Die neue (Bundes-) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt seit 1. August 2017

Die neue (Bundes-) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie löst die baden-württembergische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) ab.
Betroffen sind Unternehmen, die über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen (z. B. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln, Verwenden, Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen). Mit der neuen AwSV werden nun ab 1. August 2017 bundesweit einheitliche Regelungen gelten – bislang hatte jedes Bundesland seine eigene Verordnung.
Für betroffene Unternehmen ergeben sich dabei u. a. Neuerungen bei bereits bestehenden Pflichten, z. B. bei Selbsteinstufung der Stoffe und Gemische; Rückhaltung; Abstimmungspflichten bei Betriebsanweisung mit beteiligten Stellen; etc.
Zudem werden neue Pflichten eingeführt, z. B. Dokumentations- und Vorlagepflichten, Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen, Anlagenplanung in Bezug auf Brandereignisse, Anlagendokumentation, Pflicht zur Anbringung eines Merkblattes bei bestimmten Anlagen, etc.
Unternehmen, die bislang nach der Landesverordnung nicht prüfpflichtig waren, sollten prüfen, ob sie nunmehr gemäß Anlage 5 oder 6 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig sind. Für prüfpflichtige Anlagen bestehen nach der AwSV nunmehr Anzeigepflichten.
Die AwSV hat insgesamt 7 Anlagen, darunter auch Dokumentationsformblätter.
Neuerungen durch die AwSV – im Vergleich zur baden-württembergischen VAwS – sind u. a. (weitere Informationen ergeben sich direkt aus der neuen AwSV):
 
Kapitel 1: Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (§§ 1 – 2 AwSV)
§ 1 AwSV: Zweck; Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich in § 1 AwSV sieht zahlreiche Ausnahmen vor:
Die AwSV findet demnach gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 AwSV keine Anwendung auf
  • den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AwSV),
  • nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen (d. h. mobile Anlagen), in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AwSV), sowie
  • Untergrundspeicher nach § 4 Abs. 9 des Bundesberggesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AwSV),.
  • Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. Diese Anlagen bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Abs.1 WHG. § 62 Abs. 1 und 2 WHG bleibt unberührt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Bagatellregelung, § 1 Abs. 3 AwSV.
  • Die AwSV findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, § 1 Abs. 4 AwSV.
§ 2 AwSV: Begriffsbestimmungen
Gemäß § 2 Abs. 9 AwSV sind „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen)
1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe
  • gelagert,
  • abgefüllt,
  • umgeschlagen,
  • hergestellt,
  • behandelt oder
  • im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 WHG.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden. Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen, d. h. dass eine Anlage untergliedert sein kann und dann aus mehreren Anlagenteilen bestehen kann. Eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe kann also beispielsweise aus den beiden Anlagenteilen einwandiger Lagerbehälter und Auffangwanne bestehen.
Grundlegende Voraussetzung des Vorliegens einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist, dass sie zu dem Zweck betrieben wird, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, also diese Stoffe zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln oder zu verwenden (Beispiele dafür, wann z. B. eine solche Anlage nicht vorliegt, finden Sie u. a. in der Begründung zur Drucksache 144/16 des Bundesrates vom 18.3.2016 auf Seite 130).
Aus den weiteren Begriffsbestimmungen in § 2 AwSV finden sich zahlreiche weitere neue Definitionen, die im Vergleich zur bisherigen Landes-VAwS aus Baden-Württemberg teilweise konkretisiert oder neu aufgenommen werden.
Dazu gehören z. B. Definitionen zu
  • „Stoffe“,
  • „Gemische“ (worunter auch Abfälle fallen),
  • "Anlagen",
  • "Fass- und Gebindelager",
  • "Eigenverbrauchstankstellen",
  • "unterirdische Anlagen",
  • „Abfüll- und Umschlagsflächen“,
  • das "Umschlagen",
  • „Intermodaler Verkehr“.
