Wirtschaftsrecht

Änderungen in der Geldwäscheprävention

Eine umfassende Änderung des Geldwäschegesetzes ist überwiegend am 1. Januar 2020 in Kraft getreten aber seither sind kontinuierlich weitere Änderungen zu beachten.  Für Unternehmen besteht immer wieder Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse.
 
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Registrierungspflicht bei der FIU
Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG).
Diese Pflicht besteht ab dem 1. Januar 2024, eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Die Registrierung ist hier möglich: GoAML Home
Weitere Informationen zur FIU: Zoll online - Fachliche Informationen

„Neue“ Verpflichtete nach dem GWG
Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert, z. B. um Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000.- Euro), Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
Herabsetzung der Bargeldgrenze für Edelmetall-/Münzhändler
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000.- Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Edelmetall- und Münzhändler müssen diese Pflichten bereits bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 2.000 Euro beachten (§ 4 Absatz 5 GwG). Von der Herabsetzung der Bargeldgrenze sind nicht erfasst andere hochwertige Güter wie z.B. Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten. Bei Altschmuck, der lediglich mit dem edelmetallpreis vergütet wird, muss jedoch auch die 2.000 Eure Grenze beachtet werden.
Güterhändler mit Bargeschäften über den Schwellenwerten von 2.000 Euro bzw. 10.000 Euro
Neu ist für Güterhändler, dass Sie auch dann ein Risikomanagement benötigen, wenn Sie diese Bargeschäfte nicht selbst abwickeln, sondern durch Dritte durchführen lassen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1b) und c) GwG).
Berücksichtigung der Nationalen Risikoanalyse
Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie auf der Website der FIU unter dem Link.
Hinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
Überarbeitete EU-VO zu Hochrisikoländern
In der EU-Hochrisikostaatenliste sind Staaten gelistet, die als „Drittländer mit hohem Risiko“ i. S. d. der aktuellen EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849 in der Fassung der Richtlinie 2018/843) bzw. „Drittstaat mit hohem Risiko“ i. S. d. Geldwäschegesetzes (GwG) gelten. 
Hiernach werden ab dem 9. Juli 2020 folgende Länder nicht mehr als Hochrisikodrittländer aufgelistet: Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Demokratische Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien.
Hingegen werden die folgenden Länder ab dem 1. Oktober 2020 zusätzlich als Hochrisikodrittländer aufgelistet: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe.
Die Beteiligung einer Person aus einem der Hochrisikodrittland an einer Transaktion löst gemäß § 15 Abs. 3 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
Vor dem Hintergrund der Änderungen der Einschätzung der Europäischen Kommission ist ggf. schon zum 9. Juli 2020, insbesondere aber zum 1. Oktober 2020 eine Überprüfung der individuellen unternehmenseigenen Risikoanalyse im Hinblick auf die dortige Risikoklassierung der in der Delegierten VO künftig nicht mehr genannten bzw. neu genannten Hochrisikodrittländer sinnvoll.
Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist unter www.zoll.de  veröffentlicht.
Das Erstellen einer Risikoanalyse stellt die verpflichteten Unternehmen in der Regel vor große Herausforderungen. Eine aktuelle Handreichung finden Sie hier
Registrierungspflicht für bestimmte Dienstleister wie z.B. Treuhänder
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. s. § 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.
Fahrlässigkeit reicht aus
Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird z. T. von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern.
Transparenzregister ist öffentlich zugänglich
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im GwG näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Das Transparenzregister ist nun für die Öffentlichkeit zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG).
Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld.
Neu ist im Transparenzregister die Angabe der Staatsangehörigkeit (§ 19 Absatz 1 GwG). Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die von der Fiktionswirkung anderer Register profitieren (vgl. § 20 Absatz 2 GwG), müssen nichts veranlassen, obwohl in diesen Registern keine Staatsangehörigkeit aufgeführt ist (z. B. Handelsregister).
Besteht hingegen ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen. Gleiches gilt für Stiftungen, Trusts und Treuhänder, wo es mangels anderer Register keine Mitteilungsfiktion gibt und der Eintrag im Transparenzregister obligatorisch ist.

Hinweis zum Transparenzregister:
Das Bundesverwaltungsamt führt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen durch, die ihre Meldepflichten nicht erfüllen. GmbHs, AGs und andere juristische Personen, bei denen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht im Handelsregister, Unternehmensregister oder anderen Registern (vgl. § 20 Absatz 2 GwG) elektronisch abrufbar sind, sind zu einer Eintragung im Transparenzregister (sog. nachgelagertes Register) verpflichtet. Dies betrifft vor allem Firmengründungen/-änderungen vor dem Jahr 2007, als die elektronische Datenübermittlung eingeführt wurde. Insbesondere Gesellschafterlisten von vor 2007 sind nicht elektronisch abrufbar, so dass die Fiktionswirkung nicht eintritt.
Um ein Bußgeld zu vermeiden, haben die Unternehmen zwei Möglichkeiten:
  • Fehlende Angaben werden dem Handelsregister etc. elektronisch nachgemeldet. Dann ist eine Eintragung im Transparenzregister nicht nötig. Hierbei sind Zeit und Kostenaufwand für den Notar zu berücksichtigen.
  • Eintrag im Transparenzregister vornehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Dieser Weg empfiehlt sich besonders, wenn bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Anhörung eingeleitet wurde. Die unverzügliche Meldung kann das Bußgeld um 1/3 reduzieren. Das Unternehmen kann anschließend in Ruhe entscheiden, ob noch eine Nachmeldung nach Nr.1 vorgenommen wird.
Denken Sie bei späteren Änderungen auch daran, neben der Änderung im Handelsregister ggf. auch die Änderung im Transparenzregister vorzunehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Informationen zur Eintragung finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html



Die Aufsichtsbehörden in Hessen für die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind die Regierungspräsidien. Auf deren Internetseiten, z.B. RP Kassel unter diesem link finden Sie neben Formularen auch Merkblätter und Ansprechpartner.
Stand: September 2023