UmwRG: Gesetzentwurf zur Änderung veröffentlicht
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sowie weiterer umweltrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ziel ist die Umsetzung europarechtlicher und völkerrechtlicher Vorgaben. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Umweltvereinigungen erweitert.
Mit dem Entwurf bezweckt die Bundesregierung, die Anforderungen der Aarhus-Konvention und einschlägiger Gerichtsurteile umzusetzen. Dazu wird insbesondere der Katalog der Entscheidungen erweitert, gegen die auf Grundlage des UmwRG Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Zudem wird in § 3 die erstmalige Anerkennung von Umweltvereinigungen auf fünf Jahre und die wiederholte Anerkennung auf zehn Jahre befristet. In § 5 wird die sogenannte Missbrauchsklausel konkretisiert. Künftig sollen Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn ein „Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.“ In § 6 Absatz wird eine Klageerwiderungsfrist eingeführt. § 7 Absatz 6 bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen Infrastrukturprojekte keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ein neuer § 7a präzisiert den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz.
Die DIHK plant ihre Stellungnahme vom Sommer 2025 zu aktualisieren. Wenn Sie Hinweise oder Anmerkungen dazu haben, gebe ich diese gern, auch in anonymisierter Form, weiter.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier: Link