In Bezug auf die Definition des „Stoffs“ in § 2 Abs. 2 AwSV ist auch zu beachten: Eine fehlende Einstufung führt nicht dazu, dass ein Stoff oder ein Gemisch nicht als wassergefährdender Stoff anzusehen ist. Nach § 3 Abs. 4 AwSV gilt dieser Stoff oder dieses Gemisch sogar als stark wassergefährdend. Die Einstufung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen ist eine Grundlage für die Festlegung von risikoproportionalen Anforderungen an Anlagen.
 
Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen (§§ 3 – 12 AwSV)
§ 3 AwSV: Grundsätze
Einstufung in Wassergefährdungsklasse (WKG) - WGK 1, WGK 2 oder WGK 3: § 3 Abs. 1 AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen WGK 1, WGK 2 oder WGK 3.
  • WGK1: „schwach wassergefährdend“
  • WGK 2: „deutlich wassergefährdend“
  • WGK 3: „stark wassergefährdend“
Für bestimmte Stoffe und Gemische gilt zudem die Einstufung als „allgemein wassergefährdend“ (§ 3 Abs. 2 AwSV) oder als „nicht wassergefährdend“ (§ 3 Abs. 3 AwSV).
Detailvorgaben für die Einstufung werden nicht mehr in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt, sondern in Anlage 1 AwSV.
Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet.
  • Einstufungen von Stoffen sind gemäß § 4 AwSV nach Maßgabe der Anlage 2 der AwSV zu dokumentieren und die Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen; das Umweltbundesamt entscheidet über die Einstufung.
  • Einstufungen von Gemischen sind dagegen gemäß § 8 AwSV (flüssige/ gasförmige Gemische) bzw. § 10 AwSV (feste Gemische) nach Maßgabe der Anlage 2 der AwSV zu dokumentieren und die Dokumentation ist den regional zuständigen Behörden im Rahmen einer Zulassung der Anlage oder auf behördliches Verlangen vorzulegen (mit Formblättern aus Anlage 2); die Behörde kann dabei die Gemische abweichend in eine andere WGK einstufen.
Allgemein wassergefährdende Stoffe: § 3 Abs. 2 AwSV führt den neuen Begriff der „allgemein wassergefährdenden Stoffe und Gemische“ ein und beschreibt sie näher. Allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische sind diejenigen, bei denen die Eigenschaft der Wassergefährdung unstrittig ist, bei denen jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen werden soll und der Verordnungsgeber eine abschließende Regelung trifft. Die betroffenen Stoffe und Gemische, die als allgemein wassergefährdend gelten, sind in § 3 Abs. 2 AwSV aufgeführt. Dabei handelt es sich z. B. um
  • Wirtschaftsdünger;
  • Jauche;
  • tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft;
  • Silagesickersaft;
  • Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann;
  • Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste;
  • aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
  • feste Gemische (z. B. Abfälle), vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10 AwSV. Davon abweichend ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist (z. B. Naturstoffe wie Mineralien, Sand, Holz, Kohle, Zellstoffe sowie Gläser und keramische Materialien sowie Kunststoffe eingestuft, soweit sie fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent sind; geht aus Begründung zur Drucksache 144/16 des Bundesrates vom 18.3.2016 auf Seite 135 hervor). (Weitere Informationen dazu erhalten Sie u. a. in der Begründung zur Drucksache 144/16 des Bundesrates vom 18.3.2016 auf Seite 135 und 136)
Nicht wassergefährdende Stoffe und Gemische: Als nicht wassergefährdend gelten gemäß § 3 Abs. 3 AwSV
1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.
