Wirtschaftsrecht

Geldwäscheprävention: Handlungsbedarf für Unternehmer!

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.10.2019 die Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Es besteht also Handlungsbedarf in vielen Unternehmen. Verpflichtete sind neben dem Finanzsektor z. B. Güterhändler, Versicherungsvermittler und Immobilienmakler (vgl. § 2 GwG). Der Umfang einer Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten. Die jeweils aktuelle Fassung der unternehmensbezogenen Risikoanalyse ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Risikoanalyse, droht ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit). Nur Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse befreit (§ 4 Abs. 4 GwG).
 
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden. Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Das Bundesfinanzministerium hat am 21. Oktober 2019 die unter dem Link www.nationale-risikoanalyse.de abrufbare Nationale Risikoanalyse "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" veröffentlicht.