Nr. 4272376

Immobilienmakler

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Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, von dem verlangt der Gesetzgeber eine staatliche Erlaubnis. Die IHK Karlsruhe übernimmt, soweit die Erlaubnis eine Schulung voraussetzt (Bewachungs-, Gastgewerbe), diese.

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge kann nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.