Keine Einstufung dokumentiert oder veröffentlicht – Stoffe und Gemische gelten als „stark wassergefährdend (WGK 3)“: Neu aufgenommen wird in Kapitel 2 die Regelung, dass Stoffe und Gemische als stark wassergefährdend (WGK 3) gelten, solange keine anderweitige (begründete) Einstufung dokumentiert ist. Solange zu einem Stoff keine Entscheidung über die Einstufung vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht oder zu einem Gemisch keine Einstufung gegenüber einer zuständigen Landesbehörde dokumentiert worden ist, gilt nach § 3 Abs. 4 AwSV für diesen Stoff bzw. für dieses Gemisch die Wassergefährdungsklasse „stark wassergefährdend“. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter § 3 Abs. 2 und 3 AwSV fallen.
§§ 4 bis 7 AwSV: Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über Einstufung
Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung der Stoffe bzw. Stoffgruppen verpflichtet. Einstufungen von Stoffen sind nunmehr gemäß § 4 AwSV nach Maßgabe der Anlage 2 der AwSV (vgl. Formblätter in Anlage 2 AwSV) zu dokumentieren und die Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen (vgl. Formblätter in Anlage 2 AwSV).  Das Umweltbundesamt kontrolliert gemäß § 5 AwSV z. B. die Dokumentation zur Selbsteinstufung der Stoffe auf Vollständigkeit und Plausibilität und prüft stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufung. Dabei kann das Umweltbundesamt vom Anlagenbetreiber weitere Angaben und Unterlagen einfordern sowie Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und diese einstufen. Das Umweltbundesamt entscheidet gemäß § 6 AwSV über die Einstufung und gibt seine Entscheidungen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
Die Ausnahmen von der Selbsteinstufung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 AwSV (z. B. wenn die Einstufung bereits durch das Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist; bei Gemischen, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden).
Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 AwSV die Wassergefährdung  unzureichend  abbildet,  kann er gemäß § 4 Abs. 4 AwSV dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zur Dokumentation nach § 4 Abs. 3 AwSV alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung des Stoffes bzw. einer Stoffgruppe führen können, muss er dies unverzüglich dem Umweltbundesamt schriftlich mitteilen, § 7 Abs. 2 AwSV. Das Umweltbundesamt nimmt gemäß § 7 Abs. 1 AwSV eine Neubewertung und ggf. eine Änderung der Einstufung vor, wenn ihm Erkenntnisse vorliegen, die die Änderung der Einstufung notwendig machen können. § 7 AwSV soll gewährleisten, dass die Einstufungen jeweils dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
§§ 8 bis 11 AwSV: Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung der Gemische verpflichtet. Einstufungen von Gemischen sind nunmehr gemäß § 8 AwSV (flüssige/ gasförmige Gemische) bzw. § 10 AwSV (feste Gemische) nach Maßgabe der Anlage 2 der AwSV (vgl. Formblätter in Anlage 2 AwSV) zu dokumentieren und die Dokumentation ist den regional zuständigen Behörden im Rahmen einer Zulassung der Anlage oder auf behördliches Verlangen vorzulegen (mit Formblättern aus Anlage 2 AwSV). Die Behörde kann dabei die Gemische abweichend in eine andere WGK einstufen; hierbei kann sie sich vom Umweltbundesamt beraten lassen.
Der Betreiber hat die Dokumentation jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten.
Die Ausnahmen von der Selbsteinstufung bei flüssigen oder gasförmigen Gemischen ergeben sich aus § 8 Abs. 2 AwSV (z. B. wenn die Einstufung bereits durch das Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist).
In Bezug auf feste Gemische regelt § 10 Abs. 1 AwSV die Ausnahmefälle, in denen feste Gemische abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden können. § 10 Abs. 2 AwSV regelt den Fall, wenn ein festes Gemisch abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV (nach Anlage 1 Nr. 5 AwSV) in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft werden kann.
§ 12 AwSV: Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Beim  Bundesumweltministerium  wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet, die das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt in Fragen zur Einstufung berät.
 
Kapitel 3: Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 13 - 51)
§ 13 AwSV bestimmt Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Kapitels 3 der AwSV, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen für Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften.
