung vornehmen, ob eine Verdachtsmeldung an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU beim Hauptzollamt) zu richten ist, wenn ihnen beim Geschäftsabschluss etwas Ungewöhnliches auffällt. Bei Bargeldgeschäften über 10.000 Euro müssen sie ihren Vertragspartner identifizieren und den Personalausweis kopieren. Die Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
BaFin und FIU haben am 28.11.2025 eine aktualisierte gemeinsame Orientierungshilfe zur Abgabe von Verdachtsmeldungen veröffentlicht, die insbesondere die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung konkretisiert. Hier finden Sie die Orientierungshilfe.
Seit dem 01.01.2024 besteht eine Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der FIU. Mehr zu diesem speziellen Thema Pflicht zur Registrierung bei der FIU finden Sie dort.
Eine ausführliche Einführung in die GwG-Materie bieten die “Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)”, die speziell für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen von einer Arbeitsgruppe der Regierungspräsidien erstellt wurde. Dieses Dokument soll in erster Linie eine Hilfestellung für verpflichtete Unternehmen bei Fragen zur Geldwäscheprävention sein. Das Dokument wird regelmäßig aktualisiert.
Die AuA der Länder zum Geldwäschegesetz finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Achtung:
Das GwG sieht vor, dass die Regierungspräsidien die Einhaltung der Pflichten kontrollieren, Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden und/oder Maßnahmen anordnen.