Umweltstraftaten: DIHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Umweltstraftaten
Die DIHK hat zum Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Stellung genommen. Der Entwurf geht in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinaus, nicht nur im Umweltstrafrecht, sondern der allgemeine Bußgeldrahmen im OWiG wird vervierfacht. Insgesamt könnte dieses Gesetz für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen.
Der Referentenentwurf enthält die deutliche Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände im Umweltbereich. In zahlreichen Umweltgesetzen werden die Bestimmungen zu Sanktionen, Strafen oder Ordnungswidrigkeiten angepasst. Insbesondere wird das Strafmaß teilweise erheblich erhöht. So soll in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß der Geldbuße gegen juristische Personen auf vierzig Millionen bzw. zwanzig Millionen bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Straftat angehoben werden. Dies entspricht einer Vervierfachung des bisher vorgesehenen Bußgeldrahmens. Zudem gilt dieser dann nicht nur für Umwelt-Ordnungswidrigkeiten, sondern generell für alle Ordnungswidrigkeiten.
Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht werden Unternehmen erhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Regeln vornehmen müssen. Wenn Sanktionen über das europarechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, benachteiligt dies deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb.
Nach Einschätzung der DIHK geht der Gesetzesentwurf an vielen Stellen über EU-Vorgaben hinaus. Deshalb sollte das Strafmaß - auch in Einklang mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag - den europäischen Maßgaben entsprechend angepasst werden.
Besonders kritisch sieht die DIHK die massive Erhöhung der Bußgelder für alle Arten von Ordnungswidrigkeiten auf das Vierfache der bisherigen Bußgeldhöhe. Dass eine so grundsätzliche Änderung unter dem Gesetzestitel „Umweltstrafrecht“ versteckt wird, wird der Bedeutung, die eine solche generelle Sanktionserhöhung für alle Rechtsanwender hat, nicht gerecht und widerspricht den Grundsätzen einer besseren Rechtssetzung.
Die grundlegenden Probleme, die die deutsche gewerbliche Wirtschaft mit diesem Gesetz hat, sind bereits in der EU-Richtlinie begründet. Die Bundesregierung sollte sich deshalb - bspw. im Rahmen des sog. Umwelt-Omnibus – für eine verhältnismäßigere und nachvollziehbarere Gestaltung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie einsetzen. Um die Verständlichkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu verbessern, sollten die Begriffsdefinitionen eindeutiger und verständlicher formuliert werden und die Kohärenz verschiedener Sanktionsregelungen im Umweltrecht verbessert werden.
Die vollständige Stellungnahme können Sie rechts unter "Weitere Informationen" einsehen.