§ 14 AwSV (und § 39 AwSV, s. u.) enthalten Klarstellungen zur Abgrenzung von Anlagen(-teilen) und Schnittstellen zu anderen Anlagen. § 14 Abs. 1 AwSV bestimmt, dass der Betreiber einer Anlage festzulegen und zu dokumentieren hat, welche Anlagenteile zur Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. § 14 Abs. 6 AwSV präzisiert den Anlagenbegriff für HBV-Anlagen (= Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage).
§ 15 AwSV regelt, dass nach § 62 Abs. 2 WHG Anlagen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden dürfen. § 15 AwSV legt dabei fest, um welche Regeln es sich dabei u. a. handelt.
§ 16 AwSV eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, insbesondere von den Vorgaben der Verordnung abweichende Anforderungen festzulegen (§ 16 Abs. 1 und 3 AwSV) und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen (§ 16 Abs. 2 AwSV). § 16 AwSV ergänzt damit die (unberührt bleibenden) Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht in den §§ 100 und 101 WHG.
§ 17 AwSV legt die Grundsatzanforderungen an Anlagen fest, die von allen Anlagen unabhängig von ihrer Größe und der Wassergefährdung der eingesetzten Stoffe einzuhalten sind. § 17 Abs. 1 AwSV verlangt, dass alle Anlagen so geplant und errichtet werden, beschaffen sind und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe während ihrer Betriebsdauer nicht austreten können, eine auftretende Undichtigkeit schnell und zuverlässig erkannt und im Schadensfall anfallende Stoffe zurückgehalten und schadlos entsorgt oder beseitigt werden. Diese Grundsatzanforderungen stellen das zentrale Element der technischen anlagenbezogenen Regelungen dar. Dabei muss nun eine Anlage künftig auch schon so geplant werden, dass diese Anforderungen eingehalten werden.
§ 18 AwSV regelt Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe. Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten, d. h. diese sind mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 16 AwSV auszurüsten. Das gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Abs. 17 AwSV handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche,  jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.
Rückhalteeinrichtungen müssen dabei gemäß § 18 Abs. 2 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben.
Rückhalteeinrichtungen müssen gemäß § 18 Abs. 3 AwSV für folgendes Volumen ausgelegt sein:
1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen  entsprechen,  das  bei  größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.
Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
1. den  betriebstechnischen  Anforderungen  genügt, und  eine  Leckerkennung  durch  infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.
Im Vergleich zur bisherigen Landes-VAwS wird auf eine Differenzierung in tabellarischer Form mit F-, R- und I-Anforderungen (Fläche, Rückhaltevermögen, Infrastruktur) verzichtet. Stattdessen werden die Vorgaben verbal formuliert.
§ 19 AwSV regelt die Anforderungen an die Entwässerung von Anlagen, bei denen der Anfall von Niederschlagswasser unvermeidlich ist. § 19 AwSV enthält Klarstellungen bzgl. Niederschlagswasser im Hinblick auf Rückhaltevolumina von Anlagen.
§ 20 AwSV legt nunmehr fest, dass alle Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden  Stoffe,  Lösch-,  Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.
§ 21 AwSV regelt die technische Ausführung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen.
In § 22 AwSV sind die Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung geregelt. Die Teile von Abwasseranlagen, die nach § 22 Abs. 2 AwSV oder §19 Abs. 2 Satz 1 AwSV auch für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder nach § 22 Abs. 1 AwSV genutzt werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden und sind von den Sachverständigen in die Prüfungen nach § 46 AwSV einzubeziehen, wenn die zugehörige Anlage prüfpflichtig ist.
In § 23 AwSV werden die Anforderungen an alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für das Befüllen und Entleeren festgelegt. § 23 Abs. 2 Satz 1 AwSV sieht vor, dass Behälter nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und nur mit festen Leitungsanschlüssen entleert werden dürfen (§ 23 Abs. 2 AwSV sieht dabei bestimmte Ausnahmen hiervon vor).
