UmwRG: Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften wurde am 5. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit wird der Anwendungsbereich des Gesetzes infolge der Rechtsprechung erweitert. Entsprechend den Beschlüssen zum Bund-Länder-Beschleunigungspakt und der Modernisierungsagenda wurden jedoch auch die aufschiebende Wirkung von Klagen erheblich eingeschränkt. Zudem wurde die Prüfung für Umweltvereinigungen, Regelungen zu missbräuchlich.
Mit dem Gesetz passt der Gesetzgeber das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) an unions- und völkerrechtliche Anforderungen und eröffnet damit in zusätzlichen Fallgruppen Klagemöglichkeiten. Gleichzeitig werden jedoch auch Beschlüsse aus dem Koalitionsvertrag, dem Bund-Länder-Beschleunigungspakt und der Modernisierungsagenda umgesetzt. So wird in § 3 UmwRG die Überprüfung und mögliche Widerrufung der Anerkennung von Umweltvereinigungen eingeführt. Zudem wurde die Missbrauchsvorschrift des § 5 UmwRG konkretisiert. Bestimmte Einwendungen bleiben danach unberücksichtigt, wenn sie etwa zuvor in einem Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht oder bewusst zurückgehalten wurden. Zur Beschleunigung der Verfahren werden in § 6 UmwRG Fristen für die Begründung und Äußerungen ergänzt. Unbegründet zu spät vorgebrachte Einwendungen werden nicht berücksichtigt (prozessuale Präklusion). In § 7 wird zudem die aufschiebende Wirkung für alle Verfahren im Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.
Nicht umgesetzt wurde mit dem Gesetz die im Parlament diskutierte Einschränkung des Ermittlungsgrundsatzes. Der Bundestag hatte hierzu in einer Entschließung mit einem Prüfauftrag auf das parallel laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen.
Gesetzestext im Bundesgesetzblatt: Bundesgesetzblatt Teil I, BGBl. 2026 I Nr. 286
Informationen zum Gesetzgebungsverfahren: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP)