Impressumspflicht

HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Einführung

Unvollständige oder fehlerhafte Angaben im Internet-Impressum führen nach wie vor zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Die Informationen mit Fallbeispielen zeigen auf, wie Sie unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben Ihr Impressum rechtskonform gestalten.
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Daher sind auch hier gewisse Spielregeln zu beachten. Anbieter von geschäftsmäßigen Internetseiten dürfen nicht anonym bleiben; sie müssen sich zu erkennen geben. Durch die sog. Anbieterkennzeichnung, für die sich die Bezeichnung Impressum eingebürgert hat, sollen Internetnutzer erfahren, mit wem sie es zu tun haben. Leider kommt es nicht nur bei Unternehmensgründern, sondern auch bei etablierten Unternehmen zu formalen Fehlern im Impressum, die mit erheblichen Kosten verbundene anwaltliche Abmahnungen auslösen können. Das nachfolgende Merkblatt gibt einen Überblick über die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung und zeigt anhand von Musterbeispielen, wie es richtig geht.

Geltungsbereich

Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das DDG gilt für Telemedien, d. h. für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind. Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst und erstreckt sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die – sei es über Abruf- oder Verteildienste – elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden, wie z. B.
  • Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (Angebote von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotexte, Teleshopping). Nach seinem Wortlaut gilt das DDG nur für Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Daraus kann man aber nicht schließen, dass die Impressumspflicht für kostenlose Online-Angebote nicht gelten soll, da der Gesetzgeber mit dem DDG bei den Impressumspflichten keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt hat und kostenlose kommerzielle Angebote auch schon bisher ein Impressum aufweisen mussten,
  • Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internet-Suchmaschinen),
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren- oder Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails).

Einzelheiten zu den Informationspflichten

Anbieter von Telediensten haben folgende Informationen nach § 5 DDG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten,
  1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind (die bloße Angabe des Postfachs reicht also nicht aus), bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) zusätzlich zur Rechtsform den oder die Vertretungsberechtigten. Letzteres gilt übrigens auch für eine OHG oder KG und auch für eine GbR. Das DDG stellt nämlich juristische Personen solchen Personengesellschaften gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  2. Werden bei juristischen Personen Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
  3. Weiterhin müssen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, auf diese Tatsache hinweisen.
  4. Telefonnummer und E-Mail-Adresse: Inzwischen ergibt sich die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer unmittelbar aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV, wenngleich dies auch nicht zwingend im Impressum erfolgen muss. Insoweit bietet es sich aber an, die Telefonnummer im Impressum mitzuteilen. Nur wer ein Fax-Gerät hat, kann (muss aber nicht) eine Fax-Nummer angeben.
  5. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe ist die Aufsichtsbehörde mit Anschrift anzugeben. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde i. S. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2007, Az.: 3 W 64/07). Von dieser Pflicht betroffen sind z. B. Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, Immobilienmakler.
  6. Ggf. ist das Handelsregister, Gesellschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das das Unternehmen eingetragen ist und die entsprechende Registernummer anzugeben.
  7. Bei reglementierten Berufen (das sind i. d. R. Freiberufler) sind anzugeben a) die berufsständische Kammer, der sie angehören b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verleihen worden ist c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind.
  8. Falls tatsächlich vorhanden, ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung anzugeben.
Musterbeispiele (Anmerkungen sind am Ende des Merkblatts erläutert):

Beispiel 1: Einzelunternehmer (erlaubnisfreies Gewerbe)
Moritz Mustermann
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-online.de
Internet: www.xy-online.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
(Hinweis: Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Fall eines Einzelunternehmers ist unzulässig, da irreführend).

Beispiel 2: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
Geschäftsführer: Peter Muster
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRB 0000

Beispiel 3: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy UG (haftungsbeschränkt)
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-gmbh.de
Internet: www.xy-gmbh.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
Geschäftsführer: Peter Muster
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRB 0000

Beispiel 4: Offene Handelsgesellschaft (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy OHG
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-ohg.de
Internet: www.xy-ohg.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Peter Muster und Franz Muster
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRA 0000

Beispiel 5: Kommanditgesellschaft (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy KG
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-kg.de
Internet: www.xy-kg.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (N Nummer)
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Peter Muster
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRA 0000

Beispiel 6: GmbH & Co. KG (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy GmbH & Co. KG
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-gmbh_und_co.de
Internet: www.xy-gmbh_und_co.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRA 0000
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
xy GmbH
xystraße 1
00000 xystadt
diese vertreten durch den Geschäftsführer: Peter Muster
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRB 0000

Beispiel 7: Aktiengesellschaft (erlaubnisfreies Gewerbe)
xy AG
xystraße 1
00000 xystadt
xy GmbH & Co. KG
xystraße 1
00000 xystadt
Telefon: +49 511 000000 (s. Anm. 4)
Telefax: +49 511 000000
E-Mail: info@xy-ag.de
Internet: www.xy-ag.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (s. Anm. 8): DE (Nummer)
Registergericht: Amtsgericht XYstadt
Registernummer: HRB 0000
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Barbara Muster, Peter Muster, Fritz Muster (Vorstandsvorsitzender)
Vorsitzende des Aufsichtsrats: Bettina Muster

Umsetzung der Informationspflichten

Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass alle Informationen in deutscher Sprache, sowie deutlich lesbar erscheinen. Wichtig ist außerdem, dass alle Angaben auf einer Seite stehen und der Kunde sie von jeder Seite über einen Link mit einem Klick erreicht. Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Eine leichte Erkennbarkeit ist gegeben, wenn die Anbieterkennzeichnung an gut wahrnehmbarer Stelle steht und ohne langes Suchen auffindbar ist. Nicht ausreichend ist es aber z. B., wenn der Internetnutzer durch vier Bildschirmseiten scrollen muss und erst am unteren Seitenende den Link für die Anbieterkennzeichnung auffindet. Die Angaben sollten auch nicht in der Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ erscheinen, wo ein ungeübter Nutzer sie nicht erwartet.
Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Nach der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20. Juli 2006, Az.: I ZR 228/03) kann die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind. In dem zu beurteilenden Fall war die Anbieterkennzeichnung unter dem Link „Kontakt“ und dem weiteren Link „Impressum“ zu erreichen. In Verkaufsplattformen, wie z. B. Ebay, gilt dasselbe für die Verweiskette „mich“ und „Impressum“.
Ständig verfügbar sind die Informationen, wenn sie jederzeit, d. h. über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link aufgerufen werden können und mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser kompatibel sind. Von Seiten des Anbieters sollte der Ausdruck der Angaben ermöglicht werden.
Das Fehlen der Angaben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. In der Praxis bedeutsamer sind jedoch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, verbunden mit anwaltlichen Kostenrechnungen.
Stand: Dezember 2023