§ 24 AwSV regelt Pflichten des Betreibers im Falle von Betriebsstörungen (Absatz 1), Pflichten des Betreibers und Dritter im Falle des Austretens wassergefährdender Stoffe bzw. eines entsprechenden Verdachts (Absatz 2) sowie die Instandsetzung von Anlagen (Absatz 3). Dabei werden die Pflichten bei Betriebsstörungen, insbesondere Anzeigepflichten durch alle Beteiligten bei einem Austreten nennenswerter Stoffmengen detaillierter geregelt als bisher. Neu aufgenommen werden Vorgaben an die Instandsetzung, für die jeweils ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten ist.      
§§ 25 bis 38 AwSV bilden einen zusätzlichen Abschnitt 3 mit „besonderen Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen.“ Gemeint sind z. B. der Umgang mit festen Stoffen, Fass- und Gebindelager, Heizölverbraucheranlagen, Erdwärmesonden und Kälteanlagen.
§ 26 AwSV regelt die besonderen Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe. § 26 Abs. 1 AwSV regelt, wann bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe keine Rückhaltung erforderlich ist. § 26 Abs. 2 AwSV legt fest, wann bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, eine Rückhaltung nicht erforderlich ist (u. a. müssen Flächen, auf denen mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird). Aus der Begründung zur Drucksache 144/16 des Bundesrates vom 18.3.2016 auf Seite 159 geht zudem hervor, dass im Falle des § 26 Abs. 2 AwSV als zentrale Maßnahme des Gewässerschutzes zumindest eine Barriere zur Verhinderung von Verunreinigungen erforderlich ist, nämlich eine Bodenfläche, bei der das Niederschlagswasser nicht aus der Unterseite des Bauwerks austritt und die über eine geordnete Entwässerung verfügt.
§ 28 AwSV enthält Regelungen für Umschlaganlagen allgemein und § 29 AwSV speziell für Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs.
§ 39 Abs. 1 AwSV legt die Gefährdungsstufen A, B, C und D von Anlagen fest, die sich nach dem Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe ergeben und die die Grundlage für eine Staffelung der Anforderungen sind. § 39 Abs. 2 AwSV regelt, wie die jeweils für die Anlage maßgebenden Volumina und Massen zu bestimmen sind. §§ 39 Abs. 3 bis 8 AwSV regelt jeweils, wie die für spezifische Anlagen maßgebenden Volumina und Massen zu bestimmen sind (z. B. Lageranlagen, Abfüllanlagen, Rohrleistungsanlagen, etc.)
§ 40 AwSV führt (für Baden-Württemberg erstmals) eine Anzeigepflicht für prüfpflichtige Anlagen ein. Gemäß § 40 Abs. 1 AwSV muss der derjenige, der eine nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind in § 40 Abs. 3 AwSV geregelt. § 40 Abs. 4 AwSV schreibt bei einem Wechsel des Anlagenbetreibers eine erneute Anzeige vor (außer für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen).
§ 41 AwSV regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung. Nach § 63 Abs. 1 WHG bedürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe einer Eignungsfeststellung durch die zuständige Behörde. Über die bereits in § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WHG enthaltenen Ausnahmen hinaus werden in § 41 Abs. 1 und 2 AwSV weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Eignungsfeststellung geregelt.
§ 43 AwSV regelt neu die Anlagendokumentation sowie die Bereithaltung der Unterlagen, die Sachverständige oder Fachbetriebe als Grundlage für ihre Arbeit nach § 47 AwSV oder nach § 45 AwSV benötigen. § 43 Abs. 1 AwSV sieht die neue Pflicht vor, dass jeder Betreiber einer Anlage über eine Anlagendokumentation (auch nicht-prüfpflichtige Anlagen) verfügen muss, die die wichtigsten Informationen zu der Anlage enthält.
