Informationen rund um die Verjährung von Ansprüchen

Verjährungsfristen

HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Verjährung allgemein

Jährlich gehen Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfristen außer Acht gelassen worden sind. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist kann der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.
Ein wichtiger Stichtag ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Welche Fristen im Einzelnen zu beachten sind, soll folgende Übersicht darstellen:
Anspruch aus Frist Fristbeginn
Regelmäßige Verjährung
z. B.: Kaufpreisforderung, Werklohnforderung
3 Jahre
Nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner 
Rechtskräftig festgestellte Forderungen
z. B.: Urteil, Vollstreckungsbescheid
30 Jahre
ab Rechtskraft
Schadenersatzansprüche
wegen Verletzung an Leben, Körper, usw.
30 Jahre
Begehung der Handlung
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag
allgemein, bewegliche Sachen
2 Jahre
Übergabe der Sache
Sonderregeln gelten bei Kaufverträgen mit Verbrauchern, insbesondere bei Verträgen über Waren mit digitalen Elementen oder digitale Produkten
1.  Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (2 Jahre) gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat ( § 475e Abs. 3 BGB). Tritt der Mangel also nach z.B. 23 Monaten auf, hat der Verbraucher weitere 4 Monate Zeit, den Mangel geltend zu machen. 
2. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente/digitaler Produkte verjähren Ansprüche wegen eines Mangels nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (§§ 475e Abs. 1 , 327j Abs. 2 BGB).
3.  Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums (§§ 475e Abs. 3, 327j Abs. 3 BGB).
bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden
5 Jahre
Übergabe der Sache
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch Verkäufer
mind. 3 Jahre
siehe Regelverjährung und § 438 Abs. 3 BGB
Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag
allgemein
2 Jahre
Abnahme des Werkes
Gewährleistungsansprüche aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
5 Jahre
Abnahme des Werkes
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
mind. 3 Jahre
siehe Regelverjährung und § 634 a Abs. 3 BGB
Gewährleistungsansprüche aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z. B. Software)
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Reisevertragsrecht
2 Jahre
geplanter Rückreisetermin
Zunächst ist also zu klären, aus welchem Grund eine Forderung besteht. Danach richtet sich die Verjährungsfrist.
Generell lässt sich folgendes festhalten:
  • Es gilt eine Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB)
  • Das Gesetz (§ 199 BGB) legt den Verjährungsbeginn auf das Ende des Jahres fest
    • in dem der Anspruch entstanden ist,
    • wenn Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
    • Kenntnis von der Person des Schuldners besteht.
  • Mit der Kenntnis wird grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gleich gesetzt.

Diese einheitliche Regelverjährung wird durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen:
  • auch ohne die oben genannten Voraussetzungen verjähren endgültig
    • Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, 
      Gesundheit und Freiheit beruhen nach 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB);
    • Sonstige Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig fast immer in 10 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs oder innerhalb von 30 Jahren nach dem den Schaden auslösendem Ereignis (§ 199 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist die früher endende Frist.
    • Andere Ansprüche kenntnisunabhängig 10 Jahre nach deren Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB)
  • Für die wichtigen Bereiche des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts gibt es zum Beispiel Sonderregeln.
  • Bestimmte Ansprüche, z. B. familien- und erbrechtliche Ansprüche oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, unterliegen weiterhin einer 30 jährigen Verjährung ab der Entstehung  oder Rechtskraft.

Die maßgeblichen Verjährungsfristen sind:
  • 3 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre im allgemeinen Verjährungsrecht
  • 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre und 30 Jahre im Gewährleistungsrecht
WICHTIG: Auf die Verjährung muss sich der Schuldner berufen!
Sie ist eine Einrede, die im Prozess oder im außergerichtlichen Verfahren ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten erhoben werden muss. Sonst bleibt der Anspruch bestehen. Die Entscheidung, ob der Schuldner die Einrede erhebt, steht ihm frei.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt, so dass dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Neben einer Vielzahl gesetzlicher Hemmungsgründe sind diese auch
  • die Klageerhebung
  • die Beantragung eines Mahnbescheides mit dessen Zustellung an den Schuldner
  • vertraglich Leistungsverweigerungsrechte (nicht gesetzlichen wie §§ 273, 320 BGB)
Besonders hervorzuheben ist, dass auch Verhandlungen der Vertragsparteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umständen die Verjährung hemmen, bis eine der Vertragsparteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen hingegen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt neu zu laufen,
  • wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder
  • wenn gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später aufgehoben.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage des Neubeginns der Verjährung bei der Nacherfüllung. Soweit nämlich durch die Beseitigung des Mangels die Mängelansprüche anerkannt werden, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Allerdings gelten bei Kaufverträgen mit Verbrauchern Sonderregeln: Der Gesetzgeber sieht hier eine neue Ablaufhemmung von 2 Monaten vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. Diese Regelung ermöglicht dem Käufer, dass er nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob die Mängel tatsächlich behoben wurden.


Stand: 1. Januar 2024
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