Umweltstrafrecht: Trilog-Einigung zur EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie

Die im Jahre 2008 eingeführte EU-Richtlinie zum Schutze der Umwelt hat, nach Bewertung der Kommission, nicht die erforderlichen und gewünschte Ziele herbeigeführt, weshalb sich am 16. November 2023 vorläufig politisch auf die Revision der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie geeinigt wurde.
Juristische Personen werden zukünftig, alternativ zu den umsatzbezogenen Sanktionen, auch eine Mindeststrafhöhe von 40 Mio. Euro für schwere und 24 Mio. Euro für andere Umweltstraftaten zu befürchten haben. Die Höhe der Strafe wird zudem bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zur Zerstörung oder zu großflächigem und erheblichem Schaden führt, verschärft.
Auch für natürliche Personen sollen die Strafen deutlich härter werden und es wird mehr abgedeckte Straftaten geben.
Der vorgeschlagene Rechtsakt muss noch von Rat und Parlament final gebilligt werden.