Nr. 5739950
IHK Kassel-Marburg

Geldwäsche und Transparenzregister

Sicherheit
Geldscheine und Münzen © M. Schuppich | AdobeStock

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet auch Güterhändler aktiv bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Seit dem 26. Juni 2017 sind zahlreiche Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten.

Eintragungspflicht für alle Gesellschaften!
Warnschild © vegefox.com | stock.adobe.com

Achtung, Bußgelder drohen! Alle Gesellschaften außer Kleingewerbetreibenden und Einzelunternehmen müssen sich im Transparenzregister eintragen.

Bis zum 1. Januar 2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.