Umweltstrafrecht: Kabinett beschließt Novelle
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom Oktober 2025 ist der Entwurf geringfügig erweitert worden.
Der Empfehlung der DIHK, die Strafen verhältnismäßiger zu gestalten und auf das europarechtliche Mindestmaß zu begrenzen, ist die Bundesregierung nicht gefolgt.
Damit geht der Regierungsentwurf in vielen Punkten über die EU-Vorgaben hinaus. Das betrifft nicht nur das Umweltstrafrecht, sondern auch den allgemeinen Bußgeldrahmen im OWiG. Dieser wird im Vergleich zum geltenden Recht vervierfacht. Insgesamt kann dieses Gesetz für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen.
Nach einer ersten Einschätzung wurde der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf an mehreren Stellen erweitert.
§ 324 Absatz 4 StGB Gewässerverunreinigung: Der Straftatbestand wurde auf erhebliche nachteilige Veränderungen statt wie im Referentenentwurf alle nachteiligen Veränderungen eingeschränkt. Dies entspricht der Empfehlung der DIHK.
§ 325 StGB Luftverunreinigung: Die Straftat bei Luftverunreinigung in erheblichem Umfang wird in Absatz 1 für den Fall von Fahrzeugen etwas eingeschränkt (erhebliche Menge an Stoffen). In Absatz 2 wird konkretisiert, dass dies auch für das auf den widerrechtliche „auf den Marktbringen“ von Erzeugnissen gilt. Hintergrund dieser Verschärfung ist der sogenannte Diesel-Abgasskandal.
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen: Die Liste der Gefahrenmerkmale wird durch einen Verweis auf Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ersetzt. Er bestimmt die Einstufung als gefährlicher Abfall. Ergänzt wird die Straftat für den Fall des illegalen Umgangs mit Abfällen, die zu Gesundheitsschädigung oder Tod führen. In Absatz 7 wir die illegale Abfallverbringung ergänzt.
Artikel 2 Strafprozessordnung: Die Kataloge der Straftaten in § 100a StPO, die die Überwachung der Telekommunikation rechtfertigt, und § 443 StPO, der die Beschlagnahmung von Vermögen rechtfertigt, werden um den § 330 StGB (Besonders schwere Umweltstraftaten) ergänzt.
§ 30 Absatz 2a Satz 1: OWiG-E führt Grundlagen der Bemessung von Verbandsgeldbuße ein. Grundlage der Bemessung sollen die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung sein. Zur Bemessung werden dann mehrere Umstände in eine Gesamtabwägung einfließen. Erstmalig sind hier ausdrücklich auch Compliance-Maßnahmen genannt, und zwar sowohl solche, die schon vor der Tat vorhanden waren, als auch solche, die nach der Tat eingeführt wurden (Ziff. 5).
Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der dazu am 12. Juni 2026 eine Stellungnahme beschließen kann. Das Gesetz ist hier jedoch nicht zustimmungsbedürftig. Besonders relevant werden deshalb die dann folgenden Beratungen im Bundestag.
Den Gesetzesentwurf und weitere Unterlagen finden Sie hier
Die DIHK Stellungnahme finden Sie hier
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE
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