Was ist zu beachten bei der Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH

GmbH-Auflösung, Liquidation, Löschung

HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Vorwort

Bevor eine bestehende GmbH im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden. Das Ausscheiden der GmbH aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich regelmäßig in den drei Stufen:
  • Auflösung
  • Liquidation
  • Löschung
Nur in besonderen Fällen führt die Auflösung nicht zur Liquidation der Gesellschaft. Ein Beispiel hierfür ist die vermögenslose Gesellschaft, bei der ein Liquidationsverfahren sinnlos ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die zu liquidierende Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen zu verschmelzen. Auch in diesem Fall erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
In den übrigen Fällen ist die Durchführung der Liquidationsphase zwingend. Die Auflösung der Gesellschaft führt also keinesfalls zeitgleich zu deren Löschung im Handelsregister!

Auflösung der GmbH

Die Gründe für die Auflösung einer GmbH sind in § 60 GmbH-Gesetz geregelt. Das Merkblatt konzentriert sich im Folgenden auf den praktisch wichtigen Fall der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss. (Sofern ein anderer Auflösungsgrund gegeben ist, der zu einem Liquidationsverfahren führt, gelten die Ausführungen zur Liquidation in dieser IHK-Information entsprechend.)
Als Auflösung wird derjenige Vorgang bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt.
Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft z.B. in einem Prozess parteifähig. Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie "i. L." oder "i. Abw." beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.

Auflösungsbeschluss

Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Der Beschluss bedarf - sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde - einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
  • Der Beschluss stellt i. d. R. keine Satzungsänderung dar. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Beschluss daher regelmäßig weder der notariellen Beurkundung noch der Eintragung im Handelsregister. Der Auflösungsbeschluss bewirkt daher zum vorgesehenen Zeitpunkt die Auflösung der Gesellschaft.
  • Eine Satzungsänderung wäre aber gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft geregelt wurde. Denn der Auflösungsbeschluss ändert dann die entsprechende Satzungsregelung. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses erforderlich und die Wirkung der Auflösung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.

Eintragung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 GmbHG. Örtlich Zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund (z. B.: Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung benannt werden.
Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ob dies ein Liquidator oder ein Geschäftsführer ist, muss differenziert betrachtet werden:
  • Der oder die Liquidatoren sind anmeldepflichtig, wenn eine bereits eingetretene Auflösung einzutragen ist, also in dem Fall, dass der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung darstellt und unmittelbar wirkt. Die Eintragung im Handelsregister ist in diesem Fall rein deklaratorisch (klarstellend).
  • Der oder die Geschäftsführer sind anmeldepflichtig, wenn ein satzungsändernder Auflösungsbeschluss einzutragen ist, da die Rechtswirkung der Auflösung in diesem Fall erst mit der Eintragung beginnt. Die Eintragung im Handelsregister wirkt in diesem Fall konstitutiv (rechtsgestaltend).
Die Anmeldung kann vom Registergericht durch Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB), soweit sie nicht zugleich Satzungsänderung ist.

Eintragung der Liquidatoren

Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:
  • Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Ob der Geschäftsführer zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Rolle des Liquidators verpflichtet ist, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Dies ist im Zweifel zu bejahen, denn der Auflösungsfall ist für sich allein noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Mit der Übernahme des Amtes besteht auch der Geschäftsführervertrag fort. Der Geschäftsführer kann sein Amt zwar wirksam niederlegen, macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig
  • Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist auch hier ein weiterer Bestellungsakt nicht erforderlich. Mit Eintritt der Auflösung gelten sie als bestellt.
  • Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist aber in jedem Fall zulässig, also auch dann, wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist. Eine Satzungsänderung ist hierbei nicht erforderlich. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf der Beschluss nur einfacher Mehrheit, auch wenn durch ihn zugleich die Abberufung eines satzungsmäßigen Liquidators ausgesprochen wird.
  • In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen. Ein wichtiger Grund ist z. B. der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.
  • Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise wie sie bestellt wurden auch abberufen werden.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH i.L.. Wie die Geschäftsführer der werbenden GmbH, sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Aufgabe der Liquidatoren ist es die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.
Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, d. h. für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen.
Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und ggf. seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 15a InsO.

Bekanntmachung der Auflösung

Eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der so genannte Gläubigeraufruf: die Auflösung der GmbH muss unverzüglich einmal in den "Gesellschaftsblättern" bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG.
Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist der Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de). Dies gilt auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird. Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass (auch) in anderen öffentlichen Blättern oder elektronischen Informationsmedien inseriert werden muss, müssen aber auch in diesen Medien Bekanntmachungen erfolgen.
Sieht dagegen der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im Bundesanzeiger ausreichend.
Durch den Gläubigeraufruf sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung auch deshalb, weil mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt, § 73 Abs. 1 GmbHG.
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielsweise wie folgt lauten:
"Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren."

Offenlegungspflichten bei Liquidation

Im Falle einer Liquidation sind grundsätzlich die letzten Rechnungsunterlagen der ehemals werbenden Gesellschaft, die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht, die Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr der in Liquidation befindlichen Gesellschaft sowie die Liquidationsschlussbilanz im Bundesanzeiger offen zu legen. Die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Löschung des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist.
Stand: April 2024