§ 44 AwSV regelt die Betriebsanweisung (Absätze 1 bis 3) sowie für bestimmte Anlagen das Merkblatt (Absatz 4), anhand derer das Betriebspersonal einen sicheren Betrieb der Anlage gewährleisten soll. Der Plan muss nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AwSV künftig mit den Stellen abgestimmt werden, die an Maßnahmen im Schadensfall beteiligt sind. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AwSV wird zur Erleichterung des Aufwandes für Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach § 44 Abs. 1 bis 3 AwSV für Anlagen mit geringerem Risiko ausgesetzt. Dies betrifft Anlagen der Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchstankstellen, Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen. Anstelle der Betriebsanweisung ist nach § 44 Abs. 4 Satz 2 AwSV ist bei Anlagen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AwSV (= Heizölverbraucheranlagen) das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 AwSV und bei den anderen Anlagen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 AwSV (= Anlagen der Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchstankstellen, Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen) das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 AwSV an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 AwSV kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.
In § 45 AwSV werden die Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV durchgeführt werden müssen, näher bestimmt (Absatz 1) sowie Ausnahmen von der sog. Fachbetriebspflicht geregelt (Absatz 2). Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
  • unterirdische Anlagen,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden  Stoffen  der  Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  • Biogasanlagen,
  • Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  • Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AwSV.
Speziell bei Heizölverbraucheranlagen und Notstromanlagen der Gefährdungsstufe B wird insofern die Fachbetriebspflicht neu vorgeschrieben. Auch Instandsetzungsarbeiten fallen künftig unter die Fachbetriebspflicht.
Die Pflichten zur Anlagenüberprüfung durch externe Sachverständige werden in §§ 46 - 48 detaillierter als bisher geregelt; insbesondere die Pflicht der Anlagenbetreiber, die bei der Prüfung ggf. festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel unverzüglich zu beheben.
§ 46 AwSV regelt die Überwachung und Überprüfung von Anlagen durch den Betreiber selbst sowie durch externe Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 AwSV hat der Betreiber die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann dabei im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.
Welche Anlagen in welchen Abständen zu prüfen sind, ist nun tabellarisch in den Anlagen 5 und 6 aufgelistet (z. B. werden gemäß Anlage 5 Anlagen zum Lagern fester Abfälle ab einer Lagerkapazität von 1000 Tonnen prüfpflichtig).
§ 46 Abs. 4 AwSV gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, bei allen Anlagen unabhängig von vorgegebenen Überprüfungszeitpunkten und -intervallen insbesondere dann eine Sachverständigenprüfung anzuordnen, wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht. § 46 Abs. 5 AwSV verpflichtet den Betreiber, Anlagen, bei denen bei einer Sachverständigenprüfung ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt wurde, der inzwischen beseitigt worden ist, erneut durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
§ 47 Abs. 1 AwSV regelt, dass Prüfungen nach § 46 Abs. 2 bis 5 AwSV nur durch Sachverständige durchgeführt werden darf. Der Sachverständige muss die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 AwSV in eine der folgenden Klassen einzustufen:
  1. ohne Mangel,
  2. mit geringfügigem Mangel,
  3. mit erheblichem Mangel oder
  4. mit gefährlichem Mangel.
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 AwSV innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht muss dabei die in § 47 Abs. 3 Satz 3 AwSV genannten Angaben enthalten.
Neu ist u. a., dass, wenn der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach § 47 Abs. 2 AwSV einstuft, muss er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.
§ 48 AwSV regelt die Beseitigung der bei einer Sachverständigenprüfung festgestellten Mängel. Werden bei Prüfungen nach § 46 AwSV durch einen Sachverständigen  geringfügige  Mängel  festgestellt, muss der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 AwSV erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.
Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 AwSV einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
§ 49 AwSV legt die Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten fest. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:
1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,
2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie
4. Anlagen mit Erdwärmesonden
In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die
1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Abs. 3 AwSV das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.
 
Kapitel 4 (§§ 52 – 64 AwSV) und Kapitel 5 (§§ 65 – 73 AwSV) und Anlagen 1 - 7
Kapitel 4 regelt die Pflichten von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften sowie von WHG-Fachbetrieben. Neu eingeführt wird, dass Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen müssen.
Kapitel 5 enthält insbesondere einen langen Katalog von Bußgeldvorschriften sowie zahlreiche Übergangsregelungen.
In § 65 AwSV sind die Bußgeldvorschriften geregelt. Bei Verstoß gegen die AwSV kann das Bußgeld bis zu 50.000 € betragen.
§ 66 AwSV sieht eine Regelung für bereits bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen vor: Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift  wassergefährdende  Stoffe  (VwVwS) eingestuft worden sind, gelten nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 der AwSV. Diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 67 AwSV regelt den Fall, dass die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage führt.
§ 68 AwSV enthält eine Übergangsregelung für bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. August 2017 auf der Grundlage des WHG und der ergänzenden Länderregelungen bereits errichtet sind und einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen. Anforderungen dieser Verordnung, die lediglich organisatorische und administrative Regelungen darstellen wie das Überwachen des Befüllens und Entleerens, Pflichten bei Betriebsstörungen, Anzeigepflichten oder Pflichten zu Dokumentationen und Betriebsanweisungen gelten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AwSV unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung.
Bei prüfpflichtigen Anlagen soll bei der ersten Prüfung der prüfende Sachverständige u. a. Aussagen darüber treffen, inwieweit die neue Bundesverordnung – im Vergleich zur bisherigen Landesverordnung - ggf. nicht eingehalten wird, § 68 Abs. 3 Satz 1 AwSV; die Prüffristen ergeben sich aus § 70 AwSV in Verbindung mit Anlage 5 oder 6 AwSV. Die Feststellung ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht vorzulegen. Die jeweils zuständige Wasserbehörde kann dann entscheiden, ob sie technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnet. Sollten bei der Sachverständigenprüfung allerdings erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden, dann ist bei deren Beseitigung die neue AwSV einzuhalten. Gleiches gilt, wenn wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, für diese Teile und Einrichtungen.
§ 69 AwSV regelt die Anpassung der bestehenden Anlagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2017 nicht planmäßig geprüft werden müssen, d. h. Anpassungen für nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen. Für bestehende Anlagen sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für diese Anlagen festlegen, welche Anforderungen bis zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Bestimmte Vorschiften – wie §§ 23 Abs. 1; 24; 40; 43 - 48 AwSV – gelten aber bereits ab dem 1. August 2017. Aber: § 70 Abs. 2 AwSV regelt die Prüfpflichten für bestehende (bislang nicht prüfpflichtige) Anlagen, die nach der neuen AwSV nunmehr einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen – nach den Landesvorschriften aber vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren; für diese neu wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen werden die ersten Prüfpflichten festgestellt. .
§ 70 AwSV regelt die Prüffristen für bestehende Anlagen. Dabei regelt § 70 Abs. 1 AwSV die Prüfpflichten für Anlagen, die nach Landesrecht bereits wiederkehrend prüfpflichtig waren; § 70 Abs. 2 AwSV regelt die erstmaligen Prüfpflichten für Anlagen, die bislang nicht nach Landesrecht wiederkehrend prüfpflichtig waren und mit den neuen Regelungen der AwSV nun wiederkehrend prüfpflichtig sind.   
§ 72 AwSV sieht Übergangsbestimmungen für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen vor.
In § 73 AwSV wird das Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 1. August 2017 und das Außerkrafttreten der bislang gültigen Verordnung geregelt.
In den Anlagen der AwSV wird künftig folgendes geregelt:
Anlage 1: Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2: Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
Anlage 3: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anlage 4: Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 7: Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGSAnlagen)

Weitere Informationen ergeben sich neben dem Verordnungstext der AwSV z. B. auch aus den Bundesratsdrucksachen (z. B. Begründung): http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0101-0200/0